Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Verbraucherrechte

§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

Allgemeines

BGH, Urt. v. 25.4.2019, I ZR 93/17, Tz. 24 - Prämiensparverträge

Der Begriff der Rechte des Verbrauchers hat eine weite Bedeutung. Er umfasst sämtliche Rechte des Verbrauchers einschließlich der Voraussetzungen ihrer Ausübung sowie der Gestaltungs- und Kündigungsrechte (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 UWG Rn. 8.4).

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 22.8.2019, 6 U 83/19

BGH, Urt. v. 25.4.2019, I ZR 93/17, Tz. 24 - Prämiensparverträge

Erfasst werden nicht nur Angaben über die Existenz bestimmter Rechte, sondern auch über deren Inhalt, Umfang und Dauer sowie etwaige Voraussetzungen für die Geltendmachung (Weidert in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Rn. 15).

OLG Köln, Beschl. v. 5.5.2020, 6 U 282/19, Tz. 9 - Sofortbonus

§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 erfasst u.a. das Bestehen von Rechten und deren Inhalt und die Voraussetzungen ihrer Ausübung, Höhe, Berechnung und Gegenstand einer zu empfangenden Leistung sowie den Leistungszeitpunkt sowie Erfüllungsmodalitäten. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 erfasst sämtliche vertraglichen Regelungsaspekte. Dazu zählen neben dem Bestehen von Rechten und Pflichten, Höhe, Berechnung beispielsweise auch Gegenstand einer zu zahlenden oder zu empfangenden Haupt- oder Nebenleistung sowie Leistungszeitpunkte.

KG, Urt. v. 27.6.2014, 5 U 162/12, Tz. 45

Eine Irreführung über Verbraucherrechte kommt etwa in Betracht, wenn ein Unternehmer Kunden, die von einem Anfechtungs-, Widerrufs-, Rücktritts- oder Kündigungsrecht Gebrauch machen wollen, planmäßig und wider besseres Wissen erklärt, ein solches Recht stehen ihnen nicht zu (BGH, GRUR 1977, 498, 500 - Aussteuersortimente; BGH, GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 7.140). Anders liegt es dagegen, wenn die Beurteilung zweifelhaft ist und nur im Einzelfall gegenüber einem Kunden eine unzutreffende Rechtsansicht vertreten wird (vergleiche etwa Bornkamm aaO).

KG, Urt. v. 27.6.2014, 5 U 162/12, Tz. 45

Als irreführende Angaben über die Rechtslage kommen nur solche nachprüfbaren Behauptungen in Betracht, die sich bei einer Überprüfung als eindeutig richtig oder falsch erweisen können, über die man also eigentlich nicht streiten kann. Im Übrigen kann es einem Unternehmer nicht verwehrt werden, im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten (vergleiche etwa Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.13).

OLG Hamburg, Urt. v. 2.3.2017, 3 U 122/14, Tz. 45

Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 5 I 2 Nr. 7 UWG 2015 irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche aufgrund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechten bei Leistungsstörungen macht. Zu den Rechten des Verbrauchers gem. § UWG § 5 Absatz I 2 Nr. 7 UWG zählt auch das Widerrufsrecht (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 5 UWG Rn. 8.4f.).

OLG Frankfurt, Urt. v. 22.8.2019, 6 U 83/19

§ 5 I 2 Nr. 7 UWG untersagt die Irreführung hinsichtlich der Rechte von Verbrauchern ... und hiermit, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („einschließlich“) ergibt, nicht lediglich Gewährleistungsrechte, sondern sämtliche Rechte des Verbrauchers gemeint sind. Daher stellt auch die Werbung mit einer Herstellergarantie ..., die tatsächlich nicht existiert, eine Irreführung über Verbraucherrechte dar.

OLG München, Urt. v. 18.1.2018, 29 U 757/17, II.1.a.bb Umzugskündigung

Der Unternehmer muss über die gesetzlichen Informationsgebote hinaus den Kunden nicht rechtlich aufklären oder beraten.

OLG Hamburg, Urt. v. 8.8.2019, 3 U 40/18, Tz. 37

Ein Kündigungsschreiben ist eine geschäftliche Handlung, die sich einem der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG aufgeführten Bezugspunkte einer Irreführung zuordnen lässt, nämlich den in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG genannten Rechten des Verbrauchers. Der Begriff der Rechte des Verbrauchers hat eine weite Bedeutung. Er umfasst sämtliche Rechte des Verbrauchers einschließlich der Voraussetzungen ihrer Ausübung sowie der Gestaltungs- und Kündigungsrechte. Erfasst werden nicht nur Angaben über die Existenz bestimmter Rechte, sondern auch über deren Inhalt, Umfang und Dauer sowie etwaige Voraussetzungen für die Geltendmachung (BGH, a.a.O., Rn. 24 m.w.N. – Prämiensparverträge).

OLG Köln, Beschl. v. 5.5.2020, 6 U 282/19, Tz. 13 - Sofortbonus

Eine bloße Schlechtleistung bzw. verzögerte Leistung, die die für den betroffenen Vertragspartner die ihm zustehenden Rechte (hier wegen Verzugs) nach sich ziehen können, ist nur dann keine Wettbewerbshandlung, wenn eine unrichtige Angabe, beispielsweise ein nicht eingehaltenes Versprechen, nicht auf eine bestimmte geschäftliche Entscheidung des Vertragspartners abzielt (vgl. BGH GRUR 2013, 945 Rn. 35 ff – Standardisierte Mandatsbearbeitung). Anders verhält es sich aber, wenn die Handlung des Unternehmers auf die Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers, einen Versorgerwechsel, gerichtet ist und deshalb objektiv mit der Absatzförderung oder Vertragsdurchführung zusammenhängt (vgl. Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. § 5 Rn. 1.12). Bei einer Ankündigung eines Unternehmers vor Vertragsschluss, vertragsgemäß leisten zu wollen, obwohl tatsächlich von vornherein kein entsprechender Leistungswille bestand, dient die Ankündigung als Mittel im Wettbewerb um Kunden und stellt eine „geschäftliche Handlung“ dar.

Schwierig ist die Abgrenzung einer unzulässigen Irreführung von der Äußerung einer zulässigen Rechtsmeinung. Dazu siehe hier.

Beispiele

Telekommunikation

Kündigungsmöglichkeit bei Umzug

„Alternativ steht Dir natürlich trotzdem die Möglichkeit offen, mit einer Frist von 3 Monaten ab Umzugstermin den Vertrag vorzeitig zu kündigen.“

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2017, I-20 U 77/17, Tz. 27, 34

Die Aussage enthält keine unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben über die Rechte des Verbrauchers (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG). Vielmehr gibt sie die Voraussetzungen und Folgen des Sonderkündigungsrechts nach § 46 Abs. 8 S. 3 TKG zutreffend dahingehend wieder, dass die Kündigungsfrist erst mit dem tatsächlichen Umzug des Verbrauchers beginnt. Der Verbraucher wird durch den Hinweis der Beklagten also nicht davon abgehalten, eine zu einem früheren Zeitpunkt wirksam werdende Kündigungserklärung abzugeben.

Sinn der dreimonatigen Kündigungsfrist nach § 46 Abs. 8 S. 3 TKG ist nach dem Willen des Gesetzgebers damit, angesichts des Entgegenkommens gegenüber dem Kunden durch Gewährung eines Sonderkündigungsrechts dem … Interesse des Telekommunikationsdienstleisters an der Amortisation seiner Aufwendungen Rechnung zu tragen, indem dem Diensteanbieter unabhängig von seinen konkreten Aufwendungen und der im Einzelfall noch fehlenden Zeit bis zum regulären Ablauf des Vertrages zur Abgeltung seiner Aufwendungen ein pauschalierter Betrag in Höhe von drei Monatsentgelten gewährt wird. Daraus folgt zwangsläufig, dass der Betrag vom Kunden neben dem Entgelt für die Bereitstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen bis zum Umzug zu entrichten ist, was bedingt, dass die 3-Monats-Frist nach dem Willen des Gesetzgebers mithin erst mit dem Umzug des Kunden zu laufen beginnt. Dass es durch § 46 Abs. 8 S. 3 TKG zu einer Kostenanlastung beim Kunden kommen kann, hat der Gesetzgeber ausdrücklich in Kauf genommen.

OLG Köln, Beschl. v. 5.5.2020, 6 U 282/19, Tz. 10 - Sofortbonus

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass es nicht um die Frage der Auszahlung des Bonus an sich geht, sondern allein um die Frage der fristgerechten Auszahlung. Insoweit könnte die zeitliche Komponente – wie die Beklagte meint – zwar zivilrechtliche Ansprüche begründen, weil sich die Beklagte mit ihrer Leistung in Verzug befunden haben mag. Es sei aus Sicht der Beklagten jedoch keine geschäftliche Handlung ersichtlich, die von wettbewerbsrechtlicher Relevanz sei.

Dieser Ansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden, weil vorliegend ausdrücklich ein „Sofortbonus“ ausgelobt worden ist. Bei einem „Sofortbonus“, der die Bedeutung (auch) der zeitlichen Komponente bereits im Namen trägt, geht es dem Verbraucher nicht nur darum, irgendwann einen Geldvorteil zu erhalten, etwa wie bei vielen „Neukundenboni“, bei denen am Ende des ersten Jahres eine Verrechnung erfolgt. Bei einem „Sofortbonus“ wird neben dem Geldvorteil gerade mit einer schnellen Auszahlung geworben. Die Erwartung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers mit der situationsadäquaten Aufmerksamkeit, auf den abzustellen ist, geht dahin, dass der Bonusbetrag zwar nicht sofort, aber jedenfalls zeitnah wie angekündigt ausbezahlt werden wird. Diesen Lockeffekt macht sich die Beklagte zunutze, um Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung, nämlich zu einem Anbieterwechsel zu bewegen.

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6RcIxE3K8