Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Verhältnismäßigkeit und Missbrauch

Gesetzestexte

§ 9 Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit

Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere

1. des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses,

2. der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen,

3. des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,

4. der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,

5. der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte,

6. der berechtigten Interessen Dritter oder

7. des öffentlichen Interesses.

§ 14 Missbrauchsverbot

Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei missbräuchlicher Geltendmachung kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

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Unverhältnismäßigkeit

§ 9 GeschGehG soll als Einwendung zu lesen sein (Tochtermann, WRP 2019, 688). Sie steht im Kapitel über die Rechtsfolgen und hindert die Durchsetzung der genannten Ansprüche, nicht aber die Entstehung eines Geschäftsgeheimnis oder eine der Verletzungshandlungen (Erwerb, Offenbarung und Nutzung). Der Kriterienkatalog ist nicht abschließend, wie sich auch dem Wort 'insbesondere' ohne weiteres ergibt. 

Bei § 9 GeschGehG soll es sich um eine im Einzelfall sehr eng auszulegende Ausnahmebestimmung handeln, die mit § 242 BGB verwandt ist. Die genannten und etwaige ähnliche Kriterien müssen mit dem Interesse des Geheimnisinhabers an einer effizienten Durchsetzung seiner Rechte ins Verhältnis gesetzt werden. "Sie können … nur dann im Einzelfall zu einem Anspruchsausschluss führen, wenn die Rechtsausübung als schlicht untragbar erscheint" (Tochtermann, WRP 2019, 688). Andere scheinen großzügiger und lesen in § 9 GeschGehG einen 'angemessenen Interessensausgleich' hinein (Hofmann, WRP 2018, 1).

Missbrauchsverbot

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