Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Körperschaden

BGH, Urt. v. 26.9.2002, I ZR 101/00, II.2 – Anlagebedingter Haarausfall

Ein Körperschaden i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG liegt im Allgemeinen bei angeborenen oder erworbenen, typischerweise nicht behebbaren Veränderungen des Körpers vor. Dazu zählen insbesondere der Verlust sowie die dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung eines Körperteils oder Organs.