Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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c) Schuldner/Erfüllungsgehilfen

1. Schuldner einer Unterlassungserklärung

Erfüllungsgehilfe

2. Mehrere Schuldner einer Unterlassungserklärung

a. Grundsatz

b. Gesellschaft und Organ (Vorstand/Geschäftsführer)

c. Gesellschaft und Gesellschafter

3. Beauftragtenhaftung

Schuldner einer Unterlassungserklärung

 

Der Schuldner einer Unterlassungserklärung ist derjenige, der sich persönlich in der Unterlassungserklärung zur Unterlassung verpflichtet hat.

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Erfüllungsgehilfe

 

Der Schuldner einer Unterlassungserklärung haftet grundsätzlich auch für Erfüllungsgehilfen (§ 276 BGB), zum Beispiel die Angestellten seines Unternehmens.

BGH, Urt. v. 4.5.2017, I ZR 208/15, Tz. 20 - Luftentfeuchter

Der Schuldner einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung haftet zunächst für eigenes Verschulden. Außerdem haftet er nach § 278 BGB für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

BGH, Urt. v. 4.5.2017, I ZR 208/15, Tz. 20 - Luftentfeuchter

Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Die unternehmerische Selbständigkeit der Hilfsperson steht der Annahme, der Dritte sei Erfüllungsgehilfe, nicht entgegen.  Eine Werbeagentur, deren sich ein Vertragsstrafeschuldner für seine Werbung bedient, handelt bei ihrer Tätigkeit auch insoweit als Erfüllungsgehilfe des Schuldners, als es um die Erfüllung der vertraglich übernommenen Unterlassungspflicht geht (BGH, GRUR 1985, 1065, 1066 - Erfüllungsgehilfe). Dasselbe gilt, wenn der Schuldner bei seiner Werbung ein Verlagsunternehmen und dessen Anzeigenabteilung einschaltet (BGH, GRUR 1988, 561, 562 - Verlagsverschulden I; GRUR 1998, 963, 965 - Verlagsverschulden II)

OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2017, 6 U 197/16, II.1.c.cc

Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB jeder ist, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Die unternehmerische Selbständigkeit der Hilfsperson steht der Annahme, der Dritte sei Erfüllungsgehilfe, nicht entgegen (BGH GRUR 2017, 823 (BGH 4.5.2017 - I ZR 208/15), Tz. 20 - Luftentfeuchter). Als Erfüllungsgehilfen sind z.B. eine Werbeagentur oder ein Anzeigenverlag anzusehen, deren sich ein Vertragstrafeschuldner für seine beanstandete Werbung bedient. Händler auf nachgelagerten Vertriebsstufen sind jedoch nicht als Hilfspersonen bei der Erfüllung der aus der Unterlassungserklärung folgenden Verpflichtungen anzusehen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 22, 23).

Der Händler ist kein Erfüllungsgehilfe des Lieferanten, auch wenn er die Ware unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt erhält.

BGH, Urt. v. 4.5.2017, I ZR 208/15, Tz. 22 - Luftentfeuchter

Der Umstand, dass die Beklagte die Luftentfeuchter unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an die O. -Märkte geliefert hat, ist für die Frage unerheblich, ob diese als Erfüllungsgehilfen der Beklagten bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten aus der Unterlassungsvereinbarung mit der Klägerin eingeschaltet sind. Der Eigentumsvorbehalt und seine Verlängerungsformen dienen regelmäßig nur der Sicherung von Lieferantenkrediten.

Eine Haftung für Erfüllungsgehilfen besteht dann nicht, wenn die Haftung für Erfüllungsgehilfen in der Unterlassungserklärung ausgeschlossen wurde. (Dazu siehe hier). In diesem Fall haftet der Schuldner für Verstöße gegen die Unterlassungserklärung, die auf einem Auswahl- oder Organisationsverschulden beruhen. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen des Kapitels über Verstöße gegen gerichtliche Verbote verwiesen werden, bei denen derselbe Haftungsmaßstab gilt. Dazu siehe hier.

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Mehrere Schuldner einer Unterlassungserklärung

Grundsatz

 

Wenn mehrere Personen eine Unterlassungserklärung wegen einer geschäftlichen Handlung abgegeben haben, z.B. die Gesellschaft oder deren Geschäftsführer, stellt sich zunächst die Frage, ob alle Schuldner getrennt voneinander oder nur zusammen zur Unterlassung verpflichtet sind. Hier gilt im Grundsatz:

BGH, Urt. v. 8.5.2014, I ZR 210/12, Tz. 55 f – fishtailparka

Verpflichtungen mehrerer Schuldner, die auf Unterlassung und im Falle einer Zuwiderhandlung auf eine Vertragsstrafe haften, stehen grundsätzlich nebeneinander (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008, I ZR 168/05, Tz. 42 = - Kinderwärmekissen).

Das heißt aber nur, dass alle Unterlassungsschuldner unabhängig voneinander zur Unterlassung verpflichtet sind. D.h. aber nicht, dass der Gläubiger von jedem Unterlassungsschuldner gesondert die volle Vertragsstrafe fordern kann.. In der Regel ist vielmehr von einer Gesamtschuld der Unterlassungsschuldner auszugehen, die zusammen für eine Zuwiderhandlung verantwortlich sind.

Anders kann es sich aber verhalten, wenn die Schuldner getrennt gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, ohne dass den einen Schuldner an dem Verstoß des anderen Schuldner eine Verantwortung trifft. In diesem Falle haftet nur der Schuldner oder die Gruppe der Schuldner, die für den Verstoß verantwortlich sind.

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Gesellschaft und Organ (Vorstand/Geschäftsführer)

 

BGH, Urt. v. 8.5.2014, I ZR 210/12, Tz. 55 ff – fishtailparka

Verpflichtungen mehrerer Schuldner, die auf Unterlassung und im Falle einer Zuwiderhandlung auf eine Vertragsstrafe haften, stehen grundsätzlich nebeneinander (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008, I ZR 168/05, Tz. 42 = - Kinderwärmekissen). Das gilt jedoch nicht für die Verpflichtung der Gesellschaft und ihres Organs.

Das schuldhafte Handeln des Organs, das der juristischen Person gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, begründet deren Verstoß, gibt aber keinen Anlass, daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das ebenfalls zu den Titelschuldnern gehörende Organ festzusetzen (BGH, Beschl. v. 12.1.2012, I ZB 43/11, Tz. 7). Mit dem Sinn und Zweck der Ordnungsmittel, die neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter haben, ist schwerlich vereinbar, aufgrund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festzusetzen (BGH, Beschl. v. 12.1.2012, I ZB 43/11, Tz. 8). Die Einbeziehung des Organs in den Vollstreckungstitel wird dadurch nicht überflüssig, sondern erlangt ihre eigentliche Bedeutung erst, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht mehr nach § 31 BGB zurechenbar ist (BGH, Beschl. v. 12.1.2012, I ZB 43/11, Tz. 9).

Diese Erwägungen gelten für Vertragsstrafen aus Unterlassungsverträgen entsprechend. Strafbewehrte vertragliche Unterlassungserklärungen haben den Zweck, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen. Es entspricht daher regelmäßig weder dem Interesse der Schuldner noch dem des Gläubigers einer solchen Vereinbarung, dass der neben der juristischen Person im Wege des Schuldbeitritts zur Unterlassung verpflichtete Geschäftsführer dadurch schlechter gestellt wird als im Fall eines gerichtlichen Urteils (BGH, Urt. v. 25.1.2001, I ZR 323/98 - Trainingsvertrag; Urt. v. 18.5.2006, I ZR 32/03, Tz. 21 - Vertragsstrafevereinbarung). In der Regel ist daher davon auszugehen, dass bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch Gesellschaft und Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe anfällt (OLG Köln, WRP 2013, 195, 196).

Allerdings fehlt bei einem Unterlassungsvertrag die Androhung einer an dem Organ zu vollziehenden Ersatzordnungshaft. Deshalb führt die entsprechende Anwendung der für gerichtliche Unterlassungstitel entwickelten Grundsätze auf Unterlassungsverträge dazu, keine nur subsidiäre, sondern eine gesamtschuldnerische Mithaftung des Organs anzunehmen. Der Unterlassungsvertrag lässt sich dagegen nicht dahin auslegen, dass sich bei jedem der juristischen Person als Unternehmensträger zurechenbaren Verstoß eines ihrer Organe die Vertragsstrafe verdoppelt (OLG Köln, WRP 2013, 195, 196).

[tooltip content="Zur Verfügung gestellt vom Justizportal Nordrhein-Westfalen (www.nrw.de)" url="" ]OLG Köln, Urt. v. 21.9.2012, 6 U 106/12, Tz. 11 f[/tooltip]

Weil strafbewehrte vertragliche Unterlassungserklärungen den Zweck haben, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen, entspricht es regelmäßig weder dem Interesse der Schuldner noch dem wohlverstandenen Interesse des Gläubigers einer solchen Vereinbarung, dass der neben der juristischen Person im Wege des Schuldbeitritts zur Unterlassung verpflichtete Geschäftsführer dadurch schlechter gestellt wird als im Falle eines gerichtlichen Urteils. In der Regel wird eine die juristische Person und ihren Geschäftsführer bindende Unterlassungsverpflichtung mit Vertrags­stra­fe­ver­spre­chen deshalb dahin auszulegen sein, dass bei einem von dem Organ verschul­deten Verstoß, den sich die juristische Person nach § 31 BGB zurechnen lassen muss, nur eine Vertragsstrafe anfällt. Insoweit mag angesichts der fehlenden Drohung einer an dem Organ zu vollziehenden Ersatzordnungshaft zwar viel dafür sprechen, keine nur subsidiäre, sondern eine gesamtschuldnerische Mithaftung des Organs anzunehmen. Zu einer faktischen Verdoppelung der vertraglich übernommenen Sanktion bei jedem der juristischen Person als Unternehmensträgerin zurechenbaren Verstoß ihres Organs besteht jedoch kein Anlass.

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Gesellschaft und Gesellschafter

 

Der Gesellschafter einer juristischen Person haftet für Verbindlichkeiten der juristischen Person nicht. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft (OHG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder der Komplementär einer Kommanditgesellschafte (KG)) gaften demgegenüber in der Regel auch persönlich. Diese perönliche Haftung besteht aber nicht, wenn sie bei einer Unterlassungsverpflichtung nicht auf persönlich in Anspruch genommen werden und die Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe deshalb nur von der Personengesellschaft abgegeben wurde.

BGH, Urt. v. 20.6.2013, I ZR 201/11, Tz. 11 f – Markenheftchen II

Soweit der Beklagte als Gesellschafter für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld analog § 128 HGB auch für seine persönliche Haftung maßgebend. Er haftet daher für die Verbindlichkeiten der GbR in deren jeweiligem Bestand grundsätzlich unbeschränkt und persönlich. Allerdings hat die Unterlassung durch einen Gesellschafter zwangsläufig einen anderen Inhalt als diejenige der Gesellschaft. Eine mit der Gesellschaft deckungsgleiche Verpflichtung der Gesellschafter kann bei Unterlassungspflichten nicht bestehen. Der Gesellschafter persönlich kann daher grundsätzlich nicht unmittelbar für eine strafbewehrte Verpflichtung der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, die darauf gerichtet ist, eine Handlung zu unterlassen. Er haftet vielmehr im Regelfall allein auf das Interesse des Gläubigers, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt.

Danach hatte der Beklagte im Rahmen seiner Haftung als Gesellschafter dafür einzustehen, dass die GbR ihre Unterlassungsverpflichtung einhielt. ... Die Gesellschaftsgläubiger können die Gesellschafter nur für die von der Gesellschaft geschuldete Leistung in Anspruch nehmen. Demgegenüber treffen die Haftungsfolgen bei individuellem Auftreten einzelner Gesellschafter nach außen in eigenem Namen jeweils nur den Handelnden, der Vertragspartner oder Deliktsschuldner wird.

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Beauftragtenhaftung

 

Siehe dazu hier. Ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung kann dem Schuldner nicht über die Beauftragtenhaftung aus § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet werden.

OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2017, 6 U 197/16, II.1.c.cc

Die Beauftragtenhaftung greift schon deshalb nicht ein, weil sie nur den gesetzlichen Unterlassungsanspruch betrifft. Für vertragliche Ansprüche ist § 278 BGB maßgeblich (Teplitzky/Schaub, 31. Aufl., 20. Kap., Rn. 15).

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

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