Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Fahrschulen

§ 19 FahrlG (Unterrichtsentgelte) (alte Fassung, heute § 32 FahrlG)

(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen (§ 11 Abs. 3) entsprechend. Er hat sie mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben. Dabei ist das Entgelt

1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbauseminare (§ 31) sowie

2. stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten

anzugeben. Das gilt auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben werden. Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Aushanges nach Absatz 1 Satz 2 bis 5.

§ 7 FahrlGDV - Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes (alte Fassung, heutige Fassung hier)

Für den Aushang ist das Muster nach Anlage 5 zu verwenden.

Marktverhaltensregelung

 

OLG Celle, Urt. v. 21.3.2013, 13 U 134/12, II.2

b) § 19 FahrlG ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. z. B. OLG Hamm, Urt. v. 30.11.2006, 4 U 151/06; OLG München, Urt. v. 29.11.2007, 6 U 3444/07).

Ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2014, 4 W 70/13, Tz. 6

Werbung mit einem Gesamtpreis

 

OLG Celle, Urt. v. 21.3.2013, 13 U 134/12, II.2.b

aa) Nach § 19 FahrlG ist es bereits grundsätzlich nicht zulässig ist, mit einem Gesamtpreis für die komplette Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerbern zu werben (vgl. auch Dauer, Fahrlehrerrecht (2010), § 19 FahrlG Rdnr. 11); dies unabhängig davon, ob der Fahrschulbetreiber vor dem Gesamtpreis das Wort „ab“ stellt oder nicht.

Die nach § 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG gebildeten Entgelte sind durch Aushang in den Geschäftsräumen der Fahrschule detailliert bekannt zu geben (§ 19 Abs. 1 Satz 2 FahrlG). Der Aushang ist gemäß § 19 Abs. 2 FahrlG nach dem Muster für den Preisaushang nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV 2012 (heute Anlage 4 zu § 7 FahrlGDV 2018) auszugestalten. Dieses Muster sieht die Angabe eines Gesamtpreises für die komplette Ausbildung, sei es mit „ab-Zusatz“ oder ohne, nicht vor und ist deshalb nicht zulässig. Dies hat seinen Grund darin, dass allgemein nicht vorhersagbar ist, in welcher Höhe Fahrschulkosten tatsächlich insgesamt anfallen, vielmehr dies bei jedem Fahrschüler individuell verschieden ist. Dies gilt auch, soweit der Fahrschulinhaber vor dem angegebenen Gesamtpreis das Wort „ab“ voranstellt. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er das geworbene „Produkt“ in jedem Fall zu dem genannten „niedrigsten Preis“ für den Kunden vorhält. Welcher Gesamtpreis aber tatsächlich letztendlich für den Kunden anfallen wird, ist aber überhaupt nicht vorhersehbar. Dies verstößt gegen die in § 19 Abs. 1 Satz 5 FahrlG niedergelegten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit, durch die die Lauterkeit bei den Preisangaben gesichert und der Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt werden soll.

bb) Nach dem Muster für den Preisaushang nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV ist zunächst der „Grundbetrag“ anzugeben, und zwar aufgeteilt auf die „allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts“ sowie zusätzlich „bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung“. …

cc) Nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV sind im Preisaushang sodann „Vorstellungsentgelte“ zu benennen, und zwar aufgegliedert in die Entgelte für die „theoretische Prüfung“ und die „praktische Prüfung (komplett)“. …

dd) Nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV ist der Preis für die „Fahrstunde (zu je 45 Minuten)“ anzugeben. …

ee) Nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV hat der Preisaushang ferner die „besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten)“ anzugeben mit einer Aufgliederung auf Preise für Fahrten

„- auf Bundes- oder Landstraßen

- auf Autobahnen

- bei Dämmerung und Dunkelheit“ …

ff) Schließlich ist nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV bei der Angabe der „Vorstellungsentgelte“ durch einen Sternchenzusatz ein zusätzlicher Hinweis zu erteilen, der wie folgt lautet:

„*) Die amtlichen Gebühren für Prüforganisationen werden von diesen zusätzlich erhoben und können in dieser Fahrschule eingesehen werden“

Auch an dieser Information fehlt es in dem streitgegenständlichen Werbeplakat des Beklagten.

OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2014, 4 W 70/13, Tz. 6

Die in Rede stehende Werbung der Beklagten mit einem Gesamtpreis verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des § 19 Abs. 1 FahrlG. Auch wenn im weiteren Text der Werbeanzeige der Preis für „jede weitere Fahrstunde“ genannt ist, sollte durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe „Unser Preis: 1.184,50 €“ ersichtlich der Eindruck hervorgerufen werden, dass dieser Betrag der Endpreis ist, der für die Führerscheinausbildung in der Fahrschule der Beklagten zu zahlen ist. Tatsächlich steht aber im vorhinein nicht fest, in welcher Höhe für den einzelnen Fahrschüler Fahrschulkosten insgesamt anfallen. Denn dies ist individuell verschieden. Dementsprechend ist in § 19 Abs. 1 FahrlG bezüglich der Unterrichtsentgelte die Benennung eines Gesamtpreises nicht vorgesehen. Vielmehr bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 5 FahrlG, dass die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen müssen. Dadurch soll die Lauterkeit bei den Preisangaben gesichert und der Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt werden (vgl. OLG Celle, WRP 2013, 814).

Muster nach Anlage 5 (heute Anlage 4 zu § 7 FahrGDV)

 

OLG Köln, Beschl. V. 212.8.2015, 6 W 91/15, Tz. 10

Durch die Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV wird nur die Gestaltung des in den Geschäftsräumen der Fahrschule nach § 19 FahrlG vorzunehmenden Aushangs vorgeschrieben. Die Werbung außerhalb der Geschäftsräume muss lediglich den Anforderungen der § 19 Abs. 1 S. 3 FahrlG als besonderer Ausprägung der Gebote der Preisklarheit und –wahrheit entsprechen (vgl. OLG München, Urt. v. 29. 11. 2007 – 6 U 3444/07, Tz. 4).