Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Energie/Strom

Der Energieversorger ist berechtigt, gegenüber Verbrauchern die Energielieferungspreise anzupassen. Sie müssen dies nach § 41 Abs. 3 EnWG aber verständlich und transparent gestalten:

Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2016, I-20 U 37/16, Tz. 33

§ 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 26.6.2020, 6 U 304/19, Tz. 51

OLG Köln, Urt. v. 26.6.2020, 6 U 304/19, Tz. 53 f

Nach Einführung des § 41 Abs. 3 S.1 EnWG durch die EnWG-Novelle aus dem Jahr 2011, der das Verhältnis zwischen einem Energielieferanten und einem Haushaltskunden, der die Energie außerhalb der Grundversorgung bezieht regelt, haben Lieferanten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG normiert ein Kündigungsrecht des Kunden, wenn der Lieferant die Vertragsbindungen einseitig ändert. Hierzu gehört auch die Änderung des Preises. Nicht erheblich ist, ob die Änderung des Preises allein darauf beruht, dass weggefallene oder geänderte Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitliche Belastungen an die Sonderkunden weitergegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2017 – VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206).

Die Transparenz einer Mitteilung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Information über die Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016 – 20 U 37/16, GRUR-RR 2017, 111).

OLG Köln, Urt. v. 26.6.2020, 6 U 304/19, Tz. 56 f

Durch das in § 41 Abs. 3 EnWG normierte Transparenzgebot soll dem Verbraucher jedoch ermöglicht werden, seine Rechte wahrzunehmen und aufgrund der einseitigen Preisanpassung das Vertragsverhältnis zu kündigen. Das Transparenzgebot beinhaltet, dass dem Vertragspartner ein vollständiges und wahres Bild vermittelt wird, so dass er aufgrund der Informationen zu einem Marktvergleich in der Lage ist und insbesondere die Frage prüfen kann, ob er von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht (vgl. zur Transparenz von Preisanpassungsklauseln: BGH, Urteil vom 12.10.2007 – V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251).

Zur Transparenz gehört auch, dass der Kunde weiß, auf der Erhöhung welches Bestandteils des Entgelts die Preiserhöhung beruht. Der Preis für Strom und Gas setzt sich aus zahlreichen Elementen zusammen, so etwa auch aus Steuern, Abgaben und weiteren hoheitlichen Bestandteilen, die sich ändern können. Insoweit ist es für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob einer der vorgenannten Bestandteile erhöht wurde oder der Preis aus anderen Gründen steigt.

Zu einem Verstoß:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2016, I-20 U 37/16, Tz. 31

Die Emails sind ersichtlich in der Absicht verfasst, dem Leser von Anfang zu Beginn den Glauben zu vermitteln, es gehe allein um allgemeine Informationen, die nicht sein Vertragsverhältnis mit dem Versender beträfen. Dieser Glaube wird über 1,5 eng beschriebene Seiten aufrecht erhalten. Erst dann ist von einer Preiserhöhung im konkreten Vertragsverhältnis die Rede. Zu diesem Zeitpunkt, so das offensichtliche Kalkül des Versenders, hat der überwiegende Teil der Empfänger die Lektüre entweder abgebrochen, weil er nicht damit rechnet, dass im weiteren Verlauf ihn konkret betreffende Informationen enthalten sind, oder ist so "eingelullt", dass er die auf Seite 2 Mitte platzierte, entscheidende Textstelle nicht als solche erkennt. In dem Verständnis, dass das Schreiben sein Vertragsverhältnis nicht konkret betrifft, wird der Empfänger ... sodann noch durch den letzten Absatz der Emails bestätigt, in dem es heißt, man habe den Kunden über die aktuellen Begebenheiten auf dem Gasmarkt informiert und seine monatlichen Belastungen durch die getroffene Maßnahme stabil gehalten. ... Soweit die Beklagte betont, eine gesetzliche Verpflichtung, welche zur transparenten Darstellung von Informationen Hervorhebungen oder Abgrenzungen etc. vorsehe, gebe es nicht, ist das zutreffend, ignoriert aber den entscheidenden Gesichtspunkt, nämlich dass es vom Einzelfall abhängt, was zu einer transparenten Darstellung notwendig ist. Ist die Mitteilung einer das konkrete Vertragsverhältnis betreffenden Preiserhöhung sofort als solche erkennbar, bedarf es naturgemäß auch keiner Hervorhebung. Ist sie das nicht, kann allenfalls einer Hervorhebung noch zu der notwendigen Transparenz führen.