Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Vertragsgestaltung und -verletzungen

Vertragsgestaltungen

BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 55 f - Zweitmarkt für Lebensversicherungen

Allein der Umstand, dass die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unmittelbar nur die Verbraucher unangemessen benachteiligen, auch die Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber beinträchtigen kann (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.289), führt ... noch nicht zu einer gezielten Behinderung dieser Mitbewerber.

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Vertragsbruch

Der Vertragsbruch ist von Ausnahmen abgesehen keine gezielte Behinderung (BGH, Urt. v. 11.9.2008, I ZR 74/06, Tz. 16 f - bundesligakarten.de). Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Zwei dieser Ausnahmen, der Schutz von Direktvertrieben und von Vertriebsbindungssystemen, werden hier dargestellt. Zum Verleiten zum Vertragsbruch und zur Ausnutzung eines Vertragsbruchs siehe hier

Darüber hinaus gilt:

1. Vertragspflicht im öffentlichen Interesse

2. Bewusste (systematische) Verletzung einer vertraglichen Pflicht

Vertragspflicht im öffentlichen Interesse

Ein Vertragsverstoß ist unlauter, wenn die Vertragspflicht im öffentlichen Interesse liegt. Das hat der BGH beispielsweise bei der Pflicht zur ordnungsgemäßen Portierung von Telekommunikationsanschlüssen angenommen.

BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 210/16, Tz. 34 - Portierungsauftrag

Zwar dient die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG nicht dazu, vertragsrechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmen zu lösen. Die ordnungsgemäße Ausführung von Portierungsaufträgen liegt aber im öffentlichen Interesse, so dass es geboten ist, sie auch mit lauterkeitsrechtlichen Mitteln durchzusetzen. Dabei ist unerheblich, ob die Klägerin aufgrund erneuter Mitteilungen der Beklagten tatsächlich Portierungen vorgenommen hat. Ausreichend ist die Eignung dieser Mitteilungen, die Klägerin dazu zu veranlassen.

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Bewusste (systematische) Verletzung einer vertraglichen Pflicht

Eine weitere Ausnahme stellt die bewusste Verletzung einer vertraglichen Pflicht eines Unternehmers dar, die das Ziel hat, Kunden abzufangen oder von einem Wechsel zur Konkurrenz zurückzuhalten. (Siehe dazu auch Abfangen von Kunden)

BGH, Urt. v. 29.3.2007, I ZR 164/04 – Änderung der Voreinstellung

Es liegt nahe, dass die bewusste Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die darauf gerichtet ist, dem Wettbewerber Kunden zuzuführen, als eine unlautere Mitbewerberbehinderung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 10 (alt) UWG zu beurteilen ist. Dient eine derartige Vertragsverletzung als Mittel, um den eigenen Kundenstamm zu erhalten, spricht viel dafür, das darin liegende, auch objektiv zielgerichtete Abfangen oder Zurückhalten von Kunden nicht mehr als wettbewerbskonform anzusehen.

Solche Vertragsverletzungen können in Lebensbereichen festgestellt werden, in denen der Kunde sie nicht ohne weiteres bemerkt, da sie sich im Verborgenen abspielen, insbesondere in der Konfiguration eines technischen Vorgangs. Soweit sie Eingang in die Rechtsprechung gefunden haben, ging es meist um den Bereich der Telekommunikation, z.B. die fehlerhafte Einstellung einer vom Kunden gewünschten oder nicht gewünschten Preselection.

BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 210/16, Tz. 13 - Portierungsauftrag

Eine unangemessene Einwirkung auf den Kunden ist gegeben, wenn dessen Auftrag, eine Telekommunikationsdienstleistung derart zu erbringen, dass auch die Telekommunikationsdienstleistungen eines anderen Anbieters in Anspruch genommen werden können, auftragswidrig bewusst so ausgeführt wird, dass nicht die Dienstleistungen des fremden Anbieters, sondern die eigenen in Anspruch genommen werden.

Zur bewussten Verletzung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die ein konkretes Geschäftsmodell eines Unternehmers fixieren:

BGH, Urt. v. 12.1.2017, I ZR 253/14, Tz. 51 - World of Warcraft II

Der lauterkeitsrechtliche Schutz eines durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestalteten Geschäftsmodells vor gezielter Behinderung durch Missachtung der Geschäftsbedingungen setzt grundsätzlich voraus, dass die missachteten Geschäftsbedingungen in die Verträge des Verwenders mit seinen Vertragspartnern einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten.  Das gilt auch dann, wenn der Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer gezielten Behinderung durch einen Verstoß gegen die Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln rechtlich verbindlich sind.

BGH, Urt. v. 12.1.2017, I ZR 253/14, Tz. 68 - World of Warcraft II

Das bloße Sich-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus, weil dies zu einer Verdinglichung schuldrechtlicher Pflichten führte, die mit der Aufgabe des Wettbewerbsrechts nicht im Einklang stünde. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen (BGH, GRUR 2014, 785 Rn. 35 - Flugvermittlung im Internet, mwN). Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der einen Vertragspartei das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Geschäftsmodell der anderen Vertragspartei beeinträchtigt und damit in unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits in der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung zu sehen sein.  Eine Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers ist regelmäßig als unlauter anzusehen, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine solche Einwirkung auf das Produkt verhindern soll.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG

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