Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

Der Newsletter zum UWG
Registrieren Sie sich hier !


 

 

a) Verschulden

Ein Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass der Wettbewerber oder die Person, deren Verhalten ihm zugerechnet wird, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

1. Vorsatz

2. Fahrlässigkeit

a. Rechtsirrtum

b. Behördenauskunft

3. Mitverschulden

Vorsatz

Vorsatz heißt, dass der Handelnde weiß, dass er rechtswidrig handelt, und dass er diese rechtswidrige Handlung will.

Vorsatz liegt in allen Fällen vor, in denen der Unternehmer weiß, dass sein Verhalten unzulässig ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer auch weiß und will, dass und welcher ein Schaden eintritt. Der Eintritt und der Umfang eines Schadens müssen vom Vorsatz nicht erfasst werden.

OLG Köln, Urt. v. 1.12.2023, 6 U 73/233, Tz. 36

Eine vorsätzliche Begehung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Täter sein Handeln nach einer Abmahnung fortsetzt (KBF/Köhler, UWG, 41. Aufl., § 10 Rn. 6, m.w.N.).

zurück nach oben

Fahrlässigkeit

§ 276 Abs. 2 BGB

"Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt."

Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die Rechtsverletzung vorhersehbar und vermeidbar war. Allerdings sind die diese Voraussetzungen im Wettbewerbsrecht leicht erfüllt. Denn die Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt sind im Wettbewerbsrecht hoch.

BGH Urt. v. 4.2.1999, I ZR 71/97, III.2.a - Werbebeilage

Im Wettbewerbsrecht werden strenge Anforderungen an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gestellt. Fahrlässig handelt bereits, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss.

Ebenso BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 197/15, Tz. 73 - Bodendübel; BGH, Urt. v. 6.5.1999, I ZR 199/96, II.2.c.bb – Tele-Info-CD; OLG Celle, Urt. v. 22.1.2015, 13 U 25/14, II.2.a; OLG Hamm, Urt. v. 8.11.2016, 4 U 1/10, Tz. 139; OLG Hamburg, Urt. v. 26.11.2020, 15 U 83/20

Die Verantwortung für einen Schaden besteht im Wettbewerbsrecht bereits bei leichter Fahrlässigkeit.

OLG Hamm , Urt. v. 16.6.2015, 4 U 32/14, Tz. 192 - Le Pliage

An die Sorgfaltsanforderungen sind im Lauterkeitsrecht strenge Anforderungen zu stellen. Der Verletzer kann sich daher grundsätzlich nicht darauf berufen, er habe sein Verhalten unverschuldet für zulässig gehalten. Es genügt, dass er mit der nicht fern liegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen musste (Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 9.82).

Der Handelnde kann sich in der Regel insbesondere nicht damit herausreden, dass er nicht gewusst habe, dass ein bestimmtes Verhalten verboten ist (= Rechtsirrtum). Dieses Argument zieht allenfalls, wenn er sich in einer unsicheren Rechtslage auf namhafte Vertreter in der juristischen Literatur oder auf gerichtliche Entscheidungen stützen kann.

OLG Hamburg, Urt. v. 26.11.2020, 15 U 83/20

Besonders streng sind die Sorgfaltsmaßstäbe, wenn es um Werbemaßnahmen geht (BGH GRUR 1981, 286 (288) – Goldene Karte I), weil der Unternehmer nicht gezwungen ist, sich bei der Werbung auf rechtlich zweifelhaftes Gebiet zu begeben (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 38. Aufl. 2020, § 9 Rn. 1.18, 1.19 m.w.N.).

OLG Celle, Urt. v. 22.1.2015, 13 U 25/14, II.2.a

Bei einer irreführenden Werbung setzt Fahrlässigkeit voraus, dass für die Beklagte erkennbar war, dass es sich bei der bezeichneten Werbeaussage um eine unzulässige geschäftliche Handlung handelte. Es muss für sie daher - jedenfalls in der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre - erkennbar gewesen sein, dass ihre Werbung zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG enthielt, ….

OLG Frankfurt, Urt. v. 22.9.2016, 6 U 103/15, II.3

Von einem Unternehmer ist zu verlangen, dass er sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich relevanten Bestimmungen verschafft und sich im Zweifel Rechtsrat verschafft - was hier nicht geschehen ist (vgl. Köhler/ Bornkamm aaO., Rn 1.19 zu § 9 UWG). Ein Rechtsirrtum scheidet nur dann aus, wenn der Unternehmer bei sorgfaltswidrigem Vorgehen nicht damit rechnen muss, dass seine Werbung durch die Gerichte untersagt werden könnte.

BGH, Vers.-Urt. v. 12.1.2017, I ZR 258/15, Tz. 36 - Motivkontaktlinsen

Zu dem zu berücksichtigenden Erfahrungswissen gehört bei einem Gewerbetreibenden auch die Kenntnis der Rechtslage. ... Soweit der Beklagte diese Rechtslage nicht ohne weiteres zutreffend zu beurteilen vermochte, mag er sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden haben. Dies könnte ihn allerdings grundsätzlich nur vor verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüchen gemäß § 9 UWG und nicht vor den verschuldensunabhängigen Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 8 UWG bewahren.

zurück nach oben

Rechtsirrtum

BGH v. 6.5.1999, I ZR 199/96, II.2.c.bb – Tele-Info-CD

Ein Rechtsirrtum entschuldigt eine unlautere geschäftliche Handlung nur, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage, in der sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat und die insbesondere nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt ist, geht das Sorgfaltserfordernis zwar nicht so weit, dass aus der Sicht des rechtsirrig Handelnden die Möglichkeit einer für ihn ungünstigen gerichtlichen Klärung undenkbar gewesen sein müsste. Durch strenge Anforderungen an seine Sorgfalt muss indessen verhindert werden, dass er das Risiko der zweifelhaften Rechtslage den Mitbewerbern zuschiebt. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss.

BGH v. 14.12.1995, I ZR 210/93, II.3.b – Gefärbte Jeans

Ein Verstoß des Handelnden gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht ist bei einem Rechtsirrtum nur dann zu verneinen, wenn es sich um die Beurteilung eines rechtlich schwierigen Sachverhalts handelt, für den die Rechtsprechung im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung noch keine festen Grundsätze entwickelt hatte, und der Handelnde sich für seine Auffassung auf namhafte Vertreter im Schrifttum und/oder auf gerichtliche Entscheidungen berufen konnte.

zurück nach oben

Behördenauskunft

BGH v. 23.6.2005, I ZR 194/02, III.2. – Atemtest

Ein Unternehmer handelt ohne Verschulden, wenn er sich auf die Auskunft einer Behörde verlässt, die dafür zuständig ist, dass die Vorschriften eines bestimmten Gesetzes (hier des Arzneimittelgesetzes) eingehalten werden; denn er kann davon ausgehen, dass diese Behörde für die Beurteilung des Sachverhalts besonders sachkundig ist.

zurück nach oben

Mitverschulden

BGH, Urt. v. 19.9.2019, I ZR 116/18, Tz. 12 - Chickenwings

254 Abs. 1 BGB regelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das Mitverschulden auch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterlässt, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich klarstellend besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 BGB, der eine einheitliche Regelung für sämtliche Fälle des Mitverschuldens enthält.

BGH, Urt. v. 19.9.2019, I ZR 116/18, Tz. 15 - Chickenwings

Eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschuldens hat ihre Grundlage daher im Grundtatbestand des § 254 Abs. 1 BGB, bei dem das Verhalten des Geschädigten in einem Tun oder Unterlassen bestehen kann (vgl. BeckOGK.BGB/Looschelders aaO § 254 Rn. 84).

BGH, Urt. v. 19.9.2019, I ZR 116/18, Tz. 21 - Chickenwings

Auf Mitverschulden gestützte Einwendungen, die die haftungsbegründende Kausalität und damit den Grund des geltend gemachten Anspruchs betreffen, müssen bereits im Feststellungsverfahren vorgebracht und geprüft werden. Denn die Rechtskraft des Feststellungsurteils erstreckt sich auf sie, sofern sie sich auf Tatsachen stützen, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.

BGH, Urt. v. 19.9.2019, I ZR 116/18, Tz. 22 ff - Chickenwings

Betrifft der Einwand des Mitverschuldens jedoch nicht den Grund des Anspruchs, sondern die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität und damit die Höhe des Anspruchs, steht die Rechtskraft des Feststellungsurteils dem Mitverschuldenseinwand grundsätzlich nicht entgegen. … Dementsprechend führt die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht einer Partei festgestellt worden ist, zwar dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen. Das gilt aber nur, soweit es um die grundsätzliche Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des Schadens geht; dagegen wird die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils nicht erfasst.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits im Feststellungsverfahren einzelne Schadenspositionen in den Antrag aufgenommen oder jedenfalls zur Sprache gebracht worden sind. War dies der Fall, erstreckt sich die Rechtskraft des Feststellungsurteils hinsichtlich dieser Schadenspositionen auch auf die haftungsausfüllende Kausalität, so dass der Schädiger mit einem darauf bezogenen Mitverschuldenseinwand im Betragsverfahren ausgeschlossen ist. … Aus diesem Grund hat das Gericht über einen bereits im Feststellungsverfahren erhobenen Mitverschuldenseinwand auch
dann zu entscheiden, wenn er nur die haftungsausfüllende Kausalität betrifft.

Hat der Geschädigte im Feststellungsverfahren demgegenüber keine konkreten Schadenspositionen mitgeteilt, ist der Schädiger im Betragsverfahren hinsichtlich dann erstmals geltend gemachter Schadenspositionen nicht mit dem Mitverschuldenseinwand ausgeschlossen.

Zum Mitverschulden für die Folgen einer unberechtigten Abmahnung:

BGH, Urt. v. 19.9.2019, I ZR 116/18, Tz. 26 - Chickenwings

Der Einwand, die Klägerin habe auf die Abmahnung hin voreilig nachgegeben, betrifft nicht den Grund des Schadensersatzanspruchs, sondern dessen Höhe. Die haftungsbegründende Kausalität bezieht sich auf den Zusammenhang zwischen der Handlung der Beklagten, also dem Versenden der Abmahnung, und der Rechtsgutsverletzung, also im Fall der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung dem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I). Der Einwand, der Schaden sei durch voreiliges Nachgeben unnötig vergrößert worden, bezieht sich dagegen auf die haftungsausfüllende Kausalität.

BGH, Urt. v. 19.9.2019, I ZR 116/18, Tz. 39 - Chickenwings

Der Schadensersatzanspruch des Verwarnten kann gemäß § 254 BGB auf Grund eines Mitverschuldens gemindert oder ausgeschlossen sein, wenn er voreilig die Produktion oder den Vertrieb einstellt, obwohl er die fehlende Berechtigung der Verwarnung hätte erkennen können. … Der völlige Ausschluss der Ersatzpflicht ist allerdings die Ausnahme (BGH, GRUR 1997, 741, 743 [juris Rn. 21] - Chinaherde).

zurück nach oben