Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

7. Kosten des Gerichtsverfahrens

1. Grundsatz: Kosten trägt der Verlierer

2. Ausnahme: Sofortiges Anerkenntnis

Problem: Schubladenverfügung

3. Klage- oder Antragsrücknahme

4. Umfang der Kostenerstattung

5. Kosten bei mehreren Streitgegenständen

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

6. Kosten des Anwalts am dritten Ort

7. Reisekosten

8. Patentanwalt

9. Kosten des ausländischen Rechtsanwalts

10. Detektivkosten

11. Sachverständigenkosten

12. Zustellungskosten

13. Zinsen auf Gerichts- und Rechtsanwaltskosten

Grundsatz: Kosten trägt der Verlierer

Die Kosten eines Gerichtsverfahrens trägt derjenige, der das Verfahren verliert (§ 91 ZPO). Dies gilt für das einstweilige Verfügungsverfahren auch dann, wenn sich in einem Klageverfahren herausstellen sollte, dass der behauptete Unterlassungsanspruch besteht, und im einstweiligen Verfügungsverfahren bspw. nur deshalb nicht zugebilligt wurde, weil der Anspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden konnte oder die für ein einstweiliges Verfügungsverfahren erforderliche Eilbedürftigkeit nicht mehr gegeben war.

Wenn es in einem Rechtsstreit keinen klaren Verlierer gibt, werden die Kosten vom Gericht auf die Prozessparteien in dem Verhältnis umgelegt, in dem sie im Rechtsstreit obsiegt haben oder unterlegen sind. Die Kosten des Rechtsstreits werden 'gequotelt'.

Wird in einer Unterlassungsklage eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und der Rechtstreit von den Parteien für erledigt erklärt, legt das Gericht nach § 91a ZPO derjenigen Partei die Kosten auf, die den Rechtstreit voraussichtlich verloren hätte. Lässt sich das zum Zeitpunkt der Erledigung noch nicht klären, kann das Gericht die Kosten auf beide Parteien verteilen.

Wird der Rechtsstreit nach der Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung noch nicht sofort für erledigt erklärt, kann das Gericht ausnahmsweise die Kosten dem Kläger/Antragsteller auferlegen, auch wenn der Unterlassungsanspruch ursprünglich bestanden hat.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.9.2015, 6 W 90/15

Es entspricht im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles jedenfalls deshalb billigem Ermessen (§ 91a ZPO), den Antragsteller mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, weil die Antragsgegnerin bereits mit der im Schriftsatz vom ... abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr für den etwaigen Wettbewerbsverstoß beseitigt hat, der Antragstellervertreter diese Unterwerfungserklärung jedoch nicht als ausreichend angesehen und die Abgabe einer Erledigungserklärung auf der Grundlage dieser Unterwerfungserklärung abgelehnt hat. …

Unter diesen Umständen entspricht es der Billigkeit, der Antragstellerin die Verfahrenskosten unabhängig davon aufzuerlegen, ob der Eilantrag ursprünglich zulässig und begründet war. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass der Antragstellervertreter ohne die vom Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung abgegebene weitere Unterlassungserklärung das Eilverfahren nicht für erledigt erklärt, sondern die Bestätigung der Beschlussverfügung beantragt hätte mit der Folge, dass wegen des bereits eingetretenen Wegfalls der Wiederholungsgefahr infolge der Unterlassungserklärung ... der Eilantrag unter Aufhebung der Beschlussverfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen worden wäre. Bei dieser Sachlage wäre es unbillig, die Antragsgegnerin allein deswegen mit den Verfahrenskosten oder einem Teil dieser Kosten zu belasten, weil der Antragsgegnervertreter sich in der mündlichen Verhandlung entschieden hat, dem ungerechtfertigten Verlangen des Antragstellervertreters nach Abgabe einer weiteren, jedoch aus den genannten Gründen nicht mehr erforderlichen Unterlassungserklärung nachzugeben.

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Ausnahme: Sofortiges Anerkenntnis

Die Kosten des Gerichtsverfahrens trägt ausnahmsweise der obsiegende Kläger oder Antragsteller, wenn der Gegner keine Veranlassung zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegeben hat und den gerichtlich geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO). Ein sofortiges Anerkenntnis liegt z.B vor,

  • wenn der Gegner nicht ordnungsgemäß abgemahnt wurde (zur Entbehrlichkeit der Abmahnung siehe hier) oder die Abmahnung ihm nicht zugegangen ist,
  • wenn die gerichtliche Maßnahme vor Ablauf der dem Unterlassungsschuldner gesetzten Frist eingeleitet wird,
  • wenn dem Gegner in einem Klageverfahren, dem ein einstweiliges Verfügungsverfahren vorausging, keine Gelegenheit gegeben wurde, die einstweilige Verfügung als abschließende Regelung anzuerkennen, oder er beweisen kann, dass ihm eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht zugegangen ist,
  • wenn der Gläubiger seinen Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren schlüssig darlegt und der Schuldner daraufhin anerkennt.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.6.2018, 4 W 22/18 (MD 2018, 657)

Es obliegt einem Gläubiger zur Vermeidung des Prozessrisikos aus § 93 ZPO grundsätzlich, den Unterlassungspflichten vor Erhebung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage abzumahnen, um ihm Gelegenheit zu geben, im eigenen Interesse einen aussichtslosen Unterlassungsrechtsstreit und die damit für ihn verbundenen Kosten zu vermeiden.

Die Abmahnung ist auch zugegangen, wenn sie per Einschreiben mit Rückschein verschickt, auf der Post gelagert und vom Adressaten nicht abgeholt wurde.

LG Berlin, Anerkenntnisurt. v. 18.3.2014, 103 O 148/13

In Wettbewerbssachen gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wer auf eine vorprozessuale Abmahnung nicht reagiert. So liegt der Fall hier, denn die Beklagte hat auf die Abmahnung ... nicht geantwortet. Allerdings ist der Beklagten die Abmahnung tatsächlich nicht zugegangen, denn sie hat das bei der Post niedergelegte Einschreiben nicht abgeholt. Die Beklagte muss sich jedoch so behandeln lassen, als sei ihr die Abmahnung zugegangen, da sie den Zugang durch das Nichtabholen vereitelt hat. Ohne Erfolg beruft sie sich darauf, dass ihre Geschäftsführerin zur Zeit der Zustellung des Einschreibens im Sommerurlaub gewesen sei. Wer sich im geschäftlichen Verkehr betätigt, hat sicher zu stellen, dass ihn wichtige geschäftliche Post auch während der Abwesenheit des gesetzlichen Vertreters erreicht.

In besonderen Fällen kann der Unterlassungsgläubiger verpflichtet sein, dem Unterlasssungsschuldner eine Nachfrist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder einer Abschlusserklärung zu geben.

KG Berlin, Beschluss vom 30.01.2015, 24 W 92/14

Nach allgemeiner Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur gibt der Schuldner eines Wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der auf eine Abmahnung nicht reagiert oder nur eine unzureichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, regelmäßig Anlass zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO. Jedoch können sich aus dem durch die Abmahnung konkretisierten gesetzlichen Schuldverhältnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall Rücksichtnahmepflichten für den Abmahnenden dergestalt ergeben, dass er gehalten ist, vor der gerichtlichen Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs bei einem Schuldner, der sich auf die Abmahnung sofort bereit erklärt hat, weitere Verstöße zu unterlassen und eine gerichtliche Auseinandersetzung erkennbar vermeiden will, „nachzufassen“, ihm zu antworten und gegebenenfalls erbetene Nachweise, etwa zur Vertretungsbefugnis des Abmahnenden oder zur einschlägigen Rechtsprechung (bei offensichtlicher Rechtsunkenntnis), zu erteilen oder ihn auf die Unzulänglichkeit einer abgegebenen Unterlassungserklärung hinzuweisen (KG MD 2010, 723; OLG München MD 2010, 546; Köhler/Bornkamm, UWG, § 12, Rn. 1.36a und 1.41).

OLG München, Beschl. v. 28.11.2016, 6 W 1563/16 (MD 2017, 180)

Der Abmahnende ist nicht verpflichtet, einen anwaltlich vertretenen Antragsgegner darauf hinzuweisen, dass die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung aufgrund einer vorgenommenen Einschränkung unzureichend war. ...

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass der Abmahnende aufgrund des durch die Abmahnung konkretisierten Schuldverhältnisses nach Treu und Glauben zum „Nachfassen“ verpflichtet sein kann, dergestalt, dass er den Abgemahnten darauf hinweist, dass die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung unzureichend ist. Eine solche „Nachweispflicht“ besteht nach der Rechtsprechung des Senats nur in engen Grenzen. Diese Sichtweise trägt dem Umstand Rechnung, dass der Abmahnende bereits mit der Abmahnung Rücksicht auf die Interessen des Abgemahnten nimmt. Weist die Abmahnung selbst keine Unzulänglichkeiten auf, ist eine Hinweispflicht („Nachfassen“) nur bei solchen Mängeln der Unterlassungserklärung anzuerkennen, wenn erkennbar ist, dass diese auf einem Versehen beruhen. Eine allgemeine Pflicht, den Schuldner nochmals anzuschreiben, wenn die Unterlassungserklärung unzureichend ist, besteht nicht. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass es allein dem Schuldner liegt, eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr hinreichende Unterlassungserklärung abzugeben.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.3.2013, 6 W 20/13, Tz. 2

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 28.10.2010, 6 W 64/10) kann der Unterlassungsgläubiger im Rahmen der Beurteilung nach § 93 ZPO gehalten sein, dem Unterlassungsschuldner vor Stellung des Eilantrages eine kurze Nachfrist zur Abgabe der mit der Abmahnung geforderten Unterwerfungserklärung zu gewähren, wenn auf Grund der bisherigen Reaktion auf die Abmahnung damit zu rechnen ist, dass diese Erklärung noch abgegeben wird und die Nachfrist dem Unterlassungsgläubiger zuzumuten ist.

OLG Köln, Beschl. v. 18.6.2018, 6 W 57/18

Nach allgemeiner Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur gibt der Schuldner eines Wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der auf eine Abmahnung nicht reagiert oder nur eine unzureichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, regelmäßig Anlass zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO. Jedoch können sich aus dem durch die Abmahnung konkretisierten gesetzlichen Schuldverhältnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall Rücksichtnahmepflichten für den Abmahnenden dergestalt ergeben, dass er gehalten ist, vor der gerichtlichen Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs bei einem Schuldner, der sich auf die Abmahnung sofort bereit erklärt hat, weitere Verstöße zu unterlassen und eine gerichtliche Auseinandersetzung erkennbar vermeiden will, „nachzufassen“, ihm zu antworten und gegebenenfalls erbetene Nachweise, etwa zur Vertretungsbefugnis des Abmahnenden oder zur einschlägigen Rechtsprechung (bei offensichtlicher Rechtsunkenntnis), zu erteilen oder ihn auf die Unzulänglichkeit einer abgegebenen Unterlassungserklärung hinzuweisen.

KG, Urt. v. 30.11.2020, 5 W 1120/20, Tz. 21

Weist ein wettbewerbsrechtlich Abgemahnter die Abmahnung nicht in der Sache zurück, sondern lediglich wegen – nicht erkennbar vorgeschobener – Bedenken hinsichtlich der Vertretungsmacht des die Abmahnung Aussprechenden, und lässt er erkennen, dass er bei Behebung dieser Bedenken bereit ist, eine die Wiederholungsgefahr auszuräumende Unterlassungserklärung abzugeben, gibt er regelmäßig nicht Anlass zur Erhebung der Klage im Sinne von § 93 ZPO.

Eine solche Verpflichtung besteht indes dann nicht, wenn die Vertragsstrafe deutlich zu niedrig angesetzt wird. In einem solchen Fall muss der Gläubiger nicht nachweisen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.4.2014, 6 W 118/13, Tz. 5, 3

Anlass zur Klageerhebung gibt ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt.

Nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin wegen der Verwendung einer rechtswidrigen Widerrufsbelehrung und rechtswidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen abgemahnt hatte, reagierte diese, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, innerhalb der gesetzten Frist und übersandte dem Antragsteller einen Entwurf mit einer Überarbeitung der beanstandeten AGB-Passagen, kündigte die Überweisung der angeforderten Kostenpauschale für die Abmahnung an und bat für den Fall, dass die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gleichwohl noch erforderlich sein sollte, um die Übersendung eines entsprechenden Formulars. Vorsorglich bat sie in jedem Fall vor der Einleitung gerichtlicher Schritte um Rücksprache.

Wenn kein 'sofortiges" Anerkenntnis vorliegt, trägt die anerkennende Partei die Kosten, ohne dass noch geprüft wird, ob der Anspruch zurecht bestand oder nicht.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.10.2013, 1 U 225/12, II.B.5

Nach einem Anerkenntnis ist im Rahmen der Kostenentscheidung die Begründetheit des anerkannten Anspruchs nicht mehr zu überprüfen, weil es dem Beklagten frei steht, über den sachlich-rechtlichen Anspruch zu disponieren (BGH, Beschl. v. 10.11.2009, XI ZB 15/09, Tz. 15; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 307 Rn. 4). Deshalb hat der Beklagte auch bei Anerkenntnis grundsätzlich gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn er den geltend gemachten Anspruch nicht sofort i. S. d. § 93 ZPO anerkannt hat, vorprozessual also keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Eine solche Veranlassung zur Klageerhebung besteht dann, wenn der Kläger annehmen muss, ohne Klageerhebung sein Ziel nicht erreichen zu können.

Ein sofortigen Anerkenntnis kann auch vorliegen, wenn der Gläubiger seinen Anspruch in der Abmahnung unzureichend oder erst zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe eines Gerichtsverfahrens schlüssig darlegt und der Schuldner daraufhin unverzüglich anerkennt.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.8.2017, 11 W 16/17

Ein Bestreiten der Rechteinhaberschaft mit Nichtwissen als Reaktion auf eine Abmahnung ist nur dann unzulässig, wenn der Kläger seine Rechteinhaberschaft substantiiert dargelegt hat. Dies hat der Kläger in dem gegenständlichen Abmahnschreiben jedoch gerade nicht getan. Es wird vielmehr lediglich apodiktisch behauptet, es handele sich um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk des Klägers. Vor diesem Hintergrund war der Beklagte nicht gehalten, … sich ohne weitere Sachverhaltsaufklärung gegenüber dem Kläger vertraglich zur Unterlassung und für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe zu verpflichten. Es hätte hier vielmehr dem Kläger oblegen, zunächst seine Rechtsinhaberschaft schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 6.6.2017, 1 W 18/17, 2.b

Solange es an einer schlüssigen Klage fehlt, kann die beklagte Partei nach Behebung dieses Mangels noch „sofort“ anerkennen (BGH NJW-RR 2004, 999 mwN).

Nach Erhalt der … aktuellen nicht anonymisierten Mitgliederliste des Klägers … haben der Beklagte und seine Prozessbevollmächtigte … noch ca. 2 Monate zugewartet, bevor sie den Klageanspruch … unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt haben.

Dieses Anerkenntnis war kein „sofortiges“ mehr. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten reicht es für ein Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO nicht schon aus, dass es in dem nächsten bei Gericht eingereichten Schriftsatz erklärt wird, unabhängig davon, wann dieser eingeht. Die beklagte Partei kann sich mit einem Anerkenntnis, wenn es die ihr günstige Kostenfolge des § 93 ZPO haben soll, nach dem Sinn der Vorschrift nicht beliebig lange Zeit lassen. Aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.3.2004 – Az. IV ZB 21/03 -(veröffentlicht in NJW-RR 2004, 999) ergibt sich nicht, dass ein Anerkenntnis immer dann ein sofortiges ist, wenn es im nächsten Schriftsatz erklärt wird.

Ein sofortiges Anerkenntnis liegt - nach zunächst fehlender schlüssiger Darlegung der Klageforderung - nur vor, wenn es in einem Zeitraum erklärt wird, in dem unter Beachtung der Prozessförderungspflicht mit einer Reaktion auf die Behebung der Schlüssigkeitsdefizite zu rechnen war. Der angemessene Reaktionszeitraum lässt sich nicht schematisch festlegen. Hierbei spielen der bisherige Verfahrensgang, insbesondere auch Art und Umfang der zuvor bestehenden Schlüssigkeitsdefizite und hiermit zusammenhängend der Aufwand und die Schwierigkeit der von der beklagten Partei nach Erhalt der für die Schlüssigkeit der Klage fehlenden Angaben (noch) vorzunehmenden Prüfung eine Rolle.

Ein sofortiges Anerkenntnis kann auch noch vorliegen, wenn dem Unterlassungsschuldner auf dessen Nachfrage nach einer Abmahnung durch einen Verband nicht näher substantiiert wurde, dass dem Verband eine ausreichende Anzahl an Mitbewerbern des Abgemahnten angehört.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.11.2017, 1 W 38/17

Der Abgemahnte hat zwar vorgerichtlich keinen Anspruch auf Überlassung einer nicht anonymisierten Mitgliederliste des Antragstellers (Senatsbeschluss vom 6.6.2017 - Az.: 1 W 18/17-; OLG Hamm, Beschl. vom 23.2.2017 - Az.: I-4 W 1902/16 -). …

Der Abgemahnte hat aber einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen schlüssig dargelegt werden. Hierzu bedarf es konkreter Mitteilung, ob der Verband tatsächlich über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern verfügt, die auf dem räumlich relevanten Markt Dienstleistungen ähnlicher Art anbieten. ...

Der Antragsteller hätte der Antragsgegnerin daher als Reaktion auf das Anwaltsschreiben vom 26.6.2017 vorgerichtlich mitteilen müssen, ob und inwiefern ihm eine erhebliche Zahl von Mitgliedern angehört, die auf dem relevanten räumlichen Markt im Heilbehandlungssektor tätig sind, was beispielsweise durch Vorlage einer anonymisierten aktuellen Mitgliederliste geschehen konnte.

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Problem: Schubladenverfügung

Bei der Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein sofortiges Anerkenntnis bei einer so genannten Vorratsverfügung (Schubladenverfügung) möglich ist, bestand zwischen den Gerichten Uneinigkeit. Von einer Vorratsverfügung spricht man, wenn eine einstweilige Verfügung beantragt wird, bevor der Gegner abgemahnt wurde oder bevor die in der Abmahnung gesetzte Frist abgelaufen ist.

Schubladenverfügungen dürften aber der Vergangenheit angehören, nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, das einstweilige Verfügungen nicht ohne Anhörung des Gegners, sei es im Rahmen einer Abmahnung oder im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung erlassen werden dürfen. Dazu siehe hier.

Nach der Rechtsprechung konnte ein Unterlassungsschuldner, gegen den eine Schubladenverfügung erwirkt wurde, und der erst danach erfolglos abgemahnt wurde, weiterhin im Sinne des § 93 ZPO 'sofort' anerkennen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.3.2003, 6 U 41/12, Tz. 8

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine nachgeschaltete Abmahnung ergibt sich, dass aus der Reaktion des Antragsgegners auf eine solche Abmahnung kein (nachträglicher) Anlass für eine Antragstellung im Sinne von § 93 ZPO hergeleitet werden kann. Die Frage, ob eine nachgeschaltete Abmahnung für die Beurteilung nach § 93 ZPO Bedeutung haben kann, und die Frage, ob die Kosten für eine solche Abmahnung erstattungsfähig sind, können nur einheitlich beantwortet werden. Wie schon die bereits angesprochenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu § 93 ZPO zeigen, kommt eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten gerade deswegen nicht in Betracht, weil die nachgeschaltete Abmahnung den Antragsgegner - unabhängig von dessen Reaktion hierauf - nicht daran hindern kann, sich mit dem Kostenwiderspruch oder im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO auf die Vorschrift des § 93 ZPO zu berufen. Wollte man dagegen der nachgeschalteten Abmahnung die grundsätzliche Eignung zusprechen, den Anlass für die Stellung des Eilantrages (nachträglich) zu schaffen, müssten die dadurch verursachten Kosten auch konsequenterweise unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag als erstattungsfähig angesehen werden; denn wenn der Schuldner nur mit der Abgabe einer Unterwerfungserklärung die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 93 ZPO herbeiführen könnte, läge die nachgeschaltete Abmahnung (doch) im objektiven Kosteninteresse des Schuldners. Diese Sichtweise ist aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gerade verfehlt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.11.2009, I-20 W 100/09

Nach § 93 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt. Dass die Antragsgegnerin den Verfügungsanspruch in diesem Sinne sofort anerkannt hat, steht außer Streit. Sie hat jedoch auch keinen Anlass zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegeben. Maßgeblich ist insoweit das Verhalten der Antragsgegnerin vor Antragsstellung. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgt sie bereits mit der Anbringung des Antrags bei Gericht; Anhängigkeit und Rechtshängigkeit fallen in diesem Fall zusammen. Um die Kostenfolge des § 93 ZPO auszuschließen, hätte die Antragsgegnerin damit durch ihr Verhalten vor Einreichung des Antrags bei Gericht Anlass zur Klageerhebung gegeben haben müssen. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin hier jedoch erst nach Erlass der einstweiligen Verfügung abgemahnt. Zum Zeitpunkt der Abmahnung konnte die Antragsgegnerin die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gar nicht mehr vermeiden, weil es bereits durchgeführt war.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass unter Umständen aus dem Verhalten des Antragsgegners nach Erlass der einstweiligen Verfügung darauf rückgeschlossen werden kann, dass eine Abmahnung entbehrlich war. Dies kann sich etwa aus der Art seiner Rechtsverteidigung ergeben. Allein auf den Umstand, dass der Antragsgegner auf eine Abmahnung nicht adäquat reagiert, kann der Antragsteller seine Erwartung, er werde den Anspruch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht durchsetzen können, nicht stützen.

Die Rechtsprechung war aber nicht einheitlich.

OLG München, Urt. v. 29.3.2006, 29 U 4994/05

Eine Abmahnung durch den Unterlassungsgläubiger nach Erwirkung einer so genannten „Vorrats-“ oder „Schubladenverfügung“ nimmt dem Unterlassungsschuldner die Möglichkeit, durch ein sofortiges Anerkenntnis die für ihn günstige Kostenfolge des § 93 ZPO herbeizuführen.

OLG Hamburg, Urt. v. 29.3.2007, 3 U 193/06

Hätte die Antragstellerin mit der Zustellung der Beschlussverfügung bis zum Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist gewartet, und hätte sich die Antragsgegnerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht unterworfen, hätte die Antragsgegnerin das Verfahren veranlasst.

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Klage- oder Antragsrücknahme

Im Falle der Rücknahme der Klage oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist der Kläger nach § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eine Ausnahme gilt aber zum einen, wenn bereits rechtskräftig anderweitig über die Kostentragung entschieden wurde oder wenn die Kosten dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

Bei § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist unter den Gerichten umstritten, ob er auch Anwendung findet, wenn der Anlass für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwischen der Einreichung und dem Eingang des Antrags wegfällt. Davon geht das OLG Karlsruhe in einer Entscheidung aus, die sich auch intensiv mit vorausgegangenen abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte auseinandersetzt.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.1.2012, 6 W 92/11, Tz. 9 ff

§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO wird im Fall der Rücknahme einer Klage nicht nur für den Zeitraum des Wegfalls des Anlasses der Klage zwischen Anhängigkeit und Zustellung der Klage, sondern auch auf den Wegfall des Klageanlasses in der Zeit vor Einreichung der Klage angewendet. Auch in denjenigen Fällen, in denen sich die Erbringung der geschuldeten Leistung mit der Klageeinreichung kreuzt, spricht die Prozessökonomie, so die ganz herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung, für eine Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Anderer Auffassung sind die Oberlandesgerichte Brandenburg (Beschl. v. 13.09.2011 - 6 W 73/11, zitiert nach Juris) und Frankfurt (Beschl. v. 06.01.2004 - 25 W 78/03), offen gelassen hat dies das OLG Hamm (NJW-RR 2011, 1563). ...

Voraussetzung für eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Klägers ist allerdings stets, dass der Kläger vom Wegfall des Klagegrundes schuldlos erst nach Einreichung der Klage Kenntnis erhält.

Zu Recht wird die Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch im einstweiligen Verfügungsverfahren für anwendbar gehalten. Soweit die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO deshalb für nicht für anwendbar gehalten wird, da beim Eilverfahren Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zusammenfallen (Teplitzky, Wettbewerbsrechtl. Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap 55 Rn. 1 a FN 9; Retzer in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 451) kann diese Begründung nur insoweit zutreffen, als es einen Zeitraum zwischen Anhängigkeit und Erledigung nicht gibt; sie trifft aber nicht auf den Fall zu, in dem der Wegfall des Anlasses zur Antragstellung vor Anhängigkeit erfolgt und der Antragsteller hiervon schuldlos keine Kenntnis hat und deshalb einen Eilantrag einreicht. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, in diesen Fällen eine Billigkeitsentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu ermöglichen und einen zweiten Prozess über die Kosten zu vermeiden, treffen nicht nur auf eine Entscheidung in der Hauptsache, sondern gleichermaßen auch für das Eilverfahren zu.

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Umfang der Kostenerstattung

BGH, Beschl. v. 26.4.2017, I ZB 41/16, Tz. 10 ff - Anwaltskosten im Gestattungsverfahren

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst die Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören neben den durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1986, III ZR 268/85; Beschl. v. 20.10.2005, I ZB 21/05 - Geltendmachung der Abmahnkosten). Kosten des Rechtsstreits können danach etwa Kosten für Detektivermittlungen und Testkäufe (vgl. BGH, GRUR 2006, 439 Rn. 11 - Geltendmachung der Abmahnkosten) oder die in einem vorgeschalteten Güteverfahren aufgewandten Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung sein (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2008, 538).

Die Beurteilung, ob Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig waren, hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2005, VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12; BGH, Beschl. v. 10.7.2012, VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Tz. 9, jeweils mwN).

OLG Hamburg, Beschl. v. 24.4.2017, 8 W 14/17, Tz. 14

Notwendig sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - III ZB 66/15, Rn.8).

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Kosten bei mehreren Streitgegenständen

Zur Festsetzung des Streitwerts, wenn dasselbe Klageziel über mehrere Streitgegenstände, z.B. Marke und UWG, verfolgt wird, siehe hier.

Wenn der Kläger/Antragsteller mit einem von zwei oder wohl auch mehreren Streitgegenständen durchdringt, sind dem Gegner die überwiegenden Kosten aufzuerlegen.

OLG Köln, Urt. v. 24.4.2014, 6 U 211/13, Tz. 59

Bei der Bildung der Kostenquote ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr wirtschaftliches Interesse an der Untersagung des beanstandeten Verhaltens durchgesetzt hat. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, sie allein wegen des Umstandes, dass sie mit einem von zweien zur Entscheidung gestellten Schutzrechten unterlegen ist, schematisch mit der Hälfte der Kosten zu belasten.

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Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

Wenn sich an die Abmahnung ein einstweiliges Verfügungs- oder ein Klageverfahren oder beides anschließt, wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr, maximal aber in Höhe einer 0,75 Gebühr angerechnet. Schließen sich ein Verfügungs- und ein Klageverfahren an, erfolgt die Anrechnung aber nur einmal.

OLG Hamburg, Beschl. v. 12.5.2016, 8 W 49/16 (= MD 2016, 1087)

Verdient ein Rechtsanwalt im Abmahnungsverfahren eine Geschäftsgebühr gemäß VV RVG 2300, so ist diese gemäß VV Vorbemerkung Abs. 4 zur Hälfte, maximal aber mit einem Gebührensatz von 0.75 auf die Verfahrensgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren bzw. im Hauptsacheverfahren anzurechnen. Da die Anrechnung aber lediglich verhindern soll, dass die gleiche oder annähernd gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn sie hinsichtlich unterschiedlicher Angelegenheiten anfällt, zum Beispiel zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche, ist die vom Antragsgegner zur Anrechnung postulierte Geschäftsgebühr für das Abmahnverfahren aber bereits dadurch „verbraucht“, dass dort lediglich eine 0.65 Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist. Findet nämlich wegen desselben Unterlassungsanspruchs ein Eil- und ein Hauptsacheverfahren statt, ist zwar der Gegenstand der Abmahnung derselbe. Dennoch findet eine doppelte Anrechnung nicht statt, weil das Gesetz eine doppelte Anrechnung nicht kennt. Eine erneute Anrechnung würde nicht eine doppelte Honorierung verhindern, sondern das Honorar des Rechtsanwalts auf Antragstellerseite unverdient doppelt mindern.

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Kosten des Anwalts am dritten Ort

BGH, Beschl. v. 6.11.2014, I ZB 38/14, Tz. 9 - Flugkosten

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen diese Kosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbe- vollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten er- spart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH, Beschl. v. 10.7.2012, VIII ZB 106/11, Tz. 7; Beschl. v. 26.2.2014, XII ZB 499/11, Tz. 8, mwN).

S.a. BGH, Beschl. v. 21.12.2011, I ZB 47/09 - Rechtsanwalt am dritten Ort

Die Kostenerstattung ist limitiert auf 110 % der fiktiven Reisekosten.

BGH, Beschl. v. 6.11.2014, I ZB 38/14, Tz. 9, 16f - Flugkosten

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen diese Kosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären. Für die danach erforderliche Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminvertretung entstandenen Kosten ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Vorhinein als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihre berechtigten Interes- sen verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, NJW 2012, 2888 Rn. 8; BGH, Beschl. v. 12.9.2013, I ZB 39/13, Tz. 5 - Klageerhebung an einem dritten Ort; BGH, NJW-RR 2014, 763 Rn. 9). ...

Im Regelfall sind Kosten der Unterbe- vollmächtigung bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten zu erstatten.

... Der Kostenvergleich erfolgt zwischen den berechtigten fiktiven Reisekosten und den tatsächlichen Kosten des Unterbevollmächtigten. Dabei ist ein Zuschlag von 10% auf die fiktiven Reisekosten zu berücksichtigen. Die Partei und ihr Hauptbevollmächtigter können bei der Entscheidung darüber, ob ein Unterbevollmächtigter mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beauftragt wird, die zu veranschlagenden Reisekosten, etwa im Hinblick auf Fahrt- und Termindauer, nicht sicher voraussehen (BGH, NJW 2003, 898, 901). Dieser Aufschlag auf die fiktiven Reisekosten ist zu gewähren, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang die tatsächlichen, aber nicht erstattungsfähigen Kosten für den Unterbevollmächtigten 110% der fiktiven Kosten übersteigen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 "Unterbevollmächtigter").

Ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines externen Anwalts, weil er einen Anwalt, der im Bezirk des Gerichts zugelassen ist, instruieren könnte.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.2.2017, 6 W 91/16

Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. ZPO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten. Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind nach § 91 Abs. 3 ZPO nur zu erstatten, soweit die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Beauftragt ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) einen nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes (§ 3 UWG), zählen die Reisekosten dieses Rechtsanwalts zum Prozessgericht nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (BGH GRUR 2009, 191 [BGH 02.10.2008 - I ZB 96/07]; BGH, Beschl. v. 21.09.2005 - IV ZB 11/04). Verbände und Vereine, deren satzungsmäßige Aufgabe darin besteht, rechtliche Interessen ihrer Mitglieder oder bestimmter Gruppen wahrzunehmen und im Klagewege durchzusetzen und denen eine gesetzlich Klagebefugnis eingeräumt ist müssen nach dem Gesetz so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können. Ein Wettbewerbsverband, der über eine diesen Anforderungen genügende Ausstattung verfügt, ist ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung regelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03).

Die Kosten eines Unterbevollmächtigten eines Verbands zur Förderung der gewerblichen Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind ebenfalls nicht ersttatungsfähig (BGH, Beschl. v. 12.12.2012, IV ZB 18/11, Tz. 23; BGH, Beschl. v. 21.9.2005, IV ZB 11/04).

Ob der BGH von dieser Position zwischenzeitlich abgerückt ist, ist unklar. In einem Rechtstreit, in dem es um die Erstattung der Reisekosten eines Anwalts am Dritten Ort ging, der von einer ausländischen Partei beauftragt wurde, führt er ohne Bezug auf den Umstand, dass die Partei aus dem Ausland stammt aus:

BGH, Beschl. v. 12.9.2013, I ZB 42/13, Tz. 8ff

Die Erstattung der geltend gemachten Reisekosten ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil der Kläger sein im Streitfall gemäß §§ 32, 35 ZPO bestehendes Wahlrecht nicht dahin ausgeübt hat, die Klage entweder am Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten oder am Sitz seines Prozessbevollmächtigten zu erheben.

Gemäß § 35 ZPO hat der Kläger die Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten, ohne dass das Gesetz das Wahlrecht an weitere Voraussetzungen knüpft. Die Wahlfreiheit besteht deshalb bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs im Einzelfall unabhängig davon, welcher Gerichtsstand die geringsten Kosten für den Gegner verursachen würde. Dies ist bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Prozesskosten typischerweise bereits deshalb zu kürzen ist, weil er nicht den Gerichtsstand gewählt hat, der für den Fall seines Obsiegens die geringsten Kosten für die beklagte Partei verursachen würde. Um einen Wertungswiderspruch zur gesetzlich eingeräumten Wahlfreiheit nach § 35 ZPO zu vermeiden, kommt eine Versagung der Kostenerstattung vielmehr erst dann in Betracht, wenn sich die Gerichtsstandswahl des Klägers im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellt. ...

Die kostenrechtliche Obliegenheit der möglichst sparsamen Prozessführung gilt nicht uneingeschränkt gilt. Die Partei darf vielmehr ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Insoweit sind Gesichtspunkte denkbar, die aus der Sicht ex ante einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig handelnden Partei eine Klageerhebung an einem dritten Ort als sachdienlich erscheinen lassen. So kann es zu den berechtigten Interessen des Klägers gehören, bei der ihm gesetzlich eingeräumten Wahl des Gerichtsstandes zu berücksichtigen, ob ein Gericht nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten bereits Erfahrungen in dem für sein Klagebegehren maßgebenden Sach- oder Rechtsgebiet aufweist oder sogar spezialisierte Spruchkörper gebildet hat. Dass eine Spezialisierung des Gerichts der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung von Rechtsstreitigkeiten dienen kann, ist vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt (vgl. § 140 Abs. 2 MarkenG; § 105 UrhG; § 92 GWB; § 143 Abs. 2 PatG; § 13a GVG) und kann von der klagenden Partei auch sonst bei der Auswahlentscheidung gemäß § 35 ZPO zugrunde gelegt werden, ohne dass dies zu Kostennachteilen führt. Ebenso ist es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht seinem berechtigten Interesse an einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung, wenn der Kläger aus prozesstaktischen Erwägungen einen Gerichtsstand wählt, an dem nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bestehen.

Da der nach diesen Gesichtspunkten vom Kläger ausgewählte Gerichtsstand naturgemäß auch ein Ort sein kann, der weder mit dem Gerichtsstand des Beklagten noch mit dem des Sitzes seines Prozessbevollmächtigten übereinstimmt, sondern unter Umständen weit von diesen entfernt liegt, ist dieser Umstand für sich allein nicht geeignet, eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts gemäß § 35 ZPO anzunehmen.

Ebenso BGH, Beschl. v. 12.9.2013, I ZB 39/13, Tz. 8ff

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Reisekosten

BGH, Beschl. v. 12.9.2013, I ZB 42/13, Tz. 5

Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die die Kosten auslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen.

Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Verteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschl. v. 16.12.2004, I ZB 23/04 - Baseball-Caps).

Ebenso BGH, Beschl. v. 12.9.2013, I ZB 39/13, Tz. 5BGH, Beschl. v. 9.5.2018, I ZB 62/17 , Tz. 5– Auswärtiger Rechtsanwalt IX

BGH, Beschl. v. 21.12.2011, I ZB 47/09 - Rechtsanwalt am dritten Ort

Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Hauptbevollmächtigten ist § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Danach ist die Beauftragung des Hauptbevollmächtigten nicht erforderlich, wenn ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen.

Die Klägerin war zwar nicht gehalten, einen Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen. Sie kann aber auch nicht die höheren Kosten beanspruchen, die dadurch entstanden sind, dass sie einen Hauptbevollmächtigten an einem vom Unternehmenssitz abweichenden dritten Ort beauftragt hat.

... Erstattungsfähig sind die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, der eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei ansässig ist, regelmäßig aber nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort. Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn ein Unternehmen einen Prozessbevollmächtigten an dem Ort beauftragt, an dem die vorausgegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20.5.2008, VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7).

Das gilt nicht für Unternehmen mit einer Rechtsabteilung, die für die Betreuung von Wettbewerbsstreitigkeiten organisiert ist, und für Verbände zur Förderung der gewerblichen Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

BGH, Beschl. v. 12.12.2012, IV ZB 18/11, Tz. 11 ff

Bei entstehenden reisebedingten höheren Kosten eines Prozessvertreters handelt es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt

Das gilt allerdings nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird.

Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Partei wie etwa gewerbliche Unternehmen mit entsprechend organisierter eigener Rechtsabteilung den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und daher in der Lage ist, einen am auswärtigen Gerichtsort niedergelassenen Rechtsanwalt in ausreichendem Umfang schriftlich zu instruieren.

Insoweit hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass zu diesen Parteien, denen eine solche umfassende schriftliche Instruktion zur Prozessführung abzuverlangen ist, grundsätzlich Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG.

Nach diesen Grundsätzen war der Kläger kostenrechtlich gehalten, einen Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen.

BGH, Beschl. v. 9.5.2018, I ZB 62/17 , Tz. 6 – Auswärtiger Rechtsanwalt IX

Wenn ein Rechtsanwalt an einem dritten Ort gewählt wird, besteht bei Kostentragung durch den Gegner ein Anspruch auf Erstattung von Reisekosten, die auch bei einem Rechtsanwalt am Sitz der Partei entstanden wären.

BGH, Beschl. v. 9.5.2018, I ZB 62/17 , Tz. 9 – Auswärtiger Rechtsanwalt IX

Darf bei einem Streitfall eine vernünftige und kostenbewusste Partei den für sie einfacheren und naheliegenden Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, ist sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten werden, nicht daran gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen.

Außerdem können in dem Fall, dass die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, immerhin fiktiv die Kosten angesetzt werden, die sich bei einer Reise vom entferntesten Ort im Gerichtsbezirk zum Gericht ergeben hätten.

BGH, Beschl. v. 9.5.2018, I ZB 62/17 , Tz. 12 – Auswärtiger Rechtsanwalt IX

Tatsächlich angefallene Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind insoweit notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei eine Rechtsanwältin mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte. Das entspricht der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort". Ist die Hinzuziehung der auswärtigen Rechtsanwältin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht erstattet verlangt werden können, die Erstattung aber nicht vollständig versagt werden kann.

Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei unterliegt nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann einer Notwendigkeitsprüfung, wenn der Rechtsanwalt weder am Gerichtsort wohnt noch im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist. Reisekosten eines im Gerichtsbezirk - nicht notwendig am Gerichtsort - niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalts kann die obsiegende Partei dagegen ausnahmslos erstattet verlangen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.9.2018, 6 W 33/17, II.1

Tatsächlich angefallene Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind insoweit notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei eine Rechtsanwältin mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.

Die Reisekosten für den Anwalt am dritten Ort sind aber erstattungsfähig, wenn der Auftraggeber im Ausland lebt.

BGH, Beschl. v. 12.9.2013, I ZB 42/13, Tz. 7

Für eine ausländische Partei ist es grundsätzlich unzumutbar, zunächst das für den Fall örtlich zuständige Gericht zu ermitteln und hiernach ihren deutschen Rechtsanwalt auszusuchen. Die ausländische Partei kann die Auswahl ihres inländischen Prozessbevollmächtigten vielmehr - wie die inländische Partei - nach dem Gesichtspunkt des Vertrauens in die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtsanwalts zur optimalen Vertretung ihrer Belange vor Gericht vornehmen, ohne dass ihr daraus grundsätzlich kostenrechtliche Nachteile erwachsen. Dabei kommt bei einer ausländischen Partei naturgemäß eine Deckelung der zu erstattenden Reisekosten dahingehend, dass eine Erstattung nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts vorgenommen wird (vgl. BGH, NJW 2011, 3520, Rn. 9 mwN), nicht in Betracht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine ausländische Partei ihren inländischen Rechtsanwalt auswählt, weil sie sich von ihm eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und optimale Prozessvertretung verspricht.

Die Erstattung der geltend gemachten Reisekosten ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil der Kläger sein im Streitfall gemäß §§ 32, 35 ZPO bestehendes Wahlrecht nicht dahin ausgeübt hat, die Klage entweder am Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten oder am Sitz seines Prozessbevollmächtigten zu erheben.

Ebenso BGH, Beschl. v. 12.9.2013, I ZB 39/13, Tz. 7

Flugkosten sind ebenfalls nur unter Umständen erstattungsfähig.

BGH, Beschl. v. 6.11.2014, I ZB 38/14, Tz. 12 ff - Flugkosten

Eine Partei kann nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt einer Zeitersparnis die Kosten einer Flugreise ihres Bevollmächtigten zum Ort des Prozessgerichts beanspruchen. Für die Prüfung, ob die Mehrkosten einer Flugreise außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stehen, kommt es außer auf die Höhe der Mehrkosten und die Bedeutung des Rechtsstreits auch auf die bei Benutzung des Flugzeugs gewonnene Zeitersparnis an (BGH, NJW-RR 2008, 654 Rn. 13 f.). In Anwendung dieser Kriterien hat der Bundesgerichtshof den Ansatz von Flugkosten für die Erstattung fiktiver Reisekosten in einem Fall abgelehnt, in dem die Höhe der Flugkosten 240% der Kosten der Bahnreise sowie beinahe die Hälfte des noch streitigen Klagebetrags erreichten und die gewonnene Zeitersparnis allenfalls einen halben Arbeitstag betrug (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 654 Rn. 10, 14). Diesen bei Benutzung der Bahn entstehenden Zeitverlust hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf den geringen Streitwert der Sache (568,35 €) und die Höhe der Flugkosten als für die Klägerin jenes Verfahrens ohne weiteres zumutbar angesehen.

Damit ist der Streitfall indes nicht vergleichbar. Die Flugkosten über- steigen die vom Landgericht unter Einrechnung von Abwesenheitsgeld mit 1.266 € festgestellten Kosten zweier Bahnreisen zwar um 58,5% und damit erheblich. Der Wert der Sache beträgt aber mit 30.000 € etwa das 15-fache der für die Vergleichsberechnung mit insgesamt 2.007,04 € angesetzten Flugreisen. Für die Frage, ob bei den fiktiven Reisekosten Flugkosten zu berücksichtigen sind, kommt es unter diesen Umständen entscheidend auch auf die Zeitersparnis an, die der Hauptbevollmächtigte bei Benutzung des Flugzeugs für zwei Termine insgesamt hätte erreichen können.

Würde sich danach bei einer Flugreise gegenüber einer Bahnfahrt insgesamt eine tatsächliche Zeitersparnis in der Größenordnung eines halben Arbeitstags (ca. vier Stunden) ergeben, könnte der Ansatz der Flugkosten in der Vergleichsberechnung nicht versagt werden. Unter den Umständen des vorliegenden Falls stünden die Mehrkosten der Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn. Wäre der Zeitvorteil des Flugs dagegen pro Reise wesentlich geringer, erschiene die Benutzung des Flugzeugs hier nicht mehr verhältnismäßig.

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Patentanwalt

BGH, Beschl. v. 9.5.2019, I ZB 83/18, LS – Kosten des Patentanwalts V

Werden in erster Linie nicht-kennzeichenrechtliche Ansprüche … und hilfsweise kennzeichenrechtliche Ansprüche … geltend gemacht, können die Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstanden sind, nach § 104 ZPO in Verbindung mit § 140 Abs. 3 MarkenG gegen den Prozessgegner nur festgesetzt werden, wenn über die kennzeichenrechtlichen Hilfsansprüche eine gerichtliche Entscheidung mit einer entsprechenden Kostengrundentscheidung zugunsten desjenigen ergangen ist, der die Kostenfestsetzung beantragt.

BGH, Beschl. v. 9.5.2019, I ZB 83/18, Tz. 11, 13, 15 – Kosten des Patentanwalts V

Die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten setzt voraus, dass über die kennzeichenrechtlichen Ansprüche, für die die Vorschrift des § 140 Abs. 3 MarkenG gilt, entschieden worden und eine darauf bezogene Kostengrundentscheidung zugunsten des Klägers ergangen ist. ...

Die Kostengrundentscheidung erfasst nur diejenigen Ansprüche, über die eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Wird über hilfsweise geltend gemachte Ansprüche nicht entschieden, werden sie von der Kostengrundentscheidung nicht erfasst. ...

Danach kann im Fall einer eventuellen Klagehäufung § 140 Abs. 3 MarkenG nur zur Anwendung gelangen, wenn über die hilfsweise geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Ansprüche entschieden wird. Nur in diesem Fall werden die kennzeichenrechtlichen Ansprüche gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bei der Streitwertfestsetzung und der Kostenentscheidung berücksichtigt.

Allerdings ist es möglich, dem Gericht objektive Gründe zu nennen, weshalb die Einbindung eines Patentanwalts in das lauterkeitsrechtliche Verfahren erforderlich war.

Entgegen dem Wortlaut des § 140 Abs. 3 MarkenG sind die Kosten des Patentanwalts außerdem nur erstattungsfähig, wenn seine Mitwirkung erforderlich war.

BGH, Beschl. v. 13.10.2022, I ZB 59/19, Tz. 12 - Kosten des Patentanwalts VII

Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 MarkenG aF ist vielmehr mit Blick auf Art. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass nur die Kosten der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen patentanwaltlichen Mitwirkung erstattungsfähig sind.

GH, Beschl. v. 13.10.2022, I ZB 59/19, Tz. 18 - Kosten des Patentanwalts VII

Art. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG sind deshalb dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifischen Merkmale gebührend zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2022, 853, Tz. 55 - NovaText).

Im Anschluss an seine Entscheidung erfolgten diverse Beschlüsse des BGHs in Kostenfestsetzungsverfahren, z.B. BGH, Beschl. v. 13.10.2022, I ZB 12/20.

Zur Erstattung der Kosten eines Patentanwalts für die außergerichtliche Tätigkeit siehe hier.

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Kosten des ausländischen Rechtsanwalts

Wenn ein Unternehmen aus dem Ausland klagt oder verklagt wird, schaltet es gelegentlich einen Rechtsanwalt aus dem eigenen Land (sog. Verkehrsanwalt) ein, der die Korrespondenz mit dem deutschen Anwalt führt, der das Unternehmen vor Gericht vertritt. In diesem Fall stellt sich bei einem Kostenerstattungsanspruch die Frage, ob auch die Kosten des ausländischen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind.

BGH, Beschl. v. 28.9.2011, I ZB 97/09, Tz. 8 ff - Ausländischer Verkehrsanwalt

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Ebenso wie es danach für eine nicht am Gerichtsort ansässige inländische Partei notwendig sein kann, einen auswärtigen Rechtsanwalt in Deutschland als Verkehrsanwalt zu beauftragen, kann für die ausländische Partei eine entsprechende Notwendigkeit hinsichtlich der Einschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts ihres Vertrauens bestehen.

Auch bei ausländischen Parteien bedarf es dabei aber einer Notwendigkeitsprüfung im Einzelfall, schon um die zur Kostentragung verpflichtete Partei nicht unangemessen zu belasten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausländische Partei typischerweise etwa wegen sprachlicher Barrieren, kultureller Unterschiede oder mangelnder Vertrautheit mit dem deutschen Rechtssystem eher auf einen Verkehrsanwalt an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz angewiesen sein wird als eine inländische Partei.

Auch die ausländische Partei bedarf aber nicht stets eines Verkehrsanwalts. So ist der ausländische Verkehrsanwalt jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der deutsche Verfahrensbevollmächtigte bereits über alle nötigen Informationen verfügt. Das kann etwa der Fall sein, wenn nach einer Abmahnung durch den inländischen Bevollmächtigten eine Unterlassungserklärung gegenüber der ausländischen Partei abgegeben wurde und im anschließenden Rechtsstreit nur noch über die durch die Abmahnung entstandenen Kosten gestritten wird.

Außerdem ist die Mitwirkung eines ausländischen Verkehrsanwalts nicht erforderlich, wenn es für die ausländische Partei möglich, zumutbar und kostengünstiger ist, den inländischen Prozessbevollmächtigten unmittelbar zu informieren. Das kommt vor allem in Betracht, wenn die ausländische Partei aufgrund langjähriger Geschäftstätigkeit in Deutschland, etwa mit einer eigenen Vertriebsorganisation, und Kenntnissen der deutschen Sprache zweifelsfrei in der Lage ist, direkt mit ihrem deutschen Prozessbevollmächtigten zu verkehren und für den Rechtsstreit Kenntnisse des Heimatrechts der ausländischen Partei unerheblich sind. Die Kosten des Verkehrsanwalts sind also nicht automatisch immer schon dann erstattungsfähig, wenn eine Information des inländischen Prozessbevollmächtigten über den Sachverhalt erforderlich ist, wohl aber insbesondere dann, wenn dadurch höhere anderweitige Informationskosten erspart werden.

Auch unter dem Gesichtspunkt, dass inländischen Parteien die Reisekosten des an ihrem Wohnort oder Geschäftssitz ansässigen auswärtigen Rechtsanwalts ersetzt werden, ergibt sich nicht, dass ausländischen Parteien regelmäßig die Kosten eines Verkehrsanwalts in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes zu erstatten sind. Der Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten liegt der Gedanke zugrunde, dass ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist. Dabei geht es aber um das persönliche Gespräch mit dem tatsächlichen Prozessbevollmächtigten vor dem inländischen Gericht. Diese Funktion kann ein Informations- und Beratungsgespräch der ausländischen Partei mit dem ausländischen Verkehrsanwalt an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz von vornherein nicht erfüllen. Eine Gleichstellung von ausländischen und inländischen Parteien hinsichtlich der Möglichkeit zur Beauftragung auswärtiger Prozessbevollmächtigter kann aus der Natur der Sache heraus nur insoweit erreicht werden, als es der ausländischen Partei freisteht, einen inländischen Anwalt ihres Vertrauens, der seine Kanzlei nicht am Gerichtsort haben muss, mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Ist ein Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt geboten, so richtet sich die Erstattungsfähigkeit eines unter diesem Aspekt eingeschalteten ausländischen Verkehrsanwalts danach, ob die ausländische Partei den inländischen Prozessbevollmächtigten ohne Weiteres direkt informieren und instruieren konnte oder ob es dafür zweckmäßig war, sich des ausländischen Verkehrsanwalts zu bedienen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.7.2015, 20 W 79/14

Zwar ist die Mitwirkung eines ausländischen Verkehrsanwalts nicht erforderlich, wenn es für die ausländische Partei möglich, zumutbar und kostengünstiger ist, den inländischen Prozessbevollmächtigten unmittelbar zu informieren (BGH, GRUR 2012, 319 Rn. 11 - Ausländischer Verkehrsanwalt). Nach Auffassung des erkennenden Senats darf das Kriterium der Zumutbarkeit jedoch nicht darauf verengt werden, ob die ausländische Partei aufgrund ihrer Präsenz auf dem deutschen Markt zu einer unmittelbaren Information ihrer inländischen Prozessbevollmächtigten in der Lage gewesen wäre. Das Kriterium der Zumutbarkeit darf nicht zu einem Synonym für das Kriterium der Möglichkeit degenerieren. Es muss hinzukommen, dass sich die unmittelbare Information der inländischen Prozessbevollmächtigten in die für derartige Angelegenheiten geschaffene Betriebsorganisation einfügt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.7.2015, 20 W 79/14

Für die Erstattung der Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts kann es ausreichen, wenn ein Unternehmen streitige Angelegenheiten nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung übernimmt (BGH, GRUR 2010, 367 Rn. 12 - Auswärtiger Rechtsanwalt VIII). So ist Beauftragung des auswärtigen Rechtsanwalts dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn die Partei diesen regelmäßig mit ihrer (außergerichtlichen und gerichtlichen) Vertretung in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes betraut (KGR 2007, 418, 419). Der Prozessgegner hat es hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während etwa die Kosten einer Rechtsabteilung beziehungsweise besonders qualifizierter Fachabteilungen nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, NJW 2006, 3008 Rn. 11).

Der Erstattungsfähigkeit ..., kann nicht entgegengehalten werden, dass die ... italienischen Vertrauensanwälte der Klägerin diese vor dem Landgericht Düsseldorf unmittelbar hätten   vertreten können. Nach § 28 Abs. 1 i. V. mit § 1 EuRAG darf jeder in einem Mitgliedsstaat zugelassene Rechtsanwalt vor einem inländischen Gericht als Vertreter seines Mandanten auftreten, wenn er im Einvernehmen mit einem zur Vertretung vor diesem Gericht befugten Rechtsanwalt handelt.

Die durch die Mitwirkung des Einvernehmensanwalts verursachten Mehrkosten in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 2200 VV RVG wären in diesem Fall von der Beklagten zu erstatten gewesen. Konsequenz der vom deutschen Gesetzgeber in Anwendung der in Art 5 der EG-Rechtsanwalts-Dienstleistungsrichtlinie 77/249/EWG vorgesehenen Möglichkeit, die Ausübung der Tätigkeit eines europäischen Rechtsanwalts von einem Handeln im Einvernehmen mit einem beim angerufen Gericht zugelassen Rechtsanwalt abhängig zu machen, geschaffenen Bedingung ist ein Kostenerstattungsanspruch bezüglicher beider Rechtsanwälte, da einer Regel, die vorsieht, dass sich die obsiegende Partei eines Rechtsstreits, in dem sie von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt vertreten worden ist, von der unterlegenen Partei neben den Kosten dieses Rechtsanwalts nicht auch die Kosten eines bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts erstatten lassen kann, der nach den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften im Einvernehmen mit dem erstgenannten Rechtsanwalt handeln musste, die nunmehr in Art. 56 AEUV normierte Dienstleistungsfreiheit und die EG-Rechtsanwalts-Dienstleistungsrichtlinie entgegenstehen (EuGH, NJW 2004, 833 Rnrn. 37, 38, 41 - AMOK Verlags GmbH).

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Detektivkosten

OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2010, 14 W 757/10

Zu den Prozesskosten gehören nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Hierzu werden auch Kosten für Detektivermittlungen gerechnet. Dient die Beauftragung einer Detektei ganz offensichtlich dazu, Tatsachen zu ermitteln, die den konkreten Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens belegen, um darauf gestützt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, ist die Einschaltung der Detektei sachgemäß und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig.

Der Auftrag an die Detektei muss sich allerdings auf das zur Klärung der Beweisfrage Erforderliche beschränken. Er ist so zu gestalten, dass die Partei die Ausführung überwachen kann und die Entscheidung über Beginn, Inhalt, Umfang, Dauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlässt. Ferner hat die Partei im Interesse der gebotenen kostenbewussten Prozessführung die Einschaltung der Detektei so zu gestalten, dass überflüssige Kosten vermieden werden.

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Sachverständigenkosten

Die Kosten des Sachverständigen (Gutachterkosten), der in einem Rechtsreit vom Gericht beauftragt wird, gehören in jedem Fall zu den Kosten des Rechtsstreits, die von den Prozessparteien in dem Verhältnis zu tragen sind, wie es vom Gericht bestimmt wird.

Probleme bereitet demgegenüber die Frage der Kostenerstattung für ein Privatgutachten, dass eine Partei im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit beauftragt hat. Diese Gutachterkosten sind nur unter bestimmten Voraussetzungen notwendige Kosten des Rechtsstreits und erstattungsfähig.

BGH, Beschl. v. 20.12.2011, VI ZB 17/11, Tz. 10

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind

BGH, Beschl. v. 20.12.2011, VI ZB 17/11, Tz. 12 f

Die Kosten für ein Privatgutachten sind zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde. Bereits aus diesem Grund verbietet es sich, die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens zusätzlich im Rahmen einer ex-post-Betrachtung davon abhängig zu machen, ob das Privatgutachten tatsächlich die Entscheidungsfindung des Gerichts beeinflusst hat.

Der erkennende Senat hat die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte, insbesondere in Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Hierzu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag. Daneben können bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen wie etwa dessen voraussichtliche Eignung zur Rechtsverfolgung oder –verteidigung und deren Erfolgsaussichten, insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Anknüpfungstatsachen, sowie die Möglichkeit, den Prozesserfolg mit anderen Darlegungs- und Beweismitteln zu fördern. Letztlich dürfen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aus der ex-ante-Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei auch die Kosten des Privatgutachtens nicht völlig außer Betracht bleiben, wenn auch die Partei grundsätzlich die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf.

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Zustellungskosten

Kosten für die Zustellung eines Schriftsatzes oder einer gerichtlichen Entscheidung trägt die unterliegende Partei, soweit diese Kosten objektiv notwendig waren. Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner persönlich ist nicht notwendig, wenn sich für den Antragsgegner ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt hat. Dann muss an ihn zugestellt werden (dazu siehe hier). Das gilt auch dann, wenn die Verfahrensbevollmächtigten den Empfang der Zustellung von Anwalt zu Anwalt ablehnen. Dann muss ihnen per Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Mehrkosten, die durch die Zustellung an den Antragsgegner verursacht werden, weil die Zustellung an ihn bspw. nur im Ausland erfolgen kann, sind nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 24.4.2017, 8 W 14/17, Tz. 14).

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Zinsen auf Gerichts- und Rechtsanwaltskosten

Gerichtskosten müssen vom Kläger oder der Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, vorgestreckt werden. Im Kostenfestsetzungsverfahren werden sie nur ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, zu dem der Kostenfestsetzungsantrag beim Gericht eingereicht wurde. Für den Zwischenzeitraum kann eine Erstattung der Zinsen nur berücksichtigt werden, wenn sie im einem Klageverfahren eingeklagt werden und eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Zinsen besteht, bspw. Verzug.

OLG Schleswig, Urt. v. 26.3.2013, 2 U 7/12, B.III.2

Die Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO schließt einen weitergehenden materiellen Kostenerstattungsanspruch, etwa wegen Verzugs, für die Zeit bis Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nicht aus (Zöller/Herget, § 104 Rn. 6).

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6wDESmfEm