Für Telefonanrufe zu Werbezwecken (Telefonmarketing) gilt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Danach ist die "Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung" stets eine unzumutbare Belästigung.
1a. Telefonanrufe durch oder im Auftrag eines Unternehmers
1b. Telefonanrufe durch Privatleute
2a. Telefonanrufe beim Verbraucher
2b. Telefonanrufe beim sonstigen Marktteilnehmern
2c. Telefonanrufe bei einem Unternehmer
Anrufer
Telefonanrufe durch oder im Auftrag eines Unternehmers
Bei Telefonanrufen durch oder im Auftrag eines Unternehmers muss stets eine zuvor erteilte Einwilligung vorliegen. Dabei ist hinsichtlich der Art der Einwilligung zu unterscheiden: der Verbraucher muss ausdrücklich eingewilligt haben, sonstige ;arktteilnehmer müssen mutmaßlich zugestimmt haben.
Telefonanrufe durch Privatleute
Private Anrufe sind wettbewerbsrechtlich stets erlaubt, solange sie nicht den Wettbewerb eines bestimmten Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe fördern wollen. Das Verhalten von Privatleuten steht im Normalfall nicht in einem objektiven Zusammenhang mit der Förderung eines bestimmten Unternehmens im Wettbewerb. Wer beispielsweise im Internet als Privatmann ein Produkt bewertet, weil er andere Personen über dessen Vor- oder Nachteile informieren möchte, unterfällt nicht dem Wettbewerbsrecht.
Aufgrund der Umstände des Einzelfalls kann sich eine solcher objektiver Zusammenhang aber ergeben. Wer Im Beispielsfalleim Internet als Privatmann ein Produkt bewertet, kann am UWG gemessen werden, wenn es ihm nicht nur um die Information Dritter, sondern nicht ganz unmaßgeblich auch um die Förderung eines bestimmten Unternehmers oder eines bestimmten Produkts geht. Die Grenzziehung zwischen UWG-neutralem und UWG-relevanten Verhalten ist in solchen Fällen sehr schwierig.
Angerufener
Telefonanrufe beim Verbraucher
Ein Unternehmer darf einen Verbraucher zu Werbezwecken nur anrufen (lassen), wenn der vorher ausdrücklich eingewilligt hat.
Telefonanrufe beim sonstigen Marktteilnehmern
Ein Unternehmer darf einen sonstigen Marktteilnehmer zu Werbezwecken nur anrufen (lassen), wenn der vorher mutmaßlich engewilligt hat.
Telefonanrufe bei einem Unternehmer
Eine Telefonwerbung bei einem Unternehmer ist zulässig, wenn seine mutmaßliche Einwilligung vorliegt.
Ordnungswidrigkeit
Telefonwerbung ohne Einwilligung ist verboten. Zur Bekämpfung unzulässiger Telefonwerbung dient auch der Ordnungswidrigkeitentatbestend des § 20 UWG mit einem Strafrahmen, der zum 9. Oktober 2013 von 50.000,- auf 300.000,- Euro angehoben wurde.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG:
http://www.webcitation.org/6I02nDTGd