Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Mittelbare geografische Herkunftsangaben

BGH, Urt. v. 30.7.2015, I ZR 250/12, Tz. 19 - Piadina-Rückruf

Die Frage, ob der Verkehr in einer ausländischen Produktaufmachung einen Hinweis auf die örtliche Herkunft des Erzeugnisses aus dem betreffenden ausländischen Staat oder eine Beschaffenheitsangabe in der Weise sieht, dass die Ware unter Verwendung ausländischer Zutaten, Rezepte oder dergleichen hergestellt worden ist, liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Dasselbe gilt für die hier erhebliche Frage, ob der Die Frage, ob der Verkehr in einer ausländischen Produktaufmachung einen Hinweis auf die örtliche Herkunft des Erzeugnisses aus dem betreffenden ausländischen Staat oder eine Beschaffenheitsangabe in der Weise sieht, dass die Ware unter Verwendung ausländischer Zutaten, Rezepte oder dergleichen hergestellt worden ist, liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Dasselbe gilt für die hier erhebliche Frage, ob der Verkehr bei einem als ausländische Spezialität angebotenen Erzeugnis annimmt, es werde nicht nur im Ausland hergestellt, sondern auch unter der Produktverantwortung eines Herstellers mit Sitz in dem ausländischen Staat gefertigt.

BGH, Urt. v. 30.7.2015, I ZR 250/12, Tz. 22 - Piadina-Rückruf

Eine Irreführung ist bei (mittelbaren) geografischen Herkunftsangaben wettbewerbsrechtlich relevant, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs für den Kaufentschluss irgendwie - im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung - von Bedeutung ist, ohne dass es auf besondere Qualitätserwartungen ankommt. Eine Irreführung durch eine geographische Herkunftsangabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist in der Regel wettbewerbsrechtlich relevant, weil es sich dabei um ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel handelt, das der Individualisierung der Ware sowie der Herstellung einer Beziehung zwischen der gekennzeichneten Ware einerseits und den Qualitäts- und Preisvorstellungen der Kunden andererseits dient und das deshalb ein für die Kaufentscheidung des Verbrauchers bedeutsamer Informationsträger ist. Es bedarf daher regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irreführende geographische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäuschten Publikums ohne Bedeutung ist.

OLG Celle, Urt. v. 24.11.2016, 13 U 130/16, II.1.b.bb

Mit Blick darauf, dass es in Deutschland verschiedene Heidelandschaften gibt, nämlich unstreitig die Schorf-Heide in Brandenburg, ..., die Colbitz-Letzlinger Heide in Sachsen-Anhalt, die Dresdner Heide in Dresden, die Senne in Nordrhein-Westfalen, die Ohligser Heide in Solingen oder die Lechtal-Heide bei Augsburg, liegt auf der Hand, dass der Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung „Heidehonig“ nicht auf einen bestimmte Region beziehen bzw. allenfalls an die ihm am nächsten liegende Heidelandschaft denken wird. Aber auch Verbraucher aus der Region werden mit dem Sitz eines Unternehmens nicht zwingend die Herkunft des verarbeiteten Produkts assoziieren.