Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

2. Tatsachen behaupten oder verbreiten

1. Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung

2. Tatsachen behaupten oder verbreiten

a. behaupten

b. verbreiten

c. verdächtigen

d. Handlungsformen des Behauptens oder Verbreitens

Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung

Bei jeder Äußerung stellt sich an erster Stelle die Frage, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung (Wertung) handelt. Von § 4 Nr. 2 UWG werden nur unwahre Tatsachenbehauptungen erfasst. Meinungen über Mitbewerber oder ihr Angebot können aber nach § 4 Nr. 1 UWG oder § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unzulässig sein.

BVerfG, Beschl. v. 7.11.2002, 1 BvR 580/02

Die Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung ist für die rechtliche Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit von weichenstellender Bedeutung. Führt eine Tatsachenbehauptung zu einer Rechtsverletzung, hängt das Ergebnis der Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter vom Wahrheitsgehalt der Äußerung ab. Bewusst unwahre Tatsachenäußerungen genießen den Grundrechtsschutz überhaupt nicht. Ist die Wahrheit nicht erwiesen, wird die Rechtmäßigkeit der Beeinträchtigung eines anderen Rechtsguts davon beeinflusst, ob besondere Anforderungen, etwa an die Sorgfalt der Recherche, beachtet worden sind. Werturteile sind demgegenüber keinem Wahrheitsbeweis zugänglich. Sie sind grundsätzlich frei und können nur unter besonderen Umständen beschränkt werden.

Ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.5.2020, 6 U 36/20, Tz. 85 - Facebook Faktencheck; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.7.2021, 6 W 8/21, B.II.5.a.bb; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.4.2023, 6 U 97/21

Im Ansatz ist die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen (Werturteilen) einfach: Tatsachenbehauptungen lassen sich beweisen oder widerlegen, Meinungen nicht.

BGH, Urt. v. 17.12.2015, I ZR 219/13, Tz.28

Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Werturteile sind hingegen durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet.

Ebenso BGH, Urt. v. 23.1.2024, I ZR 147/22, Tz. 36 – chalk in it; BGH, Urt. v. 1.3.2018, I ZR 264/16, Tz. 29 - Handwerksinnung; OLG Frankfurt, Urt. v.  28.3.2019, 6 U 203/18, II.; OLG Köln, Urt. v. 30.10.2020, 6 U 49/20, Tz. 72OLG Brandenburg, Urt. v. 25.4.2023, 6 U 97/21

BGH, Urt. 26.1.2017, I ZR 217/15, Tz. 41 - Wettbewerbsbezug

Werturteile sind durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet. Tatsachen sind demgegenüber Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht.

Ebenso BGH, Urt. v. 23.1.2024, I ZR 147/22, Tz. 36 – chalk in it; BGH, Urt. v. 1.3.2018, I ZR 264/16, Tz. 29 - Handwerksinnung; OLG Frankfurt, Urt. v.  28.3.2019, 6 U 203/18, II.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.9.2019, I-15 U 48/19, Tz. 105

OLG Hamburg, Urt. v. 30. Juni 2016, 5 U 58/13, II.3.c.aa

Tatsachen i.d.S. sind Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Werturteile sind demgegenüber durch eine subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet und lassen sich deshalb nicht als wahr oder unwahr bezeichnen (BGH GRUR 2009, 1186 Tz. 15 - Mecklenburger Obstbrände).

OLG Hamburg, Urt. v. 30. Juni 2016, 5 U 58/13, II.3.c.aa

Gegenstand der Würdigung ist der objektive Erklärungswert, wie er sich nach Auslegung der Äußerung darstellt. Häufig enthalten Äußerungen ein Gemisch von Tatsachenäußerungen und Werturteilen, es kommt dann auf den Schwerpunkt der Äußerung an. Enthält ein Werturteil einen Tatsachenkern oder ruft ein Werturteil bei seinen Empfängern die Vorstellung konkreter Vorgänge hervor, deren Richtigkeit mit Hilfe von Beweismitteln verifiziert werden kann, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung (MüKo-Wagner, BGB, 6. Aufl., § 824 Rz. 14, 15; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 4 Rz. 2.13, jeweils m.w.N.).

OLG Hamburg, Urt. v. 6.6.2024, 5 U 64/23, Tz. 57

Es reicht für die Anwendung des § 4 Nr. 2 UWG aus, wenn die Äußerung „im Kern“ eine Tatsachenbehauptung enthält (Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 4 Rn. 2.13a).

Meinungen kann man teilen oder man kann anderer Meinung sein. Sie sind von einer subjektiven, persönlichen Stellungnahme zu einem Sachverhalt geprägt. Dieser Sachverhalt wird aus Tatsachen gebildet, die entweder so sind wie sie sind oder eben nicht.

Im Einzelfall kann die Unterscheidung, ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt, sehr schwierig sein. Denn oft mischen sich Tatsachen und Meinungen in einer Äußerung, in anderen Fällen werden Tatsachen in einer Meinung geäußert, weil sie der Meinung zugrunde liegen und dadurch konkludent ‚mitgeäußert‘ werden.

BGH, Urt. v. 19.1.2016, VI ZR 302/15, Tz. 16

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen.

Gemischte Äußerungen

BGH, Urt. v. 19.1.2016, VI ZR 302/15, Tz. 16

Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden.

Ebenso BGH, Urt. v. 17.12.2015, I ZR 219/13, Tz.28; OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.5.2020, 6 U 36/20, Tz. 85 - Facebook Faktencheck; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.7.2021, 6 W 8/21, B.II.5.a.bb

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 160/14, Tz. 23 – Im Immobiliensumpf

Vermengt eine Äußerung Tatsachen und Meinungen, so kommt es für die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darauf an, ob sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Im Falle einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird.

Ebenso BGH, Urt. v. 1.3.2018, I ZR 264/16, Tz. 29 - Handwerksinnung; OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.5.2020, 6 U 36/20, Tz. 85 - Facebook Faktencheck; OLG Köln, Urt. v. 30.10.2020, 6 U 49/20, Tz. 72

BGH, Urt. v. 29.1.2002, VI ZR 20/01

Jede Äußerung ist in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Dabei ist für die Einstufung als Tatsachenbehauptung wesentlich, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.

Ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.5.2020, 6 U 36/20, Tz. 85 - Facebook Faktencheck

OLG Köln, Urt. v. 30.10.2020, 6 U 49/20, Tz. 72

Der tatsächliche Charakter einer Äußerung steht danach im Vordergrund, wenn die Äußerung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt und damit eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der prägenden tatsächlichen Umstände möglich ist. Der Tatsachenkern kann auch überwiegen, wenn lediglich Teilbereiche der Aussage als Wertung aufzufassen sind. Nicht erheblich ist, dass der Äußernde lediglich eine subjektive Einschätzung wiedergibt, wenn er dieses nicht ausreichend erkennbar macht.

Beurteilungsmaßstab

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 160/14, Tz. 23 – Im Immobiliensumpf

Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht.

Ebenso BGH, Urt. v. 17.12.2015, I ZR 219/13, Tz. 28; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.9.2019, I-15 U 48/19, Tz. 105; OLG Köln, Urt. v. 30.10.2020, 6 U 49/20, Tz. 73

BGH, Urt. v. 19.1.2016, VI ZR 302/15, Tz. 17

Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus. Bei der Sinndeutung ist von dem Verständnis auszugehen, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum der Aussage unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zumisst. Dabei ist die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden.

OLG München, Urt. v. 6.6.2013, 29 U 4911/12, II.2.aa - Versicherungswarnschreiben

Die Beurteilung, ob eine Äußerung als eine Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, bestimmt sich danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise sie nach Form und Inhalt in dem Gesamtzusammenhang verstehen, in den sie gestellt ist. In diesem Zusammenhang führt nicht jeder relativierende Zusatz aus der Einstufung als Tatsachenbehauptung heraus; der Ansehensschutz würde leerlaufen, wenn es der Äußernde in der Hand hätte, allein durch solche Zusätze aus seinen Tatsachenbehauptungen zivilrechtlich weniger angreifbare Meinungsäußerungen zu machen. Deshalb stehen zum Beispiel Formulierungen wie „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit”, „ich meine, dass”, „soviel ich weiß” oder „offenbar” einer Qualifizierung als Tatsachenbehauptung nicht prinzipiell entgegen; wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des beanstandeten Texts vom Verfasser aufgestellte rufbeeinträchtigende Behauptungen ergeben und der einschränkende Einschub den unbefangenen Adressat nicht davon abhalten kann, die Äußerungen in diesem Sinne zu verstehen, liegt eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung vor (vgl. BGH NJW 2008, 2262 Tz. 18). Wird dagegen der Adressat unmissverständlich darauf hingewiesen, dass lediglich eine Mutmaßung zum Ausdruck gebracht wird, welche der weiteren Klärung bedarf, so wird eine Aussage über die Möglichkeit einer bestimmten Tatsache insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und ist mithin als Meinungsäußerung einzustufen (vgl. BGH NJW 2009, 3580 Tz. 14).

OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.7.2021, 6 W 8/21, B.II.5.a.bb

Im Fall einer engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf; vgl. BVerfGE 85, 1, 15). Ein tatsächlicher Gehalt tritt insbesondere hinter die Bewertung zurück, wenn er sich als nicht konkretisiert, pauschal und gänzlich substanzarm darstellt (BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 28 mwN - Im Immobiliensumpf).

Andererseits wird ein solcher Zusammenhang zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen nicht allein durch eine formale Verknüpfung hergestellt. Die getrennte Betrachtung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird (BVerfGE 90, 241, 248; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, juris Rn. 18). Als Tatsachenbehauptung kann auch eine Äußerung zu qualifizieren sein, die auf Werturteilen beruht, wenn und soweit sie bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 26 - „Mal PR-Agent, mal Reporter“; GRUR 2016, 104 Rn. 24), insbesondere wenn sie nicht als (Rechts-)Meinung kenntlich gemacht ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 28 mwN - Im Immobiliensumpf). Ob und inwieweit sich für den Adressaten in dem Werturteil zugleich ein substanzieller Tatsachenkern verkörpert, ist nach dem Kontext zu entscheiden, in dem der Vorwurf erhoben wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 28 mwN - Im Immobiliensumpf; GRUR 2016, 104 Rn. 24 mwN). Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten (BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 26 mwN - „Mal PR-Agent, mal Reporter“).

OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.7.2021, 6 W 8/21, B.II.5.a.bb

Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus, wobei maßgebend ist, wie der angesprochene Verkehr die Äußerung nach Form und Inhalt im Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 4 Rn. 2.13 mwN). Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Äußerung an (vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 35 - Verkürzter Versorgungsweg II). Aus Sicht des maßgeblichen Publikums fernliegende Bedeutungen sind bei der Ermittlung des Sinngehalts der Äußerung nicht maßgeblich (vgl. BVerfGE 93, 266, 296; BVerfG, NJW 2010, 3501 Rn. 22). Bei der – mit Rücksicht auf die Gesamtabwägung hinsichtlich der Frage, ob eine Äußerung einen Mitbewerber herabsetzt, gebotenen – Würdigung der Aussage sind nicht nur die unmittelbaren Äußerungen, sondern auch elektronische Verweisungen auf Äußerungen an anderer Stelle einzubeziehen, soweit sie erkennbar als Beleg und Ergänzung dienen sollen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 23 f - Coaching-Newsletter; Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 84]).

Zu moralischen und rechtlichen Beurteilungen:

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 160/14, Tz. 28 – Im Immobiliensumpf

Die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand ist in der Regel - ebenso wie eine Rechtsmeinung im außerstrafrechtlichen Bereich - zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden. Als Tatsachenbehauptung ist eine solche Äußerung nur zu qualifizieren, wenn sie nicht als Rechtsmeinung kenntlich gemacht ist, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Ob und inwieweit sich für den Adressaten in dem Werturteil zugleich ein substantieller Tatsachenkern verkörpert, ist nach dem Kontext zu entscheiden, in dem der Vorwurf erhoben wird. Ein tatsächlicher Gehalt tritt hinter die Bewertung zurück, wenn er sich als nicht konkretisiert, pauschal und gänzlich substanzarm darstellt.

S.a. OLG Frankfurt, Urt. v.  28.3.2019, 6 U 203/18, II.

BGH, Urt. v. 19.1.2016, VI ZR 302/15, Tz. 20

Es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker prinzipiell auch seine  (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält. Als Tatsachenmitteilung sind solche Angaben nur zu qualifizieren, wenn und soweit die Beurteilung im Gesamtzusammenhang ihrer Verwendung nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten tatsächlichen Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind.

OLG Frankfurt, Urt. v.  28.3.2019, 6 U 203/18, II.

Für vertragliche Ansprüche bzw. den Vorwurf vertragswidrigen Verhaltens sind nach Auffassung des Senats dieselben Grundsätze anzuwenden. Ob und inwieweit eine Partei vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, erfordert ebenso eine rechtliche Würdigung wie der Vorwurf sonstigen rechtswidrigen Verhaltens. Der jeder rechtlichen Würdigung zugrunde liegenden Tatsachenkern wird dabei von dem wertenden Gehalt der Äußerung überlagert. In der Äußerung der Antragsgegnerin, vor Auslieferung des Video-Materials und Veröffentlichung seien "eine ganze Reihe von vertraglichen Pflichten zu erledigen", ist daher ein Werturteil zu sehen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.11.2022, 6 W 72/22, II.1

Rechtliche oder moralische Bewertungen sind in der Regel als Meinungsäußerung zu qualifizieren. So ist die Bezeichnung eines Verhaltens als „illegal“ oder „strafrechtlich relevant“ ebenso als Meinungsäußerung eingestuft worden wie die im Vorfeld der rechtlichen Bewertung angesiedelten Begriffe „Sittenstrolch“ oder „Wirtschaftskriminalität“. Ein Werturteil kann auch dann vorliegen, wenn ein strafrechtlich relevanter Vorwurf erhoben wird, der eine komplexe rechtliche Würdigung erfordert und bei dem der wertende Gehalt der Äußerung einen etwaigen Tatsachenkern überlagert.

Von einer Tatsachenbehauptung ist jedoch auszugehen, wenn sich aus dem Sinnzusammenhang etwas Anderes ergibt, insbesondere wenn die Verwendung eines Rechtsbegriffs dem Adressaten die vermeintliche Kenntnis eines bestimmten, konkret nachprüfbaren Tatbestands vermittelt. Vor diesem Hintergrund ist etwa der Vorwurf, ein bestimmtes Werk sei ein Plagiat oder eine Nachahmung, als Tatsachenbehauptung eingestuft worden.

Zu inneren Tatsachen:

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 160/14, Tz. 31 – Im Immobiliensumpf

Zwar können innere Tatsachen Gegenstand einer Tatsachenbehauptung sein. Allerdings sind die innere Tatseite betreffende Aussagen - etwa die Begriffe "absichtlich" oder "bewusst" - komplexe Rechtsbegriffe, die eine wertende Betrachtung erfordern und bei Verwendung in einem nicht juristischen Text einen wertenden Gebrauch nahelegen. … Eine Meinungsäußerung kann vorliegen, wenn der Äußernde auf die innere Tatsache nur mit Hilfe von Indizien schließt und daraus sein subjektives Werturteil oder seine persönliche Meinung ableitet. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten eines Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint.

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Tatsachen behaupten oder verbreiten

behaupten

Wer behauptet, stellt die Tatsachenbehauptung selber als eigene Behauptung auf. Er verbreitet nicht nur die Tatsachenbehauptung eines anderen, sondern steht selber hinter der Behauptung.

OLG Hamburg, Urt. v. 30. Juni 2016, 5 U 58/13, II.3.c.cc

Behaupten heißt eine eigene Tatsachenbehauptung aufzustellen.

Eine Behauptung kann aber auch vorliegen, wenn jemand sich eine fremde Behauptung zu Eigen macht.

BGH, Urt. v. 19.3.2015, I ZR 94/13, Tz. 25 - Hotelbewertungsportal

Eine Behauptung im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG kann anzunehmen sein, wenn der Handelnde sich eine fremde Behauptung zu Eigen macht.

Im Internet:

BGH, Urt. v. 19.3.2015, I ZR 94/13, Tz. 25 - Hotelbewertungsportal

Im Bereich des Internets gehören zu den zur Nutzung bereitgehaltenen eigenen Informationen, für die Diensteanbieter - also natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln (§ 2 Nr. 1 TMG) - gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind, auch solche fremden Informationen, die sich Diensteanbieter zu Eigen machen.

§ 2 Nr. 1 TMG entspricht heute § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG, § 7 TMG wurde durch § 7 Abs. 1 DDG iVm Art. 4 bis 8 der Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Service Act) ersetzt.

BGH, Urt. v. 19.3.2015, I ZR 94/13, Tz. 25 - Hotelbewertungsportal

Der Betreiber einer Internet-Seite macht sich Inhalte zu Eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten. Ob ein Zu-Eigen-Machen vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Dafür, dass der Diensteanbieter sich die fremden Informationen zu Eigen gemacht hat, spricht, dass der Anbieter die von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet. Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten.

Siehe dazu: OLG Hamburg, Urt. v. 30. Juni 2016, 5 U 58/13, II.3.c.cc

Disclaimer:

BGH, Urt. v. 19.3.2015, I ZR 94/13, Tz. 27 - Hotelbewertungsportal

Einer Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass sie in ihren Nutzungsbedingungen erklärt, sich veröffentlichte Inhalte nicht zu Eigen machen zu wollen (vgl. BGH, GRUR 1958, 448, 449 - Blanko-Verordnung; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 8.18). Durch eine solche salvatorische Klausel kann der Diensteanbieter eine Haftung nicht ausschließen, wenn er sich nach den Gesamtumständen die fremde Information zu Eigen macht.

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verbreiten

BGH, Urt. v. 23.2.1995, I ZR 75/93 – Schwarze Liste (= NJW 1995, 1965)

Verbreiten ist die Weitergabe einer fremden Tatsachenbehauptung; diese muss sich die verbreitende Person nicht zu Eigen gemacht haben. Es muss lediglich einem Dritten die Möglichkeit verschafft worden sein, von dem Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen.

KG Berlin, Urt. v. 16.4.2013, 5 U 63/12, B.II.2.c.cc

Die Entscheidung BGH GRUR 1995, 247 - Schwarze Liste wird in der Kommentarliteratur als Beleg für folgende Definition des Verbreitens angeführt: "ein Verhalten, das bewusst die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der anderweit aufgestellten Tatsachenbehauptung verschafft, ohne dass sich der Handelnde mit ihr identifiziert" (Sprau in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 824, Rn 5).

Wegen europarechtlicher Vorgaben ist bei Verbreitungshandlungen auf Internetportalen aber Zurückhaltung geboten (siehe dazu näher hier).

BGH, Urt. v. 19.3.2015, I ZR 94/13, Tz. 38 - Hotelbewertungsportal

Tatsachenbehauptungen werden erst im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG über ein Internetportal verbreitet, wenn der Betreiber vom Vorliegen einer klaren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt hat.

Begründung:

BGH, Urt. v. 19.3.2015, I ZR 94/13, Tz. 31 - Hotelbewertungsportal

Im Falle der Weitergabe von Tatsachenbehauptungen über ein Bewertungsportal im Internet muss der weite Begriff des Verbreitens eingeschränkt werden. Der Betreiber eines Internet-Bewertungsportals könnte einer Verbreitungshaftung ansonsten nur durch eine umfassende inhaltliche Überprüfung der von Nutzern in das Portal eingestellten Beiträge vor deren Veröffentlichung entgehen. Der Annahme einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten fremden Daten steht jedoch § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Danach ist es dem Betreiber eines Bewertungsportals grundsätzlich nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen.

Ebenso: OLG Hamburg, Urt. v. 30. Juni 2016, 5 U 58/13, II.3.c.dd

§ 7 TMG wurde durch § 7 Abs. 1 DDG iVm Art. 4 bis 8 der Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Service Act) ersetzt.

Davon gibt es aber wiederum Ausnahmen:

1. Der Betreiber leistet rechtswidrigen Handlungen Vorschub:

BGH, Urt. v. 19.3.2015, I ZR 94/13, Tz. 31 - Hotelbewertungsportal

Nicht ausgeschlossen sind hingegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2010, I ZR 155/09, Tz. 40 - Sedo). … Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands des § 4 Nr. 8 (alt) UWG, so dass ein Verbreiten von Tatsachenbehauptungen im Sinne dieser Vorschrift im Falle des Betreibers eines Internet- Bewertungsportals nur angenommen werden kann, wenn spezifische Überwachungspflichten verletzt werden.

Ebenso: OLG Hamburg, Urt. v. 30. Juni 2016, 5 U 58/13, II.3.c.dd

Dafür genügt es aber noch nicht, dass Internetnutzern die Möglichkeit geboten wird, sich unter einem Pseudonym wertend über Dritte und ihre Leistungen zu äußern. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände dürfen dem Portalbetreiber keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH, Urt. v. 19.3.2015, I ZR 94/13, Tz. 37 - Hotelbewertungsportal).

2. Der Betreiber übernimmt eine aktive Rolle:

BGH, Urt. v. 19.3.2015, I ZR 94/13, Tz. 34 - Hotelbewertungsportal

Die im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG einschränkende Auslegung des § 4 Nr. 8 UWG kommt im Falle eines Internet-Bewertungsportals nur in Betracht, wenn dessen Betreiber sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen. Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, kann eine Haftung nach § 4 Nr. 8 UWG gerechtfertigt sein (vgl. zu § 7 Abs. 2 TMG BGHZ 191, 19 Rn. 23 - Stiftparfüm).

Ebenso: OLG Hamburg, Urt. v. 30. Juni 2016, 5 U 58/13, II.3.c.dd

§ 7 TMG wurde durch § 7 Abs. 1 DDG iVm Art. 4 bis 8 der Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Service Act) ersetzt.

Umfang der Überwachungspflichten

BGH, Urt. v. 19.3.2015, I ZR 94/13, Tz. 36 - Hotelbewertungsportal

Die Bestimmung der im Falle eines Internet-Bewertungsportals anwendbaren spezifischen Überwachungspflicht richtet sich danach, ob und inwieweit dem Betreiber nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2008, I ZR 73/05, Tz. 50 - Internetversteigerung III). Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann (BGH, GRUR 1997, 313, 316 - Architektenwettbewerb) oder ob sie für den Betreiber offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGH, Urt. v. 19.4.2007, I ZR 35/04, Tz. 46 - Internetversteigerung II). Für eine erhöhte Prüfungspflicht spricht es, wenn der Betreiber bei seiner Tätigkeit Rechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet oder sie durch eigene Maßnahmen fördert (vgl. BGH, Urt. v. 15.8.2013, I ZR 80/12, Tz. 44 - File-Hosting-Dienst; Urt. v. 15.8.2013, I ZR 79/12, Tz. 31 - Prüfpflichten).

Ebenso: OLG Hamburg, Urt. v. 30. Juni 2016, 5 U 58/13, II.3.c.dd

OLG Hamburg, Urt. v. 30. Juni 2016, 5 U 58/13, II.3.c.dd

Spezifische Prüfungspflichten verletzt der Betreiber daher erst, wenn er von klaren Rechtsverletzungen durch den Dritten Kenntnis erlangt, aber die betreffende Angabe nicht unverzüglich sperrt und keine Vorsorge trifft, dass sie auch künftig unterbleibt. Tatsachenbehauptungen werden mithin erst im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG a.F. oder § 4 Nr. 2 UWG n.F. über ein Internetportal verbreitet, wenn der Betreiber vom Vorliegen einer klaren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt hat. Zu keinem anderen Ergebnis führen die Grundsätze über die wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten (BGH GRUR 2015 1129, Tz. 36, 42 - Hotelbewertungsportal, m.w.N.).

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verdächtigen

BGH, Urt. v. 17.11.1991, VI ZR 352/91, II.1.b (= NJW 1993, 525)

Der Schutz gegen das Ansehen und den Ruf schädigende Vorwürfe umfaßt nicht nur das Behaupten, sondern auch das Verbreiten; gegen die Weitergabe nur eines Verdachts ist der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt wie gegen eine insoweit nicht eingeschränkte Behauptung.

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Handlungsformen des Behauptens oder Verbreitens

Das Behaupten und Verbreiten unwahrer Tatsachen ist auf vielfältige Weise möglich: schriftlich, mündlich, in Wort und Bild, durch Mimik, Gesten und Gebärden. Entscheidend ist nicht, wie die Tatsache kommuniziert wird, sondern wie die Äußerung vom Adressaten verstanden wird.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.6.2020, 6 W 38/20

Dass diese Behauptung nicht ausdrücklich aufgestellt wird, ist unschädlich. Ein Schutzbedürfnis besteht auch und gerade betreffend solcher unwahrer Tatsachenbehauptungen, die im Gesamtzusammenhang offener Einzelaussagen versteckt zwischen den Zeilen stehen (BGH, Urt. v. 8.7.1980, VI ZR 177/78).

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