Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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§ 17 UWG: wegnehmen, unbefugt verschaffen, sichern

Mit dem Inkrafttreten des Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen am 9. Juni 2018 sind die Handlungsvarianten des § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG obsolet geworden. Die rechtswidrigen Handlungen beim Umgang mit Geschäftsgeheimnissen ergeben sich jetzt (mittelbar) aus Art. 5 der Richtlinie, der in § 17 UWG hineininterpretiert werden muss. Dazu hier.

 

Unbefugt Verschaffen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 UWG)

 

BGH, Urt. v. 23.2.2012, I ZR 136/10, Tz. 17 - MOVICOL-Zulassungsantrag

Liegen einem ausgeschiedenen Mitarbeiter schriftliche Unterlagen vor, die er während der Beschäftigungszeit befugt angefertigt hat, und entnimmt er ihnen ein Betriebsgeheimnis seines früheren Dienstherrn, verschafft er sich damit dieses Betriebsgeheimnis „sonst unbefugt“ im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, GRUR 2009, 603 Rn. 15 = WRP 2009, 613 - Versicherungsuntervertreter, mwN). Stellt er dieses Betriebsgeheimnis einem Dritten, etwa seinem neuen Dienstherrn, zur Verfügung, verschafft sich auch dieser das Geheimnis unbefugt.

BGH, Urt. v. 26. 2. 2009, I ZR 28/06 - Versicherungsuntervertreter

Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftgungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt. Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 – I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 – Weinberater) oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat. Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00 – Verwertung von Kundenlisten).

Sichern (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG)

 

BGH, Urt. v. 23.2.2012, I ZR 136/10, Tz. 14 - MOVICOL-Zulassungsantrag

Sichern im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b UWG erfordert, dass eine schon vorhandene Kenntnis genauer oder bleibend verfestigt wird (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 17 Rn. 31; MünchKomm.UWG/Brammsen, § 17 Rn. 73; Fezer/Rengier, UWG, 2. Aufl., § 17 Rn. 54). Ein Sichern liegt deshalb nicht vor, wenn ein Mitarbeiter beim Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis die Kopie eines Betriebsgeheimnisse des bisherigen Dienstherrn enthaltenden Dokuments mitnimmt, die er im Rahmen des Dienstverhältnisses befugt angefertigt oder erhalten hat. Ebenso wenig stellt ein solcher Vorgang eine Wegnahme im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c UWG dar.

Wegnehmen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 c UWG)

 

BGH, Urt. v. 23.2.2012, I ZR 136/10, Tz. 14 - MOVICOL-Zulassungsantrag

Eine Wegnahme ... liegt nicht vor, wenn der Täter bereits Alleingewahrsam an der Verkörperung hat (BayObLG, WRP 1992, 174, 175 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 17 Rn. 35).