Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

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Tradition

BGH, Beschl. v. 16.8.2012, I ZR 200/11, Tz. 3 - Über 400 Jahre Brautradition

Wenn  die Beklagte seit über 400 Jahren Bier braut, ist der Slogan objektiv richtig. Es liegt auch bei der Verwendung der Werbeaussage auf dem Flaschenetikett fern, dass erhebliche Teile des angesprochenen allgemeinen Verkehrs dem Slogan  der Slogan „Über 400 Jahre Brautradition“ die Aussage entnehmen, die Beklagte braue nach einem über 400 Jahre alten Rezept, das noch heute, wenngleich gewandelten brautechnischen Erkenntnissen folgend, die aktuelle Braukunst der Beklagten bestimme.

"vormals"

OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.6.2021, 6 U 46/20

Den Firmenzusatz 'vormals ... GmbH' versteht der maßgebliche Verkehrskreis so, dass die früher beklagte Gesellschaft zuvor die „D und Plakat-Industrie mbH“ war. Der angesprochene Verkehr stellt entgegen der Meinung der Beklagtenseite insoweit auch nicht lediglich auf den Geschäftsbetrieb ab. Zum einen ist der Hinweis insbesondere in Kombination der Wörter „vormals“ und „Gesellschaft“ eindeutig. Das Wort „vormals“ bezieht sich unmittelbar auf die genannte Gesellschaft als solche, die sogar mit ihrem Rechtsformzusatz genannt wird. Auf die Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft wird demgegenüber nicht abgestellt. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Angabe im Impressum handelt, in der der Verkehr keine werbenden und beschreibenden Informationen erwartet, sondern präzise, juristisch belastbare Angaben.

Diese Vorstellung des Verkehrs ist falsch, weil die frühere Beklagte unstreitig nie die D und Plakat-Industrie mbH war, sondern zuvor die E GmbH. Sie ist auch nicht aus der D und Plakat-Industrie mbH „hervorgegangen“, sondern hat von dieser lediglich den Geschäftsbetrieb aufgrund eines so genannten „Asset Deals“ übernommen. Hierbei handelt es sich eben nicht um den Erwerb der Gesellschaft als solche. Im Gegensatz zur Frage, ob Geschäftskontinuität vorliegt, ist hier allein auf den formalen Aspekt abzustellen ist, ob die vormalige Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt einmal die D und Plakat-Industrie mbH war (s.o.).