Zuständig für die Festsetzung des Ordnungsmittels ist das Landgericht, das in erster Instanz über den Erlass des Verbots entscheiden musste, auch wenn das Verbot vielleicht erst von einer höheren Instanz erlassen wurde.
Zuständig für die Festsetzung des Ordnungsmittels ist das Landgericht, das in erster Instanz über den Erlass des Verbots entscheiden musste, auch wenn das Verbot vielleicht erst von einer höheren Instanz erlassen wurde.