Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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j) Gerichtliche Zuständigkeit

1. Sachliche Zuständigkeit

2. Örtliche Zuständigkeit

Ausländischer Unterlassungsschuldner

3. Notarielle Unterlassungserklärung

Sachliche Zuständigkeit

 

Ob § 13 UWG auf Ansprüche aus Unterlassungserklärungen mit der Folge anwendbar ist, dass das Landgericht stets erste Instanz ist, war unter den Gerichten lange Zeit umstritten.

Einerseits OLG Jena, Urt. v. 1.9.2010, 2 U 330/10, II.; OLG Schleswig, Urt. v. 9.4.2015, 6 U 57/13 (= MD 2015, 631) LG Frankfurt, Urt. v. 10.2.2016, 2/6 O 344/15; Fezer/Büscher, UWG, § 13 Rn. 7 f.; MünchKomm.UWG/Ehricke, § 13 Rn. 10; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 13 Rn. 2; mit Einschränkungen auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 45, Rn. 5

Andererseits OLG Rostock, Beschl. v. 15.1.2014, 2 AR 1/13; OLG Köln, Beschl. v. 5.6.2014, 8 AR 68/14; OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 176; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 13 Rn. 2; Harte/Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 11; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 11

Mittlerweile hat sich der BGH zu Wort gemeldet:

BGH, Hinweisbeschl. v. 19.10.2016, I ZR 93/15, Tz. 18

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG sind die Landgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständig, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird. Bei Rechtsstreit über eine Vertragsstrafe handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschrift.

BGH, Hinweisbeschl. v. 19.10.2016, I ZR 93/15, Tz. 23 f

Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt voraus, dass Ansprüche "auf Grund" des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden. Durch den wettbewerbsrechtlichen Vertrag, mit dem sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger strafbewehrt zur Unterlassung einer nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung verpflichtet, werden derartige Ansprüche begründet. Die vertragliche Unterlassungsverpflichtung lässt die Wiederholungsgefahr für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG entfallen, wobei die vertragliche Verpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs tritt.

Dieses Verständnis entspricht dem mit der Neuregelung der gerichtlichen Zuständigkeit in Wettbewerbssachen in § 13 Abs. 1 UWG verfolgten Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber hatte das Ziel, ... eine ausschließliche, streitwertunabhängige sachliche Zuständigkeit der Landgerichte in Wettbewerbssachen einzuführen, weil bei den Landgerichten aufgrund der dort streitwertbedingt überwiegend anfallenden Wettbewerbssachen der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden sind. Insbesondere sollten Rechtsstreitigkeiten, in denen Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend gemacht werden und bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Unterschreitung der die Zuständigkeit bestimmende Streitwertgrenze von 5.000 € vorhanden ist, in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen, weil bei ihnen als Vorfragen sämtliche einschlägigen wettbewerbs-rechtlichen Fragen geprüft werden müssen. Zudem sollte mit der Alleinzuständigkeit der Landgerichte der inhaltliche Gleichklang mit § 140 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1 GeschmMG aF, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und § 6 Abs. 1 UKlaG hergestellt werden. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Behandlung von Streitigkeiten aufgrund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen, in denen ähnliche, spezifisch wettbewerbsrechtliche Probleme auftreten wie bei originären Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

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Örtliche Zuständigkeit

 

Die h.M. geht davon aus, dass auf Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Unterlassungsvertrag die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der §§ 12 ff ZPO gelten. Demnach ist das Gericht zuständig, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz oder die juristische Person ihren Sitz hat.

Das LG Frankfurt hat sich aber mit beachtlichen Gründen dafür ausgesprochen, dass § 14 UWG (, ebenso wie § 13 UWG, s.o.), wonach auch das Gericht am Ort zuständig ist, an dem die Handlung (auch) begangen wurde, zuständig sein soll.

 LG Frankfurt, Urt. v. 10.2.2016, 2/6 O 344/15, A.I.1

Aus Kammersicht ist eine Klage auf Zahlung einer in einem Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag wegen eines dem Schuldner zur Last gelegten Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) übernommenen Vertragsstrafe eine Klage "auf Grund dieses Gesetzes" i.S.d. § 14 UWG. …

Die Befürworter der wohl nach wie vor mehrheitlichen Ansicht gehen unter Hinweis auf den Wortlaut der §§ 13, 14 UWG davon aus, dass Vertragsstrafenansprüche aus Unterlassungsverpflichtungsverträgen von vorgenannten Normen - jedenfalls von § 14 UWG - nicht erfasst seien (vgl. z.B. OLG Köln, Beschl. v. 5.6.2014, 8 AR 68/14, Tz. 5; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 13 UWG Rn. 11, 19; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 14 Rn. 4). Zur Begründung führen sie an, eine Vertragsstrafenforderung werde nicht auf Grund des UWG, sondern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung geltend gemacht, die - in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses/-versprechens - gerade an die Stelle des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs getreten sei (vgl. z.B. OLG Rostock, Beschl. v. 15.1.2014, 2 AR 1/13) - Vertragsstrafe, Tz. 7 ff (9 f.) m.w.N.).

Anderer Ansicht zufolge lassen sich Vertragsstrafenforderungen (jedenfalls) als "Anspruch auf Grund dieses Gesetzes" i.S.d. § 13 Abs. 1 UWG verstehen, zumal die Vertragsstrafe in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zumindest Erwähnung gefunden habe (s.o. Rspr. zur sachlichen Zuständigkeit/§ 13 UWG) ...

Die Vorschriften der §§ 13, 14 UWG sind wegen ihrer gleichlautenden Formulierung "auf Grund dieses Gesetzes" einheitlich auszulegen. ...

Die Formulierung "auf Grund diese Gesetzes" in §§ 13, 14 UWG ist ihrem Wortlaut nach nicht zwingend so zu verstehen, dass darunter nur Ansprüche bzw. Klagen fallen, die unmittelbar auf eine Norm des UWG gestützt sind. Unter die Gesetzesfassung können ebenso gut Klagen/Ansprüche fallen, die ihre Grundlage nur mittelbar im UWG haben, wie insbesondere wettbewerblich begründeten Vertragsstrafenversprechen ist …. Wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 143 PatG illustriert (s.u.), ist gerade bei Zuständigkeitsvorschriften ein am Normzweck orientiertes Verständnis geboten.

… Die Wendung "Klagen aufgrund dieses Gesetzes" in § 14 UWG ist demnach einheitlich im Sinne von "Wettbewerbsstreitsachen" zu verstehen. Hierunter fallen Streitigkeiten, bei denen sich spezifisch wettbewerbsrechtliche Frage stellen.

Nur mit diesem Verständnis lässt sich Gleichlauf mit §§ 140 MarkenG, 52 DesignG, 143 PatG und 27 GebrMG herstellen. Diese knüpfen sowohl für die sachliche Zuständigkeit als auch für die Konzentrationsermächtigung an den Begriff der "Kennzeichenstreitsache", "Designstreitsache", "Patentstreitsache" bzw. "Gebrauchsmusterstreitsache" an. Diese Begriffe sind im jeweils ersten Absatz definiert als "Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird".

Für vorgenannte Gesetze ist weithin anerkannt, dass Vertragsstrafenvereinbarungen den besonderen Zuständigkeitsregelungen unterfallen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist z.B. der Begriff der "Patentstreitsache" in § 143 PatG grundsätzlich weit auszulegen. … (vgl. BGH, Urt.v. 22.2.2011, X ZB 4/09 - Patentstreitsache I, Tz. 9; zu § 140 Abs. 1 MarkenG, siehe auch BGH, Beschl. v. 4. 3.2004, I ZR 50/03, Tz. 4). …

Konsequenz einer gegenteiligen Betrachtung wäre, dass verschiedene Ansprüche, die durch ein und denselben Wettbewerbsverstoß verursacht worden sind, oftmals nicht im Wege einer objektiven Klagenhäufung (§ 260 ZPO) bei den für Ansprüche gemäß §§ 8, 9, 12 Abs. 1 S. 2 UWG zuständigen Gerichten geltend gemacht werden könnten. Sie müssten - mit entsprechenden Kostenfolgen (Reisekosten sowie u.a. fehlende Gebührendegression) und behaftet mit dem Risiko inhaltlich divergierender Entscheidungen - im Einzelfall gesondert verfolgt werden (insbesondere, sofern man eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte negiert; vgl. auch Goldbeck, WRP 2006, 37, 40 f.).

… Dies illustriert nicht zuletzt der hier gegenständliche Fall, in dem die Klägerin zunächst neben einer Vertragsstrafe auch die Abmahnkosten eingeklagt hat.

Hinzu kommt, dass eine Vertragsstrafe - jedenfalls soweit Interessenidentität besteht - gemäß § 340 BGB auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen ist (BGH, Urt. v. 8.5.2008, I ZR 88/06 - Vertragsstrafeneinforderung, Tz. 9). Letzteres wäre bei Geltendmachung beider Ansprüche vor verschiedenen Gerichten kaum praktikabel, könnte jedenfalls zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen.

Vom OLG Frankfurt können wir uns in diesem Rechtsstreit keinen weiteren Aufschluss erwarten, weil in der Berufungsinstanz die örtliche Zuständigkeit nicht mehr überprüft wird (§ 513 Abs. 2 ZPO).  Wer dem fliegenden Gerichtsstand bei Vertragsstrafeansprüchen entgehen möchte, sollte in der Unterlassungserklärung ein bestimmtes Gericht angeben. Es sollte aber nicht möglichst fern vom Unterlassungsgläubiger liegen, da die Unterlassungserklärung sonst als nicht ernst gemeint angesehen werden könnte.

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Ausländischer Unterlassungsschuldner

 

Die örtliche Zuständigkeit zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe gegen einen Unterlassungsschuldner aus einem EU-Ausland bestimmt sich nach Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I). Danach ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Unterlassungsschuldner seinen Sitz hat. Eine Ausnahme gilt nach Art. 5 Abs. 1 lit a, wenn der Erfüllungsort anderswo liegt.

Bei der Bestimmung des Erfüllungsortes muss zwischen der Rechtslage bis zum 16.12.2009 und ab dem 17.12.2009 unterschieden werden. Ab dem 17.12.2009 gilt die ROM-I-Verordnung (VO (EG) 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) . Für den Zeitraum davor bestimmt sich die Zuständigleit nach § 28 EGBGB (a.F.). Zum Fall einer Unterlassungserklärung aus der Zeit vor dem 17.12.2009 siehe KG Berlin , Urt. v. 25.4.2014, 5 U 113/11, Tz. 25 ff mit der Konsequenz, dass die Vertragsstrafe mangels einer Gerichtsstandsvereinbarung im Ausland eingeklagt werden muss.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Ort der unerlaubten Handlung, die gleichzeitig in dem Vertoß gegen die Unterlassungserklärung liegt, in Deutschland liegt:

KG Berlin, Urt. v. 25.4.2014, 5 U 113/11, Tz. 56

Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für den auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten gestützten Schadensersatzanspruch begründet nicht zugleich die Zuständigkeit für den Schadensersatzanspruch auf vertraglicher oder vertragsähnlicher Grundlage (BGH, NJW 1974, 410; WM 1976, 1230).

Insbesondere aus diesem Grund hält das Kammergericht den Unterlassungsgläubiger für berechtigt, vom ausländischen Unterlassungsschulder verlangen zu dürfen, dass er sich in der Unterlassungserklärung auf einen Gerichtsstand in Deutschland einlässt. Andernfalls ist die Unterlassungserklärung nicht ernst genug gemeint. Näheres dazu hier.

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Notarielle Unterlassungserklärung

 

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung vor einem Notar begründet einen Vollstreckungstitel. Für weitere Vollstreckungsmaßnahmen ist in diesem Fall das Gericht zuständig, in dessen Bereich der Notar seinen Sitz hat.

OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2014, 6 W 43/14, Tz. 3

Der Prozess und die Zwangsvollstreckung des prozessualen Erkenntnisses sind voneinander unabhängige, selbständige Gerichtsverfahren (vgl. BGH, NJW 2002, 754). Ausschließlich zuständiges Prozessgericht des ersten Rechtszugs (§§ 802, 890 Abs. 2 ZPO) für die Androhung oder Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus einer vor einem deutschen Notar errichteten vollstreckbaren Urkunde ist das sachlich zuständige Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat. … Dass der abgemahnte Unterlassungsschuldner dem Abmahnenden danach durch Unterwerfung bei einem Notar seiner Wahl den Gerichtsstand für das Androhungsverfahren „aufzuzwingen“ kann, ist in jeder Hinsicht unbedenklich.

Gegenstandswert des Antrags auf Androhung von Ordnungsmitteln

KG, Beschl. v. 22.8.2014, 5 W 254/14 (= MD 2014, 1036)

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine notarielle Unterlassungserklärung richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert der zu erwirkenden Duldung. Der Wert der zu erwirkenden Duldung entspricht dem Hauptsache wird.

Die Anrufung von Ordnungsmitteln soll die Festsetzung von Ordnungsmitteln für sämtliche in der Zukunft liegenden Verstöße gegen das titulierte Unterlassungsgebot ermöglichen. Eine Festsetzung des Wertes auf einen Bruchteil des Hauptsacheverfahrens kommt mithin nicht in Betracht (OLG Hamm WRP 2014, 965).

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