Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

Der Newsletter zum UWG
Registrieren Sie sich hier !


 

 

Gesamtpreis

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

3. „Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist

Ursprünglich war in der Preisangabenverordnung anstelle von Gesamtpreis vom Endpreis die Rede. Im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie mit Wirkung zum 13. Juni 2014 wurde der Begriff 'Endpreis' in 'Gesamtpreis' geändert. Inhaltliche Unterschiede gingen mit der Änderung nicht einher.

KG, Urt. v. 23.09.14, 5 U 5/14

Bei dem Austausch des Wortes „Endpreise“ gegen "Gesamtpreise" handelt es sich nur um eine inhaltsgleiche, redaktionelle Anpassung.

Der Begriff Gesamtpreis ist auch in der Preisangabenverordnung, die am 28. Mai 2022 in Kraft getreten ist, in gleicher Weise wie früher auszulegen. Auch wenn es im folgenden in Urteilen 'Endpreis' heißt, ist auch der 'Gesamtpreis' gemeint.

1. Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises

2. Gesamtpreis wofür

3. Gesamtpreis

a. Veränderliche Kosten

i. Angabe von Teil-Gesamtpreisen

b. Verrechnungssätze bei Dienstleistungen

c. Rückzahlung

4. Währung

Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises

BGH, Urt. v. 20.12.2007, I ZR 51/05, Tz. 14 f – Werbung mit Telefondienstleistungen

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV (a.F.) hat derjenige, der Letztverbrauchern gegenüber Waren oder Dienstleistungen gewerbsmäßig anbietet oder unter Angabe von Preisen, die dafür zu zahlenden Endpreise anzugeben.

EuGH, Urt. v. 7.7.2016, C-476/14, Tz. 30 f - Citroën Commerce GmbH

Eine Werbung, in der sowohl die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses als auch ein Preis, der aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum, bis zu dem das an Privatkunden gerichtete „Angebot“ gültig bleibt, genannt sind, kann von einem Verbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden, das Erzeugnis zu den in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen, aufgefasst werden. In einem solchen Fall muss der so angegebene Preis den Anforderungen der Richtlinie 98/6 genügen.

Insbesondere muss dieser Preis der Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses, d. h. sein Endpreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 sein. Der Endpreis ermöglicht es dem Verbraucher, den in einer Werbung angegebenen Preis zu beurteilen und mit dem Preis anderer ähnlicher Erzeugnisse zu vergleichen und somit, gemäß dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/6, anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.

EuGH, Urt. v. 7.7.2016, C-476/14, Tz. 36 f - Citroën Commerce GmbH

Hinsichtlich der Bestandteile, die in die Angabe des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 aufzunehmen sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Verkaufspreis die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließen und darüber hinaus allgemein den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge darstellen muss.

Als Endpreis muss der Verkaufspreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2020, 15 U 91/19, Tz. 29; OLG Bamberg, Urt. v. 3.3.2021, 3 U 21/20, II.2.b

zurück nach oben

Gesamtpreis wofür

BGH, Urt. v. 20.12.2007, I ZR 51/05, Tz. 14 f – Werbung mit Telefondienstleistungen

Die Verpflichtung zur Preisangabe besteht allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gilt dagegen nicht auch für Produkte, die lediglich - wie etwa benötigte Verbrauchsmaterialien, Zubehör- und Ersatzteile, Kundendienstleistungen und Leistungen, die mittels der angebotenen oder beworbenen Produkte in Anspruch genommen werden können - für die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind.

Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 21.3.2017, 4 U 166/16, Tz. 62; OLG Hamm, Urt. v. 21.3.2017, 4 U 167/16, Tz. 68; OLG Stuttgart, Urt. v. 7.6.2018, 2 U 156/17, B.II.2.a

ABER:

BGH, Urt. v. 10.12.2009, I ZR 149/07, Tz.29 f - Sondernewsletter

Die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises besteht zwar grundsätzlich allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gilt regelmäßig nicht für andere Produkte, die lediglich im Falle der Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind. Der Anbieter oder Werbende ist nach der Preisangabenverordnung nicht zur Angabe der Preise von Produkten verpflichtet, die lediglich Gegenstand möglicher Folgegeschäfte sind, auch wenn er diese selbst anbietet und mittelbar mitbewirbt.

Anders verhält es sich jedoch, wenn mit dem Erwerb des angebotenen oder beworbenen Produkts zugleich eine Entscheidung oder eine nicht ohne weiteres abzuändernde Vorentscheidung im Hinblick auf ein anderes Produkt des Anbieters oder Werbenden verbunden ist. In einem solchen Fall ist der Anbietende oder Werbende nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, die für dieses andere Produkt entstehenden Kosten deutlich kenntlich zu machen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Werbung auf kombinierte Leistungen bezieht, die aus Sicht der angesprochenen Verbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen. In einem solchen Fall ist ein Endpreis für das einheitliche Leistungsangebot anzugeben. Dabei liegt ein einheitliches Leistungsangebot in aller Regel jedenfalls dann vor, wenn die Inanspruchnahme der beworbenen Leistung zwangsläufig die Inanspruchnahme der anderen Leistung voraussetzt.

BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 61/14, Tz. 38 - Wir helfen im Trauerfall

Ein einheitliches Leistungsangebot liegt in aller Regel dann vor, wenn die Inanspruchnahme der beworbenen Leistung zwangsläufig die Inanspruchnahme einer anderen Leistung voraussetzt (BGH, Urt. v. 17.7.2008, I ZR 139/05, Tz. 23 - Telefonieren für 0 Cent!). Nicht bezifferbare Kosten für Einzelleistungen müssen hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden (BGH, GRUR 2010, 744 Rn. 33 - Sondernewsletter).

BGH, Urt. v. 7.4.2011, I ZR 34/09, Tz. 27, 29 – Leistungspakete im Preisvergleich

Ein Hinweis auf zusätzliche Kosten ist nicht deshalb entbehrlich, weil nicht von vornherein feststeht, ob bei einer Inanspruchnahme des beworbenen Leistungspakets diese zusätzlichen Kosten tatsächlich anfallen. Zwar entstehen bei Bestandskunden der Beklagten solche zusätzlichen Kosten nicht. Die beanstandete Werbung richtet sich aber auch an Verbraucher, die noch nicht über einen Kabelanschluss der Beklagten verfügen. Diese Kunden können das Leistungspaket der Beklagten zum Preis von 35 € monatlich nur in Verbindung mit einem Kabelanschluss der Beklagten nutzen, für den sie monatliche Grundgebühren und eine einmalige Installationspauschale zu zahlen haben.

Bei Einzel- und Kombinationsangeboten

OLG Köln, Urt. v. 15.1.2016, 6 U 39/15

Maßgeblich ist, ob aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers ein einheitliches Leistungsangebot vorliegt, das Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses ist.

Ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 7.6.2018, 2 U 156/17, B.II.2.a, b

OLG Köln, Urt. v. 15.1.2016, 6 U 39/15

Hiervon ausgehend muss die Beklagte bei Dienstleistungen, die nicht nur als Einzelleistung, sondern gezielt auch als Kombination angeboten werden, einen entsprechenden Endpreis auswerfen, wenn die Kombination im Bestellvorgang tatsächlich gewählt wird. Aus der maßgeblichen Verbrauchersicht geht der Kunde davon aus, dass wenn er nach der Auswahl eines Angebotes durch Anklicken eines dafür vorgesehenen Kästchen eine ergänzende Zusatzleistung buchen kann, bei Wahl dieser Zusatzleistung und Abschluss des Vorgangs durch einen weiteren Klick auf den Bestellbutton insgesamt nur ein Vertrag zustande kommt, jedenfalls dann, wenn die Leistungen ausdrücklich als „Paket" angeboten und beworben werden.

OLG Stuttgart, Urt. v. 7.6.2018, 2 U 156/17, B.II.2.b

Unerheblich ist, dass die Beklagte als Bank keine Versicherungsleistungen anbietet, sondern lediglich vermittelt, und der Verbraucher nach freier Wahl einen gesonderten Vertrag mit einem Unfallversicherer schließen kann. Ob ein einheitliches Leistungsangebot vorliegt und welche Bestandteile zu der beworbenen Leistung gehören, bestimmt sich vielmehr nach der Verkehrsauffassung. Dass der Verbraucher einen Vertrag mit einem Dritten schließen wird, ist ihm aus der streitgegenständlichen Werbung nicht erkennbar. Vielmehr kann er den Eindruck gewinnen, die Unfallversicherung sei durch die Eröffnung des Girokontos automatisch entstanden.

zurück nach oben

Gesamtpreis

Gesamtpreis ist das tatsächlich zu zahlende Entgelt einschließlich aller zusätzlichen Kosten, die für den Letztverbraucher beim Bezug der Ware oder Dienstleistung entstehen. Dazu gehören auch Kosten für Leistungen Dritter, die der Letztverbraucher bezahlen muss, wenn er die angebotene oder beworbenen Leistung in Anspruch nehmen möchte.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2020, 15 U 91/19, Tz. 29

BGH, Urt.v. 29.4.2010, I ZR 23/08 Tz. 15 – Costa del Sol

Endpreise sind die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind.

OLG Hamburg, Urt. v. 11.4.2013, 3 U 4/12 (= MD 2013, 1026)

Unter „Endpreis“ ist das tatsächlich zu zahlende, die Umsatzsteuer enthaltende, genau zu beziffernde Gesamtentgelt einschließlich sonstiger Preisbestandteile zu verstehen. Sonstige Preisbestandteile sind alle Preise und Kosten, die der Verkäufer in die Kalkulation seiner Endpreise einbezieht. Dazu gehören auch die Entgelte für Leistungen Dritter, die zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 14.3.2014, 6 U 172/13, Tz. 19; OLG Koblenz, Urt. v. 4.6.2014, 9 U 1324/13; OLG Dresden, Urt. v. 24.9.2013,14 U 517/13 – Serviceentgelt (= MD 2013, 1022); OLG Bamberg, 3 U 202/14 (= MD 2015, 592)

OLG Frankfurt, Urt. v. 4.2.2021, 6 U 269/19, II.3.b

Unter „Gesamtpreis“ ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV (a.F.) der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist und der die Gegenleistung in Geld für den Erwerb eines Produkts darstellt (EuGH GRUR 2016, 945 Rn 37 - Citroёn). Es handelt sich also um das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt (BGH GRUR 1983, 665, 666 - qm-Preisangaben I). Der Gesamtpreis ist genau zu beziffern. Es ist also die Summe aller Einzelpreise anzugeben, die zu bezahlen ist. Die ebenfalls einzurechnenden „sonstigen Preisbestandteile“ sind alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind (EuGH GRUR 2016, 945 Rn 37 - Citroёn) und die der Verkäufer in die Kalkulation des Gesamtpreises einbezieht.

OLG Hamburg, Urt. v. 11.4.2013, 3 U 4/12 (= MD 2013, 1026)

Mit § 1 Abs. 1 PAngV (a.F.) soll verhindert werden, dass der Letztverbraucher selbst den zu zahlenden Preis ermitteln muss.

OLG Hamm, Urt. v. 21.3.2017, 4 U 167/16, Tz. 66

Der Verkaufspreis ist der Endpreis (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG), der als solcher notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten muss, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (EuGH GRUR 2016, 945, 946 – Citroen/ZLW) – und dies ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2020, 15 U 91/19, Tz. 29

OLG Hamm, Urt. v. 21.3.2017, 4 U 166/16, Tz. 67

Es genügt nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln

OLG Dresden, Urt. v. 24.9.2013,14 U 517/13 – Serviceentgelt (= MD 2013, 1022)

Die Verpflichtung, die Endpreise anzugeben, hängt nicht davon ab, ob die Errechnung des Endpreises anhand der Preisbestandteile, die die Werbung nennt, für einen durchschnittlichen Letztverbraucher einfach oder schwierig ist.

OLG Koblenz, Urt. v. 4.6.2014, 9 U 1324/13

Entscheidend für die Einbeziehung ist, ob die Kosten auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen. Lediglich solche Leistungen, die als beliebig zu wählende Zusatzleistungen zu betrachten sind, müssen nicht in den Endpreis mit einbezogen werden (OLG Köln, Urt. v. 14.3.2014, 6 U 172/13).

Ebenso OLG Bamberg, Urt. v. 3.3.2021, 3 U 21/20

OLG Koblenz, Urt. v. 4.6.2014, 9 U 1324/13

Der Umstand, dass der Endpreis durch eine einfache Rechenoperation ermittelt werden kann, steht der Annahme einer geschäftlichen Relevanz nicht entgegen. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Dies ist nicht gewährleistet, wenn der Verbraucher den Endpreis erst durch einen mehr oder weniger schwierigen zusätzlichen Rechenvorgang ermitteln muss (BGH, GRUR 1999, 762).

zurück nach oben

Veränderliche Kosten

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 23/08, Tz. 18 – Costa del Sol

Die Pflicht zur Endpreisangabe kann im Einzelfall entfallen, wenn ein solcher Endpreis wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht gebildet werden kann. Diese Fallkonstellation liegt aber noch nicht vor, wenn der Preis für den Anbieter von variablen Einkaufspreisen abhängt. Denn dies betrifft bei der Preisbildung nur sein Kalkulationsrisiko. Dieses Risiko lässt die Verpflichtung zur Angabe von Endpreisen nicht entfallen.

BGH, Urt. v. 10.12.2009, I ZR 149/07, Tz. 33 - Sondernewsletter

Mit dem Abschluss eines Vertrags verbundene Kosten, die nicht bezifferbar oder Laufzeit abhängig sind, können und müssen nicht in einen einheitlichen Endpreis einbezogen werden. Derartige Kosten müssen jedoch, wenn sie Bestandteil des Endpreises sind, auf andere Weise hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden.

Ebenso BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 61/14, Tz. 34 - Wir helfen im Trauerfall

BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 61/14, Tz. 38 - Wir helfen im Trauerfall

Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV (a.F.) nicht, dass für den Fall, dass ein End- oder Gesamtpreis nicht angegeben werden kann, die Art der Preisberechnung mitzuteilen ist. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Beklagte nur darüber zu informieren hätte, welche weiteren Leistungsbestandteile kostenpflichtig sind. Vielmehr hat er auch die Art der Preisberechnung mitzuteilen. ... Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 1 Abs. 6 PAngV (a.F.) anhand von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG. Danach müssen Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. ... Nicht bezifferbare Kosten für Einzelleistungen müssen hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden (BGH, GRUR 2010, 744 Rn. 33 - Sondernewsletter).

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2020, 15 U 91/19, Tz. 30

KG Berlin, Urt. v. 26.1.2012, 23 W 2/12, Tz. 25

Kann ein umfassender Endpreis ausnahmsweise wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht gebildet werden, besteht keine Verpflichtung, aus den Preisbestandteilen, die bereits bei Vertragsschluss feststehen (hier Mobiltelefon, Anschlussgebühr, monatliche Grundgebühren während der Mindestlaufzeit), einen gemeinsamen Endpreis zu bilden. Eine solche Verpflichtung wäre auch nicht sinnvoll; denn ein auf diese Weise gebildeter Teilgesamtpreis wäre wenig aussagekräftig und diente nicht der Vergleichbarkeit der Preise, weil hohe Grundgebühren mit niedrigen verbrauchsabhängigen Gebühren einhergehen können und umgekehrt.

BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 61/14, Tz. 34 - Wir helfen im Trauerfall

Dies gilt beispielsweise für die Überführungskosten im Bestattungswesen, die abhängig von den bei der Überführung zurückzulegenden Entfernungen und dementsprechend aufwandsabhängig sind.

Weitere Beispiele OLG Köln, Urt. v. 30.11.2012, 6 U 84/12; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2020, 15 U 91/19 (von Anzahl der Personen und Mietdauer abhängige Kosten für die Endreinigung) s.a. OLG Koblenz, Urt. v. 4.6.2014, 9 U 1324/13

zurück nach oben

Angabe von Teil-Gesamtpreisen

Wenn die Angabe eines Gesamtendpreises nicht möglich ist, ist der Anbieter - soweit dies möglich ist - zur Angabe der Endpreise von Teilleistungen verpflichtet.

KG Berlin, Urt. v. 26.1.2012, 23 W 2/12, Tz. 27, 30

Kann ein Endpreis nicht gebildet werden, so besteht die Verpflichtung, die Kosten auf andere Weise hinreichend deutlich kenntlich zu machen (BGH GRUR 2010, 744, Tz. 33); es müssen im Hinblick auf § 1 Abs. 2 und 6 PAngV (a.F.) die einzelnen Preisbestandteile angegeben werden (BGH GRUR 2009, 73, Tz. 18).

Da es sich bei der Aufgliederung von Preisen durch Nennung von Einzelpreisen oder Preisbestandteilen ebenfalls um Angaben im Sinne der PAngV handelt, muss auch eine (neben dem Endpreis angegebene) Preisaufgliederung den Anforderungen von Preisklarheit und Preiswahrheit genügen (OLG Köln NJWE-WettbR 1997, 9; BGH GRUR 2010, 744, Tz. 34). Das steht einer Aufsplittung des Preises ... in eine Anzahlung und in monatliche Raten ohne gleichzeitige Angabe der Summe entgegen. Denn mit dem Gebot der Preisklarheit, § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV (a.F.), ist es nicht zu vereinbaren, dass der Kunde den Preis - mehr oder weniger aufwendig - erst ermitteln muss (auch Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 Satz 3 PAngV (a.F.)). Das Erfordernis eines gedanklichen und rechnerischen Zwischenschritts verstellt dem Verbraucher einen schnellen und unmittelbaren Preisvergleich. Gerade dies ist jedoch Sinn und Zweck der dem Verbraucherschutz dienenden Vorschriften über Preisangaben.

OLG Frankfurt, Urt. v. 4.2.2021, 6 U 269/19, II.3.b

Lässt sich ein umfassender Gesamtpreis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen (insbesondere wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten) vernünftigerweise nicht im Voraus berechnen, können und müssen sie nicht in einen einheitlichen Endpreis einbezogen werden (BGH WRP 2016, 581 Rn 34 - Wir helfen im Trauerfall).

... Es genügt nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln (BGH WRP 2015, 1464 Rn 44 - Der Zauber des Nordens). Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der zusätzlich zu zahlende Preis unschwer erkennbar ist und die Aufspaltung keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers haben kann (BGH GRUR 2004, 435, 436 - FrühlingsgeFlüge; BGH WRP 2015, 1464 Rn 45 - Der Zauber des Nordens).

zurück nach oben

Verrechnungssätze bei Dienstleistungen

zurück nach oben

Rückzahlung

OLG Stuttgart, Urt. v. 7.6.2018, 2 U 156/17, II.B.2.c

Die Notwendigkeit der Preisangabe besteht schon aufgrund des Umstandes, dass unstreitig das Konto der Kunden bereits bei Vertragsschluss mit den Gebühren ... belastet wird und diese Beträge erst zurückerstattet werden, wenn die maßgeblichen Bedingungen erfüllt sind. Da der Verbraucher zunächst eine geldwerte Leistung erbringt, liegt darin ein zu leistender Preis im Sinne der PAngV. Ob der Werbende später diese Leistung oder einen Teil davon zurückerstattet, ist für die Bewertung nicht erheblich.

zurück nach oben

Währung

BGH, GRUR 1995, 274, 275 – Dollar-Preisangaben

Nach § 1 Abs. Abs. 1 S. 1 PAngVO (a.F.) sind bei einer Werbung gegenüber Letzverbrauchern die Endpreise anzugeben. Die PAngVO zwingt ein werbendes Unternehmen nicht, Endpreise zu bilden, die es von sich aus nicht fordern will. Ebensowenig verlangt die PAngVO die Angabe von Endpreisen, die nicht dem wirklichen Angebot entsprechen und dem Endverbraucher deshalb auch nicht in Rechnung gestellt werden.

Die von den Letzverbrauchern zu zahlenden Preise sind hier die in US-Dollar angegebenen Preise. Dies wäre auch dann nicht anders, wenn die Vorschrift des § 244 BGB anwendbar sein sollte, wonach die Zahlung auf eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld, die im Inland zu zahlen ist, grundsätzlich auch in Deutscher Mark erfolgen kann. Damit wird dem Schuldner nur eine Zahlungsmodalität eröffnet; für die Höhe der Schuld bleibt der in ausländischer Währung angegebene Betrag maßgebend (§ 244 Abs. 2 BGB).

Eine Pflicht zur Angabe von Preisen in Deutscher Mark ergibt sich hier auch nicht aus dem Ziel der PAngVO, dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung zu verschaffen und zugleich zu verhindern, daß er seine Preisvorstellung anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß. Denn diese Zielsetzung bezieht sich auf die Preisangabe als solche, nicht darauf, welche Preise gefordert werden. Aus diesem Grund kommt es bei der Anwendung der PAngVO auch nicht darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise in deutschsprachigen Anzeigen, die in deutschen Zeitschriften erscheinen, Preisangaben in Deutscher Mark erwarten. Eine Preisangabe in Deutscher Mark würde vorliegend zudem, wenn die vertragliche Verpflichtung in ausländischer Währung eingegangen werden soll, weder dem Grundsatz der Preisklarheit noch dem Grundsatz der Preiswahrheit entsprechen (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngVO (a.F.)). Der Preiswahrheit wäre nicht gedient, weil der in ausländischer Währung geschuldete Betrag letztlich dafür maßgebend ist, wieviel gegebenenfalls in Deutscher Mark zu zahlen ist. Die Preisklarheit würde beeinträchtigt, weil das Schwanken der Wechselkurse zu Unsicherheiten führen würde, welcher Preis letztlich zu zahlen ist.

Darauf verweist OLG Köln, Urt. v. 4.9.2015, 6 U 61/15 im Rahmen einer Entscheidung zur Angabe von Fluendpreisen.

zurück nach oben