Im Sinne des Gesetzes bedeutet
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen;
BGH, Urt. v. 26.3.2026, I ZR 66/25, Tz. 23– Kontosperrung
Für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist es ohne Belang, ob der Unternehmer wider besseres Wissen handelt oder die Unkenntnis des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers über seine Rechte ausnutzt (vgl. Großkomm.UWG/Peukert aaO § 2 Rn. 316; Weiler in Götting/Meyer/Vormbrock aaO § 31 Rn. 277; Koch, WRP 2019, 1259 Rn. 5). Gleichermaßen kommt es nicht darauf an, ob der mangelhaften oder sonst nicht vertragsgemäßen Leistung ein systematisches und über den Einzelfall hinausgehendes Verhalten des Unternehmers zugrunde liegt.
BGH, Urt. v. 26.3.2026, I ZR 66/25, Tz. 23– Kontosperrung
Wird auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers eingewirkt, so kann eine geschäftliche Handlung bereits bei einem einmaligen Verhalten gegenüber einem einzelnen Verbraucher vorliegen (…).
BGH, Urt. v. 26.3.2026, I ZR 66/25, Tz. 24– Kontosperrung
Ein systematisches oder bewusstes Verhalten des Unternehmers im Rahmen der Vertragsanbahnung - also beim Handeln zur Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen - kann allerdings im Tatsächlichen ein Indiz dafür sein, dass der Unternehmer über seine Bereitschaft zur vertragsgemäßen Erfüllung getäuscht und so auf die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zum Abschluss des Vertrags eingewirkt, also geschäftlich gehandelt hat (…).