Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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9. Äußerungen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren

1. Äußerungen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren

2. Äußerungen zur Vorbereitung eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens

3. Äußerungen über am Verfahren nicht Beteiligte

Äußerungen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren

Äußerungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren sind privilegiert.

BGH, Urt. v. 10.12.2009, I ZR 46/07, Tz. 14 – Fischdosendeckel

Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden.

Ebenso BGH, Urt. v. 19.7.2012, I ZR 105/11, Tz. 14 – Honorarkürzung; BGH, Urt. v. 15.11.2012, I ZR 128/11, Tz. 12 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2014, I-15 U 45/14, Tz. 39, 41

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Äußerungen zur Vorbereitung eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens

Die Privilegierung erstreckt sich auch auf Äußerungen im Vorfeld gerichtlicher oder behördlicher Verfahren, soweit es um Äußerungen geht, die von der Durchsetzung von Ansprüchen oder der Verteidigung gegen Ansprüche nicht getrennt werden können.

BGH, Urt. v. 19.7.2012, I ZR 105/11, Tz. 20 – Honorarkürzung

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage nicht nur in Fällen fehlt, in denen Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren untersagt werden sollen. Privilegiert sind grundsätzlich auch Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem behördlichen Verfahren dienen oder die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen.

Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2014, I-15 U 45/14, Tz. 44; OLG Brandenburg, Urt. v. 13.12.2016, 6 U 76/15, II.3

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2014, I-15 U 45/14, Tz. 67

Bereits eine bestehende latente Gefahr einer ...rechtlichen Auseinandersetzung rechtfertigt die Privilegierung solcher Äußerungen, seien es Tatsachen oder seien es Werturteile.

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Äußerungen über am Verfahren nicht Beteiligte

Allerdings sind die Rechte Dritter zu berücksichtigen, die an dem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren nicht beteiligt sind und die sich deshalb in dem Verfahren nicht verteidigen können.

BGH, Urt. v. 19.7.2012, I ZR 105/11, Tz. 15 – Honorarkürzung

Dies gilt grundsätzlich auch bei Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren, durch die Rechte von am Verfahren beteiligten Dritten Äußerungen in einem engen Bezug betroffen werden, wenn die zum Verfahren stehen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1972 - VI ZR 102/71, GRUR 1973, 550, 551 - halbseiden). Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerungen wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss.

Ebenso BGH, Urt. v. 15.11.2012, I ZR 128/11, Tz. 13 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2014, I-15 U 45/14, Tz. 42 f

BGH, Urt. v. 19.7.2012, I ZR 105/11, Tz. 16 – Honorarkürzung

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren im Interesse der daran Beteiligten, aber auch im öffentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf. Die Verfahrensbeteiligten müssen, soweit nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich halten. Dabei müssen, wenn dies der Verfahrensgagenstand rechtfertigt, auch Tatsachenbehauptungen und -bewertungen mit Bezug auf am Verfahren nicht beteiligte Dritte zum Inhalt des Vorbringens gemacht werden können. Es ist dann allein Aufgabe des mit der Entscheidung in dem betreffenden Verfahren befassten Organs, die Erheblichkeit und Richtigbit des jeweiligen Vorbringens für seine Entscheidung zu beurteilen. Nur so ist eine ordentliche Verfahrensführung gewährleistet. Es geht nicht an, dass diese beeinflusst wird, indem Dritte durch mehr als unabdingbar notwendig von außen gerichtete, an einen Verfahrensbeteiligten gerichtete Unterlassungsgebote außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetragen und damit zum Gegenstand der betreffenden Entscheidung gemacht werden darf. Die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer durch das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten betroffenen Rechte ist damit nicht generell ausgeschlossen. Ist etwa ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar, sind diese auf der Hand liegend falsch oder stellen sie sich als unzulässige Schmähung dar, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht, kann eine gesonderte Klage auf Unterlassung ausnahmsweise zulässig sein.

Ebenso BGH, Urt. v. 10.12.2009, I ZR 46/07, Tz. 14 – Fischdosendeckel; BGH, Urt. v. 15.11.2012, I ZR 128/11, Tz. 13 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss

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Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

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