Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

5. Ein- und Beschränkungen

1. Inhaltliche Einschränkungen

2. Haftung für Erfüllungsgehilfen

3. Gesamtschuldnerische Unterlassungserklärung

4. Territoriale Beschränkungen

Inhaltliche Einschränkungen

Der Unterlassungsschuldner ist nicht verpflichtet, die geforderte Unterlassungserklärung so abzugeben, wie sie von ihm gefordert wird. Er ist aber auch nicht berechtigt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu verweigern, bloß weil die geforderte Unterlassungserklärung zu weit geht. In diesen Fällen kann und muss er die Unterlassungserklärung selber an den Unterlassungsanspruch anpassen.

OLG Hamm, Urt. v. 23.1.2014, 4 U 118/13, Tz. 55

Sofern die Abmahnung alles, was nötig ist (konkrete Beanstandung, Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung), enthält, ist es unschädlich, wenn der Gläubiger mit der vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr fordert, als ihm zusteht. Denn es ist Sache des Schuldners, auf Grund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben. Bei einer zu weitgehenden Forderung bleibt es also dem Schuldner überlassen, eine ausreichende Unterwerfungserklärung abzugeben (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.17).

Die Änderungen an der geforderten Unterlassungserklärung dürfen aber weder hinter dem Unterlassungsanspruch zurückbleiben, noch Zweifel am Inhalt und der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung begründen.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.12.2015, 2 W 46/15, B.2

Galt früher die Forderung, dass eine Unterwerfungserklärung bedingungslos oder unbedingt sein müsse, so gelten nicht nur Beschränkungen, die das materielle Recht widerspiegeln, als unproblematisch, vielmehr hat sich in den letzten Jahren die Rechtsprechung auch gegenüber Einschränkungen von Unterwerfungserklärungen großzügigerer gezeigt, die keine Grundlage im materiellen Recht haben.

Mit einer solchen Unterwerfungserklärung kann freilich immer nur eine Beschränkung, niemals ein Wegfall der Wiederholungsgefahr und damit des Unterlassungsanspruchs erreicht werden. Die einzige Frage, die sich dabei stellt, ist die, ob die Begrenzung Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens begründen kann oder nicht. Diese wiederum davon abhängig, ob der Schuldner für die Beschränkung ein berechtigtes Interesse anführen kann oder ob es erkennbar nur darum geht, dem Gläubiger die Verfolgung seines Anspruchs zu erschweren.

Für den Gläubiger von vornherein unzumutbar sind Beschränkungen, die zu unklaren Grenzen und damit zu einer Grauzone führen, in der zweifelhaft ist, ob der vertragliche oder der gesetzliche Anspruch besteht. Um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, muss die Unterwerfungserklärung den gesetzlichen Unterlassungsanspruchs nach Inhalt und Umfang voll abdecken.

Insofern können Zweifel an der Reichweite der Unterlassungsverpflichtung auch nachträglich – etwa durch entsprechende Erklärungen im Unterlassungsprozess – ausgeräumt werden. Eine in Teilen jedenfalls wirksame und insoweit die Wiederholungsgefahr grundsätzlich in Wegfall bringende Teil-Unterwerfung liegt aber nur vor, wenn es sich hierbei um einen sicher abgrenzbaren Teil des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs handelt. Eine Teil-Unterwerfung kommt danach nur in Betracht, wenn der Teil, hinsichtlich dessen die Einschränkung erfolgen soll, klar abgrenzbar ist, um spätere Auslegungsschwierigkeiten und Zweifelsfragen über die Reichweite der Unterlassungserklärung zu vermeiden. Bestehen am Inhalt der Unterlassungserklärung auch nur geringe Zweifel, so ist sie grundsätzlich nicht geeignet, ihre Funktion zu erfüllen.

Ebenso OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.1.2017, 6 W 107/16

OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.5.2011, 11 W 15/11

Eine Unterlassungserklärung muss so klar und eindeutig bestimmt sein, dass ernsthafte Auslegungszweifel, aber auch Zweifel an ihrer Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit nicht aufkommen können (BGH WRP 1996, 284, 285 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II), wobei Zweifel zu Lasten des Schuldners gehen. Sie muss sich auf die konkrete Verletzungsform beziehen und diese unzweideutig konkretisieren, soweit es um die hier allein interessierende Funktion der Beseitigung der Wiederholungsgefahr geht. Darüber muss die Unterlassungserklärung auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen.

Zwar erstreckt sich eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung im Allgemeinen nicht allein auf genau identische Verletzungs-formen, sondern auf alle kerngleichartige Handlungen [vgl. BGH GRUR 1996, 290, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I]. Die Auslegung einer Vertragsstrafen-Verpflichtungserklärung richtet sich nach den allgemein für die Auslegung von Willenserklärungen gültigen Regeln; eine unmittelbare Heranziehung der restriktiven Grundsätze, wie sie für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten Unterlassungstitels im Hinblick auf dessen Vollstreckbarkeit entwickelt worden sind, kommt nicht in Betracht, weil einer Unterwerfungserklärung der Charakter eines vollstreckbaren Titels fehlt. Dabei können zur Auslegung einer Unterwerfungserklärung auch nachträgliche Äußerungen herangezogen werden, die der Schuldner zur Klarstellung seiner Erklärung abgibt. Vorliegend hat die Beklagte ... die Beschränkung ihrer Unterlassungspflicht gerechtfertigt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte seine rechtliche Einschätzung nicht teilt und bewusst seine Formulierung der Unterlassungserklärung nicht übernommen, sondern gerade dort abgewandelt hatte, wo es um die generalisierende Fassung ging. Aufgrund dieser Äußerung hatte der Kläger daher durchaus Veranlassung zu der Annahme, die Beklagte wolle sich keinesfalls in dem zu Recht geforderten Umfang unterwerfen, sondern beschränke ihre Erklärung bewusst.

OLG München, Urt. v. 7.11.2013, 29 U 1883/13, B.II.3 - Gold und Silber seit 1843

Eine Unterlassungserklärung führt grundsätzlich nur dann zum Wegfall der Wiederholungsge­fahr, wenn sie den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdeckt. Eine eingeschränkte Unterwerfungserklärung kann jedenfalls dann nicht zu einem auch nur teilweisen Wegfall des Unterlassungsanspruchs führen, wenn berechtigte Interessen des Gläubigers beeinträchtigt werden (vgl. BGH GRUR 2007, 871 - Wagenfeldleuchte Tz. 41; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 12, Rz. 1.131).

OLG Bamberg, Beschl. v. 1.7.2013, 3 U 77/13, II.2.  (= MD 2013, 917)

Grundsätzlich ist eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung erforderlich. Einschränkungen können zwar vorgenommen werden; allerdings muss dann sichergestellt sein, dass die Erklärung den beanstandeten Verstoß und kerngleiche Verstöße sicher erfasst. Wird eine Einschränkung vorgenommen, sind an den Fortfall der Wiederholungsgefahr besonders strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen am Inhalt der Unterwerfungserklärung auch nur geringe Zweifel, dann reicht sie grundsätzlich nicht aus, die Besorgnis eines künftigen Wettbewerbsverstoßes auszuräumen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 15.10.2015, 6 U 167/14, II.2.f

Der Zusatz "sofern die jeweilige(n) Behauptung(en) nicht nachweislich wahr ist/sind", schränkt den Anspruch der Klägerin nicht ein. Wenn es der Schuldner ablehnt, seine Unterlassungserklärung auf ein Verhalten zu erstrecken, das ihm nicht verboten werden kann, steht dies weder dem Wegfall der Wiederholungsgefahr entgegen (BGH GRUR 2008, 815, [BGH 21.02.2008 - I ZR 142/05] Rn. 14 - Buchführungsbüro), noch kann daraus ein Indiz für die fehlende Ernsthaftigkeit der Erklärung abgeleitet werden. Es ist deshalb unschädlich, wenn in die Unterlassungserklärung klarstellend aufgenommen wird, dass der Beklagten der Nachweis der Richtigkeit der beanstandeten Angabe offensteht.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.1.2017, 6 W 107/16 (MD 2017, 328)

Mit einer eingeschränkten Unterlassungserklärung kann immer nur eine Beschränkung, niemals ein Wegfall der Wiederholungsgefahr und damit des Unterlassungsanspruchs erreicht werden. Die einzige, sich stellende Frage ist, ob die Begrenzung Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens begründen kann oder nicht. Dies ist wiederum davon abhängig, ob der Schuldner für die Beschränkung ein berechtigtes Interesse hat oder ob es erkennbar nur darum geht, dem Gläubiger die Verfolgung seines Anspruchs zu erschweren. Für den Gläubiger von vornherein unzumutbar sind Beschränkungen, die zu unklaren Grenzen und damit zu einer Grauzone führen, in der zweifelhaft ist, ob der vertragliche oder gesetzliche Anspruch besteht.

Eine in Teilen jedenfalls wirksam und insoweit die Wiederholungsgefahr grundsätzlich (teilweise) in Wegfall bringende Unterwerfung liegt aber nur vor, Wenn es sich hierbei um einen sicher abgrenzbaren Teil des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs handelt. Bestehen am Inhalt der Unterlassungserklärung auch nur geringe Zweifel, so ist sie grundsätzlich nicht geeignet, ihre Funktion zu erfüllen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.3.2018, 15 U 17/17

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die ausdrücklich auf die Firma A… beschränkte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Beklagten nicht geeignet war, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls, dass der Schuldner mit der Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform das Ziel verfolgt, sich hinsichtlich kerngleicher Verletzungsformen der Verfolgung zu entziehen (BGH GRUR 2003, 450 (452) – Begrenzte Preissenkung; BGH GRUR 2010, 749 Rn. 45 – Erinnerungswerbung im Internet), führt dies zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nur hinsichtlich der konkreten Verletzungsgefahr und die Wiederholungsgefahr bleibt hinsichtlich der kerngleichen Verletzungsformen bestehen.

OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 22.5.2018, 3 U 1138/18, Tz. 57

Bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit einer Unterlassungserklärung ist zu berücksichtigen, dass eine irreführende Werbeangabe zur Folge haben kann, dass auch ein späteres wettbewerbliches Verhalten, das an sich nicht zu beanstanden wäre, doch wegen des vorausgegangenen wettbewerbswidrigen Verhaltens den Verkehr irreführt und daher, solange die Nachwirkung anhält, unzulässig ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - I ZR 108/80, Rn. 15 - „Ungarische Salami II“). Aus diesem Grund kann unter Umständen auch die Werbung mit den Aussagen aus der Einschränkung der Unterlassungserklärung als wettbewerbswidrig anzusehen sein. Dem Verfügungskläger ist die damit verbundene Unsicherheit nicht zuzumuten, weshalb die Wiederholungsgefahr insgesamt fortbesteht.

OLG Köln, Urt. v. 5.10.2018, 6 U 98/17, Tz. 64

Vom Grundsatz her ist es zwar zutreffend, dass es maßgeblich auf den Schuldnerwillen und dessen Ernsthaftigkeit ankommt. Vorliegend enthält die Unterlassungsverpflichtungserklärung jedoch eine Bedingung bzw. einen Vorbehalt, die dem Kläger, wenn er die Erklärung annimmt, als Freizeichnung ausgelegt werden kann. Darauf hat die Beklagte keinen Anspruch, sodass sich der Kläger auf eine solche Vereinbarung auch nicht einlassen muss. … Auch wenn Vorbehalte, an denen ein Schuldner ein berechtigtes Interesse hat, grundsätzlich möglich sein müssen, ist die Grenze jedenfalls dort erreicht, wo eine scharfe Abgrenzung des Vorbehaltenem auf Schwierigkeiten und Zweifel stoßen kann oder der Vorbehalt inhaltlich und zeitlich von vornherein als unverhältnismäßig weitgehend erscheint. In solchen Fällen dürften regelmäßig schon Zweifel an der Ernstlichkeit des Unterwerfungswillens berechtigt sein; mindestens aber erfordern Sinn und Zweck der Unterwerfung als eines praktisch und einfach handhabbaren Mittels zur Streitbeilegung, Erklärungen mit solchen allgemeineren und zu weitgehenden Vorbehalten grundsätzlich und schlechthin die Wirkung einer Beseitigung der Wiederholungsgefahr abzusprechen.

Wird eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben und angenommen, führt dies für diesen Teil zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr. Darauf muss der Unterlassungsgläubiger in einem Gerichtsverfahren Rücksicht nehmen.

OLG München, Urteil v. 1.6.2017, 6 U 3973/16, Tz. 33 f – Patent Pending

Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass die auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Unterlassungserklärung die durch eine Zuwiderhandlung begründete Wiederholungsgefahr nicht vollständig beseitigt hat. …

Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt daraus jedoch nicht, dass der von der Beklagten hierauf beschränkten Unterlassungserklärung keine Bedeutung zukommt. Denn allein dass die Unterlassungserklärung nicht den der Klägerin zustehenden Unterlassungsanspruch voll abdeckt, bedeutet noch nicht, dass sie damit grundsätzlich unbeachtlich wäre (vgl. die Rechtsprechung zur Beachtlichkeit von Teilunterwerfungen BGH GRUR 2002, 824 - Teilunterwerfung; GRUR 2002, 180 - Weit-Vor-Winter-Schlussverkauf). Wie bereits im Termin erörtert, ist der Kläger jedenfalls für den Fail, dass er die Unterlassungserklärung - wie vorliegend als „Teilerfüllung“ - angenommen hat mit der Folge, dass zwischen den Parteien ein Unterlassungsvertrag besteht, gehalten, den von dem Unterlassungsvertrag erfassten Bereich vom Klageantrag auszunehmen. Denn aufgrund des Unterlassungsvertrages besitzt die Klägerin anstelle des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs den vertraglichen, durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherten Unterlassungsanspruch. Nur soweit der Unterlassungsvertrag hinter dem gesetzlichen Anspruch zurück bleibt, kann sie diesen im Wege der Klage verfolgen, da sie durch die Erklärung der Annahme lediglich als „Teilerfüllung“ zum Ausdruck gebracht hat, dass sie auf einen weitergehenden Anspruch nicht verzichtet.

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Beispiele

Abgabe einer Unterlassungserklärung mit dem Zusatz: „soweit die Bestimmungen des RDG und des KfSachvG dem entgegenstehen".

OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.1.2017, 6 W 107/16 (MD 2017, 328)

Die von der Antragsgegnerin … formulierte Einschränkung … entspricht offensichtlich nicht den rechtlichen Anforderungen einer eindeutigen, bedingungslosen Unterlassungserklärung. … Die von der Antragsgegnerin abgegebene bedingte Unterwerfung war von vornherein … nicht geeignet, den Streit der Parteien ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung zu beenden.

Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer Einschränkung bei der Vertragsstrafe ("Im Fall von drei und mehr Verstößen, die gleichzeitig festgestellt werden, ist die Vertragsstrafe dreifach verwirkt.")

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.6.2017, 20 W 40/17, Tz. 8

Die Beschränkung auf 3 Vertragsstrafen konnte von vornherein nur Fallgestaltungen betreffen, in den mehr als 3 Verletzungsfälle vorlagen; die Festsetzung wurde über die Prüfung der oft nicht einfachen Frage, ob eine "natürliche Handlungseinheit" vorliegt, hinaus mit der Frage belastet, ob die Verstöße "gleichzeitig festgestellt" wurden. … Insgesamt verkompliziert S. 2 die Bildung insgesamt angemessener Vertragsstrafen – wenn sie überhaupt möglich ist – derart übermäßig, dass sie aus der Sicht des Vertragsstrafengläubigers nur als unnötige Erschwerung der Durchsetzung des Versprechens angesehen werden kann.

Formulierung: ", soweit das Produkt diese Eigenschaften nicht hat"

OLG München, Beschluss vom 16.1.2018, 6 W 37/18 (= MD 2018, 331)

Die Einschränkung „soweit das Produkt diese Eigenschaften nicht hat“ in einer Unterlassungserklärung ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, da die Reichweite der Unterlassungserklärung damit unklar ist.

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Haftung für Erfüllungsgehilfen

Literatur: Apel/Drescher, Unterlassungserklärung und Erfüllungsgehilfenhaftung, WRP 2017, 524

Umstritten ist, ob in einer Unterlassungserklärung eine Haftung für Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen werden kann. Der BGH hat die Frage bislang offen gelassen, vielleicht mit einer leichten Tendenz dagegen, da er auf die Möglichkeit verweist, dass der Schuldner sich ja verurteilen lassen könnte, wenn er diese Haftung ausschließen will:

BGH, Urt. v. 21.4.2016, I ZR 100/15, Tz. 37 - Notarielle Unterlassungserklärung

Es ist umstritten, ob der Ausschluss der Haftung für Erfüllungsgehilfen in einer strafbewehrten Unterwerfung ihre Eignung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr berührt (vgl. [dafür, dass ein Ausschluss die Wiederholungsgefahr bestehen lässt] Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 71; Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., Vor § 12 Rn. 86; MünchKomm.UWG/Fritzsche UWG § 8 Rn. 55; Harte/Henning/Brüning, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 189; aA [für Entfallen der Wiederholungsgefahr] Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 1.156; ders. in Festschrift Tilmann [2003], S. 769, 776; GK-UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 B Rn. 134; Teplitzky/Kessen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Ver-fahren, 11. Aufl., Kap. 8 Rn. 29a; Teplitzky, VuR 2009, 83, 87; Traub in Festschrift Gaedertz [1992], S. 563, 573 f.). Die Haftung für Erfüllungsgehilfen kann der Schuldner, der sich nicht strafbewehrt unterwerfen möchte, jedenfalls dadurch vermeiden, dass er sich anstelle einer außergerichtlichen Erledigung im Wege des gerichtlichen Verfahrens - gegebenenfalls aufgrund Anerkenntnisses - zur Unterlassung verurteilen lässt, wenn er diesem Punkt so große Bedeutung beimisst.

Dagegen jedenfalls

OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.12.2002, 6 W 120/02, Tz. 14 f

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist einem gerichtlichen Titel nicht gleichwertig ist. So kann aufgrund eines gerichtlichen Titels unmittelbar das Bestrafungsverfahren nach § 890 ZPO eingeleitet werden, während die vereinbarte Vertragsstrafe im Klageverfahren geltend zu machen ist. Zudem ermöglicht ein gerichtlicher Unterlassungstitel bei Nichtbeitreibbarkeit des verhängten Ordnungsgeldes oder unter Umständen auch bei besonders schweren und hartnäckigen Verstößen die Erwirkung einer Haftstrafe.

Angesichts dieser Defizite, die eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber einem gerichtlichen Titel aufweist, kann ein mit § 890 ZPO identischer Verschuldensmaßstab keine Gleichwertigkeit des auf dem außergerichtlichen Wege erreichbaren Rechtsschutzes begründen.

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Gesamtschuldnerische Unterlassungserklärung

Eine Unterlassungserklärung, die von mehreren Schuldnern gesamtschuldnerisch abgegeben wird, räumt die Wiederholungsgefahr nicht aus.

LG Frankenthal, Urt. v. 30.3.2016, 6 O 8/16

Eine Unterlassungserklärung, die „gesamtschuldnerisch“ abgegeben wird, ist nicht ausreichend. Durch die Erwähnung der gesamtschuldnerischen Haftung bleiben Umfang und Reichweite der Erklärung im Dunkeln. Die begehrte Unterlassungsverpflichtung trifft jeden Schuldner persönlich; sie ist mit dem Wesen der Gesamtschuld nicht vereinbar (Cepl/Voß/Rüting, ZPO § 100 Rn. 14; Henssler/Strohn/Steitz, GesR 2. Aufl. § 128 HGB Rn. 28 jeweils mwN). Im Übrigen ist eine gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschuldnern bereits nach dem Wortlaut des § 421 BGB ausgeschlossen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 14, Rn 25 bei Fn. 142 mwN).

Eine Unterlassungserklärung, die von jedem Schuldner abgegeben, aber mit einer Vertragsstrafe verknüpft wird, die gesamtschuldnerisch mit einer anderen Person versprochen wird, kann demgegenüber ausreichen.

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Territoriale Beschränkungen

OLG Hamburg, Beschl. v. 29.1.2009, 5 W 188/08

Der Verletzte hat einen Anspruch darauf, dass sich der Verletzer im Umfang der gesetzten Wiederholungsgefahr vorbehaltlos und vollständig unterwirft. Mit Teilleistungen - auch territorialen Beschränkungen - muss sich der Unterwerfungsgläubiger grundsätzlich nicht zufrieden geben. Denn ihm ist es auch im Fall einer ernsthaften Teilunterwerfung im Regelfall nicht zuzumuten, die Abgrenzungsschwierigkeiten in Kauf zu nehmen, die sich u.a. daraus ergeben, dass im Verstoßfall zum Teil eine Vertragsstrafe eingefordert, zum Teil mit gerichtlicher Hilfe ein Ordnungsmittel festgesetzt werden muss.

Eine nur teilweise Unterwerfung kann allerdings dann wirksam sein, wenn dem Unterlassungsschuldner hierfür nachvollziehbare Gründe zur Seite stehen und auf Seiten des Unterlassungsgläubigers dadurch keine berechtigten Interessen beeinträchtigt werden.

Bei der Beurteilung „nachvollziehbarer Gründe“ ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

OLG Hamburg v. 27.07.2009, 5 W 76/09

Eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterwerfungserklärung kann ausreichend sein, um die Wiederholungsgefahr auch in Bezug auf kerngleiche Verstöße entfallen zu lassen. Entscheidend sind insoweit die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls. Erforderlich ist indes stets, dass aufgrund des Verhaltens des Verletzers für den Unterlassungsgläubiger kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass sich die abgegebene Erklärung auch auf kerngleiche Verstöße erstrecken soll. Andernfalls läuft der Verletzte Gefahr, seine wohlverstandenen Interessen zu beeinträchtigen, wenn er nicht auf der Abgabe einer uneingeschränkten Erklärung besteht. Die Wiederholungsgefahr wird für kerngleiche Verletzungen nicht ausgeräumt, wenn der Unterlassungsschuldner im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung unangemessen einschränkende Erklärungen bzw. Zusätze abgegeben hat.

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