Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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TOP

Zur Verwendung eines Prüfsiegels in Verbindung mit der Angabe TOP-100-Titel für eine Zeitschrift:

OLG Hamburg, Urt. v. 4.7.2013, 3 U 172/11, Tz. 67

Die Anpreisung als „TOP 100-Titel“ hat auch eine qualitative Dimension und beinhaltet daher aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher und Einzelhändler auch die Aussage, es handele sich um ein nach qualitativen Standards vergebenes Siegel, das qualitativ besonders hochwertige Zeitschriften auszeichne.

Zu TOP-Preisen:

OLG Köln , Urt. v. 19.6.2015, 6 U 173/14, Tz. 21

Top“ ist ein aus dem Englischen stammendes eingedeutschtes Wort mit gegenüber den Begriffen hoch / höchst bereits im Ansatz deutlich unklarerem Bedeutungsgehalt und insoweit nicht eindeutig – nur – mit dem Begriff „Spitze“ gleichzusetzen. Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch drückt die Vorsilbe „Top“ bei der Bildung von Substantiven zwar ebenfalls eine Verstärkung aus, jedoch nicht – jedenfalls nicht eindeutig oder gar stets – im Sinne eines Superlativs, sondern in der Regel im Sinne von „besonders gut“ (Top-Model, Top-Manager, Top Ten pp.). Im Zusammenhang mit Preisangaben, die vom Verbraucher eher vorsichtig bewertet werden, bedeutet die Aussage „Top“, dass es sich tatsächlich um ein relativ gutes Angebot handelt. Ein „Top Preis“ entspricht in der Werbung im Aussagegehalt einem „Superpreis“, der lediglich ein günstiges, d.h. überdurchschnittlich gutes Angebot voraussetzet. Eine Spitzengruppenwerbung oder gar Spitzenstellungswerbung ist damit nicht verbunden.

TOP-Angebot (, das den Kriterien des Anbieters für ein TOP-Angebot nicht genügte)

OLG Köln, Urt. v. 9.3.2020, 6 W 25/20 – TOP-ANGEBOT

Da die Bewertung als „TOP ANGEBOT“ neben dem Preis vor allem mit dem angegebenen Kilometerstand zusammenhängt, führte die fehlerhafte Angabe des Kilometerstands im Angebotstext zu einer Bewertung als „TOP ANGEBOT“, obwohl das Angebot wegen der hohen tatsächlichen Laufleistung tatsächlich nicht die Kriterien für ein „TOP ANGEBOT“ erfüllte.

Damit liegt eine blickfangmäßig hervorgehobene unwahre Bewertung vor, ….