Die Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung (Abschlussschreiben) sind grundsätzlich erstattungsfähig und separat zu den Kosten zu erstatten, die ggfs. schon mit einer Abmahnung verbunden sind.
1. Abschlussschreiben gebührenrechtlich neue Angelegenheit
2. Erstattungsanspruch für die Kosten eines Abschlussschreiben
4. Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung
Lit.: Ahrens, Hans-Jürgen, Kosten des nur teilweise berechtigten Abschlussschreibens, WRP 2021, 4
Abschlussschreiben gebührenrechtlich neue Angelegenheit
Mit dem Abschlussschreiben wird der Anspruchsgegner, gegen den eine einstweilige Verfügung ergangen ist, aufgefordert, die einstweilige Verfügung als abschließende Regelung anzuerkenn. Dadurch soll die Durchführung eines Klageverfahrens in derselben Sache vermieden werden.
Das Abschlussschreiben ist gegenüber dem einstweiligen Verfügungsverfahren und der davor ausgesprochenen Abmahnung gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit; d.h. dass der Anspruchsgegner für ein berechtigtes Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts eine weitere Gebühr zahlen muss.
BGH, Urt. v. 4.2.2010, I ZR 30/08, Tz. 27
Die Anforderung der Abschlusserklärung gehört hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage. Das Abschlusschreiben ist daher als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit i.S. des § 17 Nr. 4 lit. b RVG anzusehen. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO zu verzichten, so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Aus diesem Grund gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 lit. b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit. Die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt nicht voraus, dass bereits ein Auftrag zur Hauptsacheklage erteilt worden ist. Vielmehr genügt es, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen über die Vertretung im Eilverfahren hinausgehenden Auftrag erteilt hat.
Ebenso BGH, Urt. v. 8.3.2008, VI ZR 176/07
Ersatzanspruch für die Kosten eines Abschlussschreiben
BGH, Urt. v. 22.1.2015, I ZR 59/14, Tz. 14f - Kosten für Abschlussschreiben II
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben als Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) zu. Da keine Regelungslücke besteht, bedarf es insoweit nicht der analogen Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 181; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 43 Rn. 30).
Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenerstattung gemäß §§ 677, 683, 670 BGB ist, dass die Versendung des Abschlussschreibens am 28. Januar 2013 erforderlich war und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach.
BGH, Urt. v. 15.12. 2011, I ZR 174/10, Tz. 45 – Bauheizgerät
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens - also der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung - kann nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) gegeben sein. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprach.
Ebenso BGH, Urt. v. 30.3.2017, I ZR 263/15, Tz. 53 -BretarisGenuair; BGH, Urt. v. 4.2.1010, I ZR 30/08, Tz. 26; BGH, Urt. v. 19.5.2010, I ZR 177/07, Tz. 26 - Folienrollos; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2014, 3 U 119/13, B.I.1
BGH, Urt. v. 22.7.2021, I ZR 123/20, Tz. 41 – Vorstandsabteilung
Die Kosten eines Abschlussschreibens, mit dem der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs dem Schuldner nach dem im Beschlusswege erfolgten Erlass einer einstweiligen Verfügung Gelegenheit gibt, die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens durch Abgabe einer Abschlusserklärung abzuwenden, sind nach den §§ 677, 683, 670 BGB ersatzfähig, wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor eine zweiwöchige Wartefrist gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können.
ABER:
BGH, Urt. v. 15.12. 2011, I ZR 174/10, Tz. 47 – Bauheizgerät
Es entspricht nicht dem Interesse des Schuldners, eine zu Unrecht ergangene einstweilige Verfügung durch eine Abschlusserklärung als endgültige Regelung anzuerkennen.
Ein Abschlussschreiben ist auch nicht erforderlich, wenn der Anspruchsgegner dem Anspruchsteller von sich aus mitteilt, dass er sich rechtzeitig dazu äußern wird, ob der die einstweilige Verfügung als abschließende Regelung anerkennt.
OLG München, Urt. v. 13.8.2020, 29 U 1872/20 - Abbestelltes Abschlussschreiben
Die Beklagte hat mit der Formulierung, dass es eines Abschlussschreibens nicht bedürfe, zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung eines solchen überflüssig sei und nicht ihrem Willen entspreche. Aufgrund der Schreiben der Beklagten … war die Übersendung eines Abschlussschreibens in der Tat überflüssig und die Beklagte konnte dieses ... mit diesen Schreiben „abbestellen“, ohne sich mit der „Abbestellung“ bereits verbindlich dazu zu äußern, ob eine Abschlusserklärung abgegeben wird oder nicht.
Außerdem:
OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2014, 3 U 119/13, B.I.1.b
Das Abschlussschreiben und die damit verbundenen Kosten sind nicht erforderlich, wenn der Schuldner unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung akzeptiert. Das kann – nach verbreiteter Ansicht – etwa durch Einlegung des Widerspruchs oder der Berufung sowie durch einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung gemäß §§ 936, 926 ZPO geschehen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 3.70; Teplitzky, Kap. 43 Rn. 28).
Eine Ausnahme gilt wiederum, wenn der Schuldner/Antragsgegner das Widerspruchsverfahren über einen längeren Zeitraum nicht betreibt.
OLG Köln, Urt. v. 17.5.2013, 6 U 174/12
Nachdem die Beklagte trotz der gerichtlichen Mitteilung, Termin werde erst nach Einreichen einer Widerspruchsbegründung anberaumt, mehrere Monate verstreichen ließ, konnte die Klägerin annehmen, dass die Beklagte an ihrem Widerspruch nicht länger festhalten wollte. Durch Abgabe einer entsprechenden Abschlusserklärung hätte die Beklagte nicht nur das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beenden, sondern zugleich ein Hauptsacheverfahren insgesamt vermeiden können. Dies wäre daher auch für die Beklagte der kostengünstigste Weg gewesen, die Angelegenheit zu bereinigen.
Ein Kostenerstattungsanspruch besteht auch nur dann, wenn der Unterlassungsgläubiger dem Anspruchsgegner ausreichend Zeit gelassen hat, eine einstweilige Verfügung als abschließende Regelung anzuerkennen.
Bei der Frage, ob ein Abschlussschreiben erforderlich ist, kommt es auf die Sicht des Unterlassungsgläubigers an.
OLG Hamburg, Urt. v. 20.1.2022, 3 U 66/21, Tz. 20
Soweit der Beklagte meint, das Abschlussschreiben vom … habe angesichts des eingelegten Widerspruches gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts … nicht seinem mutmaßlichen Interesse entsprochen, hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger die zweiwöchige Wartefrist (vgl. BGH, WRP 2017, 1337, Rn. 57 - BretarisGenuair) eingehalten und keine Kenntnis von dem eingelegten Widerspruch gehabt habe. Kenntnis von dem - durch die Erhebung des Widerspruchs zum Ausdruck kommenden - entgegenstehenden Willen des Schuldners, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung zu akzeptieren, ist indes erforderlich, um das Abschlussschreiben seiner Funktion zu berauben, den Schuldner auf eine drohende Hauptsacheklage und die dadurch entstehenden weiteren Kosten aufmerksam zu machen sowie dem Gläubiger Klarheit darüber zu verschaffen, ob er zur Durchsetzung seiner Ansprüche noch ein Hauptsacheverfahren einleiten muss (BGH, a.a.O., Rn. 58 - BretarisGenuair).
OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.1.2014, 6 U 135/10, Tz. 90
Die Erforderlichkeit des Abschlussschreibens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 02.04.2009 einen Antrag nach § 926 ZPO gestellt hat. Zwar ergibt sich daraus, dass die Beklagte nicht bereit war, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Versendung des Abschlussschreibens davon keine Kenntnis hatte, durfte sie jedoch von der Notwendigkeit eines Abschlussschreibens ausgehen. Denn für die Frage, ob Rechtsanwaltskosten für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, kommt es auf die Sicht des Geschädigten an (BGHZ 127, 348, 350 = NJW 1995, 446; BGH, NJW 2006, 1065 Tz. 5).
Die Aufforderung, die einstweilige Verfügung als abschließende Regelung anzuerkennen (Abschlussschreiben) löst eine weitere Geschäftsgebühr aus, die der Schuldner erstatten muss, wenn die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist. Um dieser Gebühr zu entgehen, sollte der Schuldner bereits unmittelbar nach der Zustellung einer einstweiligen Verfügung überlegen, ob er die einstweilige Verfügung nicht als abschließende Regelung anerkennt, bevor er dazu kostenpflichtig aufgefordert wird.
Höhe der Kosten
BGH, Urt. v. 22.1.2015, I ZR 59/14, Tz. 29 - Kosten für Abschlussschreiben II
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 RVG-VV (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 30 f. - Kosten für Abschlussschreiben I). Dies kann im Einzelfall zwar anders zu beurteilen sein. Von einer solchen Fallkonstellation ist der Senat ausgegangen, wenn der Antragsgegner seinen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung im Verfügungsverfahren zurückgenommen und dort bereits die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt hat (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 32 - Kosten für Abschlussschreiben I).
BGH, Urt. v. 22.1.2015, I ZR 59/14, Tz. 33 ff - Kosten für Abschlussschreiben II
Aus der Senatsrechtsprechung ergibt sich nicht, dass für ein Abschlussschreiben regelmäßig eine 0,8-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV als angemessen anzusehen ist. Vielmehr hat der Senat auf den von Nr. 2300 RVG-VV vorgesehenen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 verwiesen und in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung der Instanzgerichte angeführt, die im Regelfall teils eine 1,3-fache Geschäftsgebühr (etwa OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2009 - 4 U 39/09, juris), teils eine 0,8-fache Gebühr (OLG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2008 - 5 U 75/07, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 20 U 52/07, juris) für angemessen halten (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 30 - Kosten für Abschlussschreiben I).
Wie der Bundesgerichtshof aber zwischenzeitlich auch für das seit 1. Juli 2004 geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestätigt hat, fällt in durchschnittlichen Rechtssachen die 1,3-fache Geschäftsgebühr als Regelgebühr an. Eine höhere Gebühr kann nur gefordert werden, wenn eine Tätigkeit umfang- reich und schwierig und daher "überdurchschnittlich" war.
Gegen eine Herabsetzung der Gebühr unter die 1,3-fache Regelgebühr spricht die Funktion des Abschlussschreibens, die einer die Hauptsache vorbereitenden Abmahnung vergleichbar ist (vgl. BGH, GRUR-RR 2008, 368 Rn. 9). Auch für berechtigte Abmahnungen ist regelmäßig eine Gebühr von 1,3 angemessen (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.2010, I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Abschlussschreiben in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung erschöpft, sondern mit ihm das Ziel verfolgt wird, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen. Zudem ist nach Zugang der Abschlusserklärung regelmäßig eine Prüfung erforderlich, ob die Erklärung inhaltlich ausreicht, um das Rechtsschutzziel zu erreichen (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 31 - Kosten für Abschlussschreiben I).
BGH, Urt. v. 4.2.2010, I ZR 30/08, Tz. 30f - Kosten für Abschlussschreiben
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird bislang die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S. von Nr. 2302 RVG VV handele, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu bemessen sei (1,3 Geschäftsgebühr: OLG Hamm, Urt. v. 2.7.2009 - 4 U 39/09; KG, Urt. v. 3.4.2008 - 10 U 245/07; OLG Hamm, Urt. v. 3.5.2007 - 4 U 1/07; 0,8 Geschäftsgebühr: OLG Hamburg [3. Zivilsenat] WRP 2009, 1152; OLG Hamburg, Urt. v. 21.5.2008 - 5 U 75/07; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007 - 20 U 52/07; LG Hamburg, Urt. v. 2.10.2009 - 324 O 174/09).
Nach Ansicht des Senats ist die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht. Ein Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolgt insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens ist daher in der Regel höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkanntermaßen der Nr. 2302 RVG VV unterfallen. Zudem bedarf es nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht.
ebenso BGH, Urt. v. 22.3.2011, VI ZR 63/10, Tz. 24; OLG Köln, Urt. v. 17.5.2013, 6 U 174/12; s.a. BGH, Urt. v. 22.7.2021, I ZR 123/20, Tz. 41 – Vorstandsabteilung
Im Einzelfall kann auch eine 0,3 Gebühr jedoch ausreichend sein. Eine 1,3 Gebühr ist ebenfalls nicht ausgeschlossen (OLG Frankfurt, Urt. v. 19.9.2013, 6 U 105/12). Ein Standardschreiben ohne erforderliche rechtliche Prüfung, dass nur zu einer 0,3 Gebühr berechtigt, liegt nicht mehr vor, wenn die Abschlusserklärung von der geforderten Erklärung abweicht und daraufhin gepüft werden muss, ob sie ausreichend ist.
OLG Frankfurt, Urt. v. 19.9.2013, 6 U 105/12, Tz. 41
Standardformulierungen ohne neue rechtliche Prüfung stehen der Entstehung einer vollen Geschäftsgebühr nicht entgegen, wenn es einer erneuten rechtlichen Prüfung jedenfalls zu dem Zeitpunkt bedarf, zu dem die Abschlusserklärung abgegeben wurde. Bei der Bemessung der Gebührenhöhe für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Abschlussschreiben ist zu berücksichtigen, ob es nach Zugang der Abschlusserklärung einer Prüfung bedarf, ob diese zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht. Daran fehlt es nur dann, wenn sich die abgegebene Erklärung inhaltlich im Wesentlichen mit dem im Abschlussschreiben Verlangten deckt ((Urt. v. 4.2.2010, I ZR 30/08, Rn. 31, 32 jeweils a.E.).
Wenn das Abschlussschreiben nur teilweise berechtigt war, weil die einstweilige Verfügung teilweise zu unrecht ergangen ist, berechnet sich der Kostenerstattungsanspruch durch eine Quotelung des geltend gemachten Gesamtanspruchs:
OLG Köln, Urt. v. 17.5.2013, 6 U 174/12
Im Fall einer nur teilweise berechtigten Abmahnung wären die Kosten im Rahmen des § 12 Abs.1 S. 2 UWG nur anteilig zu erstatten (BGH, Urt. v. 10.12.2009, I ZR 149/07 - Sondernewsletter). Der Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens - also der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung - wird vom Bundesgerichtshof auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) gestützt (BGH, Urt. v. 15.12.2011, I ZR 174/10 - Bauheizgerät). Im Ergebnis ist die Anspruchsgrundlage aber gleichgültig: Ob der Aufwendungsersatzanspruch auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG oder auf die §§ 677, 683, 670 BGB gestützt wird, ist für die Frage, wie im Fall einer nur teilweise erforderlichen Maßnahme zu verfahren ist, unerheblich. Demnach steht der Klägerin auch hier nur ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Kosten zu.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.1.2014, 6 U 135/10, Tz. 66ff
Der Klägerin stehen von der geschuldeten Vergütung ¾ zu, da das Abschlussschreiben auch den von der Klägerin nicht mehr geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinsichtlich des verdeckten Auftragsformulars betraf, für welchen die Klägerin - wie unter II. 4. ausgeführt - beweisfällig geblieben ist. Ist die von einem Anwalt ausgesprochene Abmahnung nur zum Teil berechtigt, können die Kosten der Abmahnung und entsprechend auch des Abschlussschreibens nur anteilig beansprucht werden (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 Rn. 50 - Sondernewsletter; GRUR 2012, 949, 953 Rn. 49 - Mißbräuchliche Vertragsstrafe).
Zinsen:
BGH, Urt. v. 22.7.2021, I ZR 123/20, Tz. 43 f – Vorstandsabteilung
Verzugszinsen schuldet die Beklagte in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, nicht jedoch in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB.
Unter Entgeltforderungen im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB sind nur solche Forderungen zu verstehen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet sind, wozu Ansprüche aus Vertragsstrafeversprechen und Ansprüche auf Erstattung von Ab-mahnkosten nicht zählen.
Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung
BGH, Urt. v. 4.2.1010, I ZR 30/08, Tz. 23 f
Die Beklagte war nicht gehalten, die Abmahnung und das Abschlussschreiben von ihrer Rechtsabteilung fertigen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig erachtet. Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das keine Rechtsabteilung unterhält, nicht so behandeln zu lassen, als ob es über eine eigene Rechtsabteilung verfügte
Diese Grundsätze gelten auch für die Erstattung außergerichtlich angefallener Kosten des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotene Abmahnung entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen (BGH GRUR 2008, 928 Tz. 14 - Abmahnkostenersatz).
S.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.1.2014, 6 U 135/10, Tz. 91
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG:
http://www.webcitation.org/6Nk5kyHPh