BGH, Beschl. v. 23.10.2003, I ZB 45/02 – EURO-Einführungsrabatt
Die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den Schuldner erfolgt durch einen Antrag des Gläubigers bei dem Gericht, dass das Verbot ausgesprochen hat. Das Gericht wird im Falle eines Verstoßes gegen ein Verbot nicht von sich aus tätig, auch wenn es positiv von dem Verstoß gegen das gerichtliche Verbot weiß. Auch wenn ein Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels vom Gläubiger gestellt wurde, darf das Gericht kein Verbot mehr festsetzen, wenn dieser Antrag vom Gläubiger vorher wieder zurückgenommen wurde. Das gesamte Verfahren bis zur Durchsetzung des Ordnungsmittels liegt ganz in der Hand der beteiligten Parteien des Verfahrens.