Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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§ 17 UWG: Verwertung

Mit dem Inkrafttreten des Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen am 9. Juni 2018 sind die verbotenen Handlungen aus §§ 17, 18 UWG obsolet geworden. Die rechtswidrigen Handlungen beim Umgang mit Geschäftsgeheimnissen ergeben sich jetzt (mittelbar) aus Art. 5 der Richtlinie, der in § 17 UWG hineininterpretiert werden muss. Dazu hier.

Verwerten

 

BGH, Urt. v. 16.11.2017, I ZR 160/16, Tz. 16 – Knochenzement II

Nach der Rechtsprechung des Senats darf eine unter Verstoß gegen § 17 UWG erlangte Kenntnis von Betriebsgeheimnissen vom Verletzer in keiner Weise verwendet werden. Ergebnisse, die der Verletzer durch solche Kenntnisse erzielt, sind von Anfang und - jedenfalls in der Regel - dauernd mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet.

Ebenso BGH, Urt. v. 16.11.2017, I ZR 161/16, Tz. 19 – Knochenzement I

BGH, Urt. v. 16.11.2017, I ZR 160/16, Tz. 16 – Knochenzement II

Das nach diesen Grundsätzen bestehende Verwendungsverbot bezieht sich allerdings nicht auf jegliche, nur mittelbar mit der Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zusammenhängende wettbewerbliche Vorteile, sondern nur auf den unter Verletzung des Betriebsgeheimnisses hergestellten Gegenstand und dessen Verwertung. So darf der Verletzer eine technische Anlage, die unter Verwendung von unter Verstoß gegen § 17 UWG wettbewerbswidrig erworbener Kenntnisse erstellt wurde, nicht verwenden. Gleiches gilt für Werkzeuge, die an Hand von unbefugt verwerteten Zeichnungen hergestellt worden sind. Ferner hat der Verletzer den Gewinn her-auszugeben, der durch den Einsatz von unter Verwendung von geheimen Know-how hergestellten Werkzeugen erzielt wurde.

Ebenso BGH, Urt. v. 16.11.2017, I ZR 161/16, Tz. 19 – Knochenzement I

OLG Hamm, Urt. v. 31.1.2013, 4 U 200/12, Tz. 80

Der Begriff des Verwertens umfasst zwar jede Art der wirtschaftlichen Nutzung, setzt jedoch mehr als das bloße Innehaben des Geheimnisses voraus. Ein Verwerten liegt danach beispielsweise nicht vor, wenn die Maßnahme nur der Sicherung und Erhaltung des Geheimnisses dient (Köhler/Bornkamm, UWG, § 17  Rdnr. 41; Harte/Henning/Harte-Bavendamm, UWG, § 17 Rdnr. 35).

Verwertung durch ausgeschiedene Mitarbeiter

 

BGH, Urt. v. 26. 2. 2009, I ZR 28/06 - Versicherungsuntervertreter

Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftgungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt. Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 – I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 – Weinberater) oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat. Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00 – Verwertung von Kundenlisten).

Eigennutz

 

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.1.2016, 2 (6) Ss 318/15, Tz. 52

Aus Eigennutz handelt wer sich (auch) von einem Streben nach einem materiellen oder immateriellen Vorteil leiten lässt (BGHSt 11, 97). Es genügt, dass der Täter handelt, um sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.