Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Urteile 2017

Eine Auswahl neuer Gerichtsurteile des EuGH und BGH zum Wettbewerbsrecht


 

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Eingestellt am 14.12.2017

BGH, Urt. v. 27.7.2017, I ZR 153/16 – 19 % Mwst. GESCHENKT

a) Bei der Prüfung, ob Informationen vorenthalten werden, kommt es auf Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, nur an, wenn das für die Werbung benutzte Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen für die erforderlichen Angaben aufweist.

b) Die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen sind auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

c) Bei einer auf ein Warensortiment bezogenen Preiswerbung sind die Angaben zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren und Lieferanten schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst zu machen, sofern räumliche oder zeitliche Beschränkungen dieses Kommunikationsmediums nicht entgegenstehen.

Verbote>Vorenthalten wesentlicher Informationen>Beschränkungen des Kommunikationsmittels

Verbote>Vorenthalten wesentlicher Informationen>Verkaufsförderungsmaßnahmen

 

BGH, Urt. v. 21.9.2017, I ZR 29/13 – RESCUE-Produkte II

Der Anwendung der Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf ein vor dem 1. Januar 2005 als Arzneimittel und nachfolgend als Lebensmittel vertriebenes Produkt stehen Änderungen seiner Aufmachung nicht und Änderungen seiner Darreichungsform nur dann entgegen, wenn sie zu einer Änderung seiner materiellen Eigenschaften geführt haben.

Verbote>Health-Claims-Verordnung>Ausnahmebestimmungen

 

Eingestellt am 25.11.2017

BGH, Urt. v. 5.10.2017, I ZR 117/16 - Tabakwerbung im Internet

a) Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft gemäß § 21a Abs. 4 VTabakG und § 19 Abs. 3 TabakerzG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

b) Es stellt eine verbotene Tabakwerbung in einem Dienst der Informationsgesellschaft dar, wenn ein Unternehmen auf der Startseite seines Internetauftritts für Tabakerzeugnisse wirbt.

Einführung>Europarechtliche Grundlagen>Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr>Dienst der Informationsgesellschaft

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Tabakwerbung im Internet

 

Eingestellt am 22.11.2017

BGH, Urt. v. 14.9.2017, I ZR 231/14 - Mein Paket.de II

a) Das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet ist eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG.

b) Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels im Sinne von § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG sind nicht erst dann anzunehmen, wenn es objektiv unmöglich ist, die fraglichen Angaben schon bei der Aufforderung zum Kauf zu machen.

c) Für die Frage, welche Informationen der Unternehmer im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf erteilen muss, ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich, bei der es einerseits auf die vom Unternehmer gewählte Gestaltung des Werbemittels und den Umfang der insgesamt erforderlichen Angaben ankommt, und andererseits die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten ist, bestimmte Angaben als wesentlich anzusehen.

Glossar>Geschäftliche Entscheidung

Verbote>Irreführung durch Unterlassen>Aufforderung zum Kauf

Verbote>Irreführung durch Unterlassen>Angabe der Identität

 

BGH, Urt. v. 5.10.2017, I ZR 172/16 – Großhandelszuschläge

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV legt für den pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen lediglich eine Preisobergrenze fest. Der Großhandel ist danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er kann deshalb nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.

Verbote>Arzneimittel>Arzneimittelpreise>Festzuschlag im Großhandel

Ansprüche>Unterlassungsanspruch>Rechtsmissbrauch>Verbände

 

Eingestellt am 01.11.2017

BGH, Urt. v. 18.5.2017, I ZR 100/06 - Märchensuppe

Eine nährwertbezogene Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil stellt auch dann eine vergleichende Angabe im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) 1924/2006 dar, wenn sie auf einen erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt hinweist, ohne Vergleichsprodukte zu benennen. Eine solche Angabe unterliegt, selbst wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Bedingungen einhält, zusätzlich den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung.

Die nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Information über den Unterschied in der Menge des Nährstoffs ist so zu geben, dass der Durchschnittsverbraucher sie unschwer zur Kenntnis nehmen kann. Dies erfordert, wenn die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt, mindestens einen im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachten Hinweis darauf, wo die Zusatzinformation aufgefunden werden kann.

Verbote>Lebensmittel>Health-Claims-Verordnung>Nährwertbezogene Angabe

Verbote<Lebensmittel>Health-Claims-Verordnung>Zulässigkeit nährwertbezogener Angaben

 

Eingestellt am 01.11.2017

EuGH, Urt. v. 19.10.2017, C-295/16 – Europamur Alimentación

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die ein allgemeines Verbot enthält, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen, und für dieses Verbot Ausnahmetatbestände vorsieht, die auf Kriterien beruhen, die in dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind.

Verbote>Gezielte Behinderung>Verkauf unter Einstandspreis

Verfahren>Darlegungs- und Beweislast

 

Eingestellt am 31.10.2017

BGH, Urt. v. 27.4.2017, I ZR 55/16 - Preisportal

Bei dem über das Internet erfolgenden Angebot eines Preisvergleichs für Bestattungsdienstleistungen ist die Information darüber, dass der Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichs-portals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

Verbote>Informationspflichten>§ 5a Abs. 2 UWG>Vergleichsportale

Ansprüche>Unterlassungsanspruch>Haftung des Geschäftsführers

 

Eingestellt am 05.10.2017

BGH, Beschl. v. 20.6.2017, VI ZR 505/16

Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Anschluss an BGH, Urt. v. 24.3.2010, XII ZR 175/08, Tz. 20 mwN; v. 29.11.2016, X ZR 122/14, Tz. 33).

Das gilt auch im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Der dem Kläger obliegende Beweis der fehlenden Berechtigung kann nur geführt werden, wenn der Verwarnende die Grundlagen für die Ausschließlichkeitsrechte darlegt, auf die er sich mit seiner Verwarnung gestützt hat.

Verbote>Gezielte Behinderung>Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung>Schadenersatz>Darlegungs- und Beweislast

 

Eingestellt am 27.09.2017

BGH, Urt. v. 14.9.2017, I ZR 2/16 - Leuchtballon

Im Falle der nachschaffenden Übernahme unter Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung kann eine verbleibende Herkunftstäuschung hinzunehmen sein, wenn der Nachahmer die ihm zumutbaren Maßnahmen trifft, um einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.

Verbote>Leistungsschutz>Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung bei technischen Merkmalen

Glossar>Verkehrsverständnis>Fachkreise>Beurteilungskompetenz

 

Eingestellt am 26.09.2017

BGH, Urt. v. 11.5.2017, I ZR 60/16 – Testkauf im Internet

a) Hat ein Testkäufer bei einem Kauf im Internet im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck zunächst bestätigt, die Bestellung als Unternehmer vorzunehmen und versucht er anschließend durch Eintragung im Online-Bestellformular, sich als Verbraucher darzustellen, handelt er unredlich.

b) Auf ein entsprechendes Verhalten eines Testkäufers kann der Gläubiger die Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe nicht stützen.

c) Der fragliche Testkauf begründet keine Erstbegehungsgefahr für ein rechtswidriges Verhalten des Gegners gegenüber einem Verbraucher.

Glossar>Verbraucher

Verbote>Gezielte Behinderung>Testkauf

 

Eingestellt am 24.08.2017

BGH, Urt. v. 2.3.2017, I ZR 41/16 – Komplettküchen

a) Bei Komplettküchen, die - da sie nicht frei geplant werden können - als "all-inclusive-Angebote" zu einem günstigen Festpreis angeboten werden, kann die Entscheidung über den Kauf ohne vorhergehende Beratung oder Planung durch einen Verkäufer und ohne Kenntnis sämtlicher Details des Angebots getroffen werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 = WRP 2012, 450 - Treppenlift).

b) An der Rechtsprechung des Senats, wonach eine spürbare Irreführung durch Unterlassen ohne Weiteres vorliegt, wenn dem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, kann unter der Geltung des mit Wirkung vom 20. Dezember 2015 geänderten § 5a Abs. 2 UWG nicht festgehalten werden.

c) Der Verbraucher wird eine wesentliche Information regelmäßig und insbesondere dann für eine informierte Kaufentscheidung benötigen, wenn die Information wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG betrifft. Den Unternehmer, der das Gegenteil behauptet, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast.

d) Sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, auch geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte.

Verbote>§ 5a Abs. 3 UWG>Aufforderung zum Kauf

Verbote>§ 5a Abs. 3 UWG>Wesentliche Merkmale

Verbote>§ 5a Abs. 2 UWG>Vorenthalten von Informationen

Verbote>§ 5a Abs. 2 UWG>Nachweis der Relevanz

Glossar>Geschäftliche Entscheidung>Nähere Beschäftigung mit der Werbung

 

BGH, Urt. 26.1.2017, I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug

Ein Anbieter geschlossener Immobilienfonds und eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Internet zum Zwecke der Akquisition anwaltlicher Beratungsmandate Pressemitteilungen zu dem Fondsanbieter veröffentlicht, sind keine Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwar kann sich die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft nachteilig auf die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft auswirken, wenn potentielle Kunden vom Erwerb der Anlageprodukte abgehalten werden. Es fehlt jedoch der für die Begründung der Mitbewerbereigenschaft erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den Unternehmen.

Glossar>Mitbewerber>Konkretes Wettbewerbsverhältnis

Verbote>§ 4 Nr. 2 UWG>Abgrenzung Meinung - Tatsachenbehauptungen

 

BGH, Beschl. v. 13.7.2017, I ZR 135/16 – Grüne Woche II

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Handelt es sich bei einem Messestand in einer Halle, den ein Unternehmer während einer für wenige Tage im Jahr stattfindenden Messe zum Zweck des Verkaufs seiner Produkte nutzt, um einen unbeweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU oder um einen beweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU?

2. Für den Fall, dass es sich um einen beweglichen Gewerberaum handelt:

Ist die Frage, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit "für gewöhnlich" auf Messeständen ausübt, danach zu beantworten,

a) wie der Unternehmer seine Tätigkeit organisiert oder

b) ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die in Rede stehenden Waren auf der konkreten Messe rechnen muss?

3. Für den Fall, dass es bei der Antwort auf die zweite Frage auf die Sicht des Verbrauchers ankommt (Frage 2 b):

Ist bei der Frage, ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die konkreten Waren auf der in Rede stehenden Messe rechnen muss, darauf abzustellen, wie die Messe in der Öffentlichkeit präsentiert wird, oder darauf, wie die Messe sich dem Verbraucher bei Abgabe der Vertragserklärung tatsächlich darstellt?

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Informationspflichten>Verbraucherverträge

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Widerrufsrecht

 

Eingestellt am 25.07.2017

BGH, Urt. v. 6.4.2017, I ZR 159/16 - Energieeffizienzklasse II

Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers muss nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden, sondern kann auch auf einer Internetseite angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem entspricht ein nur allgemein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter Link nicht (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 4.2.2016, I ZR 181/14, Tz. 22 ff. - Energieeffizienzklasse I).

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Informationspflichten>Energieeffizienzklasse

 

BGH, Urt. v. 1.6.2017, I ZR 152/13 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II

a) Der Parallelimporteur eines Produkts zur Eigenanwendung für die Blutzuckerbestimmung, das die CE-Kennzeichnung trägt und von einer benannten Stelle einer Konformitätsbewertung unterzogen worden ist, ist nicht verpflichtet, eine neue Bewertung vornehmen zu lassen, mit der die Konformität der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung dieses Produkts wegen ihrer Übersetzung in die Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats bescheinigt werden soll (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 13.10.2016, C-277/15, Tz. 52 Servoprax/RDD; Aufgabe von BGH, Urt. v. 12.5.2010, I ZR 185/07, Tz. 11 - One Touch Ultra).

b) Unterlassungsansprüche, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Abmahnkostenersatz hängen nicht in einer Weise voneinander ab, die die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässt (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 2.5.2002, I ZR 45/01 - Faxkarte; Urt. v. 31.5.2012, I ZR 45/11, Tz. 36 - Missbräuchliche Vertragsstrafe).

c) Gegenüber einer nach vorausgegangenem Verfügungsverfahren erhobenen Hauptsacheklage kann im Wege der Widerklage ein Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung verfolgt werden.

d) Bei einer nach Erlass einer einstweiligen Verfügung erhobenen Hauptsacheklage liegt der für die Zulässigkeit einer Hilfswiderklage auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Falle der Abweisung der Hauptsacheklage gemäß § 33 Abs. 1 ZPO erforderliche Sachzusammenhang regelmäßig vor.

e) Mit der Revision kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung im Wege der (Eventual-)Widerklage nicht begehrt werden.

Verbote>Medizinprodukte>CE-Kennzeichnung>Konformitätsbewertung

Verfahren>Einstweilige Verfügung>Aufhebung

 

Eingestellt am 18.07.2017

BGH, Urt. v. 6.4.2017, I ZR 33/16 - Anwaltsabmahnung II

a) Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Die Regelung ist deshalb gemäß § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

b) Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung, mit der typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden, sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Fachverband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt (Festhaltung BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691 - Anwaltsabmahnung).

Ansprüche>Aufwendungsersatz>Rechtsanwaltskosten bei Abmahnung>Fachverband

 

Eingestellt am 15.07.2017

BGH, Beschl. v. 14.6.2017, I ZR 54/16 – Werbeprospekt mit Bestellpostkarte

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU … über die Rechte der Verbraucher … folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kommt es bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU für die Frage, ob bei einem Fernkommunikationsmittel (hier: Werbeprospekt mit Bestellpostkarte) für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, darauf an,

a) ob das Fernkommunikationsmittel (abstrakt) seiner Art nach nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung stellt, oder darauf,

b) ob es (konkret) in seiner vom Unternehmer gewählten Gestaltung nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit bietet?

2. Ist es mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vereinbar, die Information über das Widerrufsrecht im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU auf die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu beschränken?

3. Ist es nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vor einem Vertragsabschluss im Fernabsatz auch im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit stets zwingend geboten, dem Fernkommunikationsmittel das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU beizufügen?

Verbote>§ 312 d BGB, Art. 246a § 1 ff EGBGB>Begrenzungen des Kommunikationsmittels

 

Eingestellt am 14.07.2017

BGH, Urt. v. 4.5.2017, I ZR 208/15 - Luftentfeuchter

a) Der Vorbehaltskäufer bei einem Eigentumsvorbehalt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Vorbehaltsverkäufers bei der Einhaltung einer auf einem Vertragsstrafeversprechen beruhenden Unterlassungspflicht.

b) Die Verpflichtung des Unterlassungsschuldners, bereits ausgelieferte und mit wettbewerbswidriger Werbung versehene Produkte zurückzurufen, setzt nicht voraus, dass ihm gegen seine Abnehmer rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe dieser Produkte zustehen. Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist.

c) Entschließt sich der zum Rückruf bereits ausgelieferter Ware verpflichtete Unterlassungsschuldner aufgrund einer einheitlichen, rechtlich allerdings unzutreffenden Überlegung, von einem Rückruf abzusehen, liegt bei einer wertenden Betrachtungsweise nur ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vor.

Verfahren>Unterlassungserklärung>Begründung eines Unterlassungsvertrags

Verfahren>Bestrafung>Verstoß gegen Unterlassungsvertrag>Erfüllungsgehilfen

Verfahren>Bestrafung>Rückrufpflicht

Verfahren>Bestrafung>Verstoß gegen Unterlassungsvertrag>Anzahl der Verstöße bei Unterlassung

 

Eingestellt am 29.06.2017

BGH, Urt. v. 27.4.2017, I ZR 215/15 – Aufzeichnungspflicht

a) Die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht für gewerblich in Verkehr gebrachtes, abgefülltes oder für andere bearbeitetes Saatgut stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG dar.

b) Der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV unterliegt auch Nachbausaatgut im Sinne des § 10a Abs. 2 SortG.

c) Eine Person, die gewerbsmäßig Saatgut für andere bearbeitet, hat zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um vom das Saatgut einliefernden Landwirt die zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht erforderlichen Informationen zu erlangen.

Verbote>§ 3a UWG>Saatgesetz>Aufzeichnungspflicht

 

Eingestellt am 25.06.2017

BGH, Urt. v. 9.2.2017, I ZR 130/13 – Weihrauch-Extrakt-Kapseln II

Das Werbeverbot des § 3a HWG gilt nicht für ein Arzneimittel, das gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt wird.

Verbote>HWG>Werbung ohne Zulassung>Defekturarzneimittel

Verbote>HWG>Anwendungsbereich der Humanarzneimittelrichtlinie

 

Eingestellt am 09.06.2017

BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 197/15 - Bodendübel

a) Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale eines derartigen Erzeugnisses wettbewerbliche Eigenart begründen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig sind. Einem Erzeugnis ist im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz seiner Merkmale die wettbewerbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen und es dadurch schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz standen (Festhaltung BGH, 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne).

b) Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sieht keinen allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor, sondern dient der Absicherung eines konkreten Leistungsergebnisses vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind. Damit können die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen, auch wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind.

Verbote>§ 4 Nr. 3 UWG>Verhältnis von Patentschutz und wettbewerblichem Leistungsschutz

Verbote>§ 4 Nr. 3 UWG>Leistungsschutz für technische Merkmale nach Ablauf eines Patentschutzes

Verbote>§ 4 Nr. 3 UWG>Wegfall der wettbewerblichen Eigenart durch Handelsmarken

Verbote>§ 4 Nr. 3 UWG>Begriff der Nachahmung

 

Eingestellt am 30.05.2017

EuGH, Urt. v. 4.5.2017, C 339/15 - Vanderborght

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Öffentliche Gesundheit und die Würde des Zahnarztberufs schützen, indem sie zum einen jegliche Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung allgemein und ausnahmslos verbieten und zum anderen bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Schlichtheit von Zahnarztpraxisschildern aufstellen, nicht entgegensteht.

Die Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die jegliche Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung allgemein und ausnahmslos verbieten, entgegensteht, soweit sie jede Form kommerzieller Kommunikation auf elektronischem Weg, auch mittels einer von einem Zahnarzt erstellten Website, verbieten.

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die jegliche Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung allgemein und ausnahmslos verbieten.

Einführung>Europarechtliche Grundlagen>UGP-Richtlinie>Anwendungsbereich

 

Eingestellt am 09.05.2017

BFH, Urt. v. 21.12.2016, XI R 27/14

Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern - und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen - zu qualifizieren.

Ansprüche>Kostenerstattung>Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten

 

Eingestellt am 09.05.2017

BGH, Urt. v. 24.11.2016, I ZR 163/15 - Freunde werben Freunde

1. Das Ausloben und Gewähren von Zuwendungen für den Bezug von Arzneimitteln kann eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG produktbezogene Werbung auch dann darstellen, wenn die Gewährung der Prämien für das gesamte Sortiment der werbenden Apotheke angekündigt wird (Festhaltung an BGH, Urt. v. 26.3.2009, I ZR 99/07 - DeguSmiles & more).

2. Zur Vereinbarkeit der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften mit dem primären Unionsrecht.

Verbote>Arzneimittelrecht>Preisbindung>EU-Konformität

 

Eingestellt am 27.4.2017

EuGH, Urt. v. 30.3.2017, C-146/16 - meinpaket.de

Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ist dahin auszulegen, dass eine Werbeanzeige, die unter den Begriff "Aufforderung zum Kauf" im Sinne dieser Richtlinie fällt, die in dieser Vorschrift vorgesehene Informationspflicht erfüllen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es aufgrund räumlicher Beschränkungen in dem Werbetext gerechtfertigt ist, Angaben zum Anbieter nur auf der Online-Verkaufsplattform zur Verfügung zu stellen, und gegebenenfalls, ob die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie erforderlichen Angaben zu der Online-Verkaufsplattform einfach und schnell mitgeteilt werden.

Verbote>§ 5a UWG>Vorenthalten von Informationen in einer Printanzeige

 

Eingestellt am 10.4.2017

BGH, Urt. v. 1.12.2016, I ZR 143/15 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln

a) Die Regelungen zur Zuzahlung gesetzlich Versicherter bei Hilfsmitteln in § 33 Abs. 8, § 61 SGB V sind keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.

b) Der Anwendungsbereich der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG für Barrabatte bestehenden Ausnahme wird nicht durch Regelungen des Sozialrechts beschränkt, die keine Marktverhaltensregelungen sind.

c) Bei der Abgabe von Hilfsmitteln sind Leistungserbringer nach § 33 Abs. 8 SGB V nicht verpflichtet, die Zuzahlung der Versicherten einzuziehen.

Anwendungsbereich>Vorrang des SGB V

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Marktverhaltensregelung

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Steuern, Abgaben

Verbote>§ 7 HWG>Anwendung auf Medizinprodukte

Verbote>§ 7 HWG>Rabatte>Zuzahlungsverzicht

 

BGH, Urt. v. 2.3.2017, I ZR 194/15 - Konsumgetreide

a) Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SaatG schützt nicht nur das kollektive Interesse an der Sicherstellung des Ernteertrags, sondern gewährleistet im Interesse der Saatgutverbraucher die Bereitstellung unbedenklichen und leistungsfähigen Saatguts. § 3 Abs. 1 SaatG regelt daher im Sinne des § 3a UWG das Marktverhalten.

b) Ein Landwirt, der Saatgut zur Verwendung in seinem Betrieb erwirbt, ist nicht Verbraucher im Sinne des Art. 2 Buchst. a der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Er handelt vielmehr im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit.

c) Die "Bestimmung" von Samen zur Erzeugung von Pflanzen oder zum Anbau gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG ist ein objektives, durch äußere Umstände feststellbares Tatbestandsmerkmal. Ist für denjenigen, der Konsumgetreide gewerblich in Verkehr bringt, die von seinem Abnehmer später vorgenommene Aussaat des Konsumgetreides aufgrund objektiver Umstände voraussehbar, so liegt eine "Bestimmung" zur Aussaat bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vor.

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Marktverhaltensregelung

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Saatgutsverkehrsgesetz

 

Eingestellt am 8.3.2017

BGH, Urt. v. 26.1.2017, I ZR 207/14 - ARD-Buffet

a) Die Bestimmung des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann, ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

b) Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ergibt sich das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot, Druckwerke (selbst) anzubieten oder - was dem gleichsteht - (durch Dritte) anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Darüber hinaus lässt sich § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um programmbegleitende Druckwerke mit programmbegleitendem Inhalt handelt

c) Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ist sowohl derjenige, der das Druckwerk auf eigene Kosten vervielfältigt und verbreitet und damit die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk trägt, als auch derjenige, der den Inhalt des Druckwerks bestimmt und damit die publizistische Verantwortung für das Druckwerk hat.

d) Es verstößt gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wenn eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt das Angebot eines Druckwerks durch einen Verlag dadurch fördert, dass sie auf ihrer Internetseite für das Druckwerk wirbt und für ihre Sendungen geschützte Marken durch eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft für das Druckwerk lizenziert. Für einen solchen Verstoß haftet neben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt deren rechtlich selbständige Tochtergesellschaft.

e) Die Bestimmung des § 16a Abs. 1 Satz 1 RStV, wonach die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio berechtigt sind, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben, ist im Hinblick auf die Regelung des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV dahin einschränkend auszulegen, dass sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk weder berechtigt, Druckwerke anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt, noch berechtigt, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen.

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Marktverhaltensregelung>Gesetze

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Rundfunkstaatsvertrag>Angebot von Druckwerken

Glossar>Mitbewerber>Mittelbares Wettbewerbsverhältnis

 

Eingestellt am 2.3.2017

BGH, Urt. v. 3.11.2016, I ZR 227/14 - Optiker Qualität

a) Die Werbung mit der Angabe "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" für eine Brille, vor deren Tragen im Straßenverkehr gewarnt werden muss, ist irreführend im Sinne von § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a HWG.

b) Die Bezeichnung einer solchen Brille als "hochwertig" kann je nach den Umständen eine Werbeaussage ohne Informationsgehalt darstellen, bei der es sich bereits nicht um eine Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG handelt.

c) Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schädigung sind bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG umso geringer anzusetzen, je schwerwiegender sich die eintretende Gefahr auswirken kann.

 

Eingestellt am 25.2.2017

BGH, Vers.-Urt. v. 12.1.2017, I ZR 258/15 - Motivkontaktlinsen

a) Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-321/14, GRUR Int. 2015, 978 Rn. 15 bis 27 - Colena/Karnevalservice Bastian).

b) Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift trifft allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer,
nicht dagegen Händler.

c) Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltenen Bestimmungen dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen, und stellen damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

d) Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind.

e) Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG ist regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Produktsicherheit>Verantwortlichkeit

 

Eingestellt am 22.2.2017

EuGH, Urt. v. 15.12.2016, C-667/15, Tz. 19, 25 f – Loterie Nationale

Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass nach dieser Bestimmung eine Geschäftspraxis auch dann als „Schneeballsystem“ eingestuft werden kann, wenn zwischen den Beiträgen, die neue Mitglieder an das System zahlen, und den Vergütungen, die die bereits vorhandenen Teilnehmer beziehen, nur ein mittelbarer Zusammenhang besteht.

Verbote>Irreführende Geschäftspraktiken>Schneeballsysteme

 

Eingestellt am 10.2.2017

EuGH, Urt. v. 8.2.2017, C-562/15 - Carrefour/Intermarché

Art. 4 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass eine Werbung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der die Preise von Waren verglichen werden, die in Geschäften unterschiedlicher Größe oder Art vertrieben werden, unzulässig im Sinne der erstgenannten Vorschrift sein kann, wenn diese Geschäfte zu Handelsgruppen gehören, die jeweils über eine Reihe von Geschäften unterschiedlicher Größe und Art verfügen, und der Werbende die Preise, die in den Geschäften größeren Umfangs oder größerer Art seiner Handelsgruppe verlangt werden, mit den Preisen vergleicht, die in Geschäften kleineren Umfangs oder kleinerer Art konkurrierender Handelsgruppen ermittelt wurden; etwas anderes gilt, wenn die Verbraucher auf klare Weise und in der Werbebotschaft selbst darüber informiert werden, dass der Vergleich zwischen den Preisen, die in den Geschäften größeren Umfangs oder größerer Art der Handelsgruppe des Werbenden verlangt werden, und den Preisen stattgefunden hat, die in Geschäften kleineren Umfangs oder kleinerer Art konkurrierender Handelsgruppen ermittelt wurden.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zur Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Werbung zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren die in Rede stehende Werbung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegen das Gebot der Objektivität des Vergleichs verstößt und/oder irreführend ist; dabei hat es zu berücksichtigen, wie der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die betreffenden Waren wahrnimmt, und es hat die in dieser Werbung enthaltenen Angaben, insbesondere die Angaben zu den Geschäften der Handelsgruppe des Werbenden sowie zu denen der konkurrierenden Handelsgruppen, deren Preise dem Vergleich unterlagen, und allgemein alle Bestandteile der Werbung einzubeziehen.

Verbote>Vergleichende Werbung>Richtlinienkonforme Auslegung

Verbote>Vergleichende Werbung>Zulässigkeitsvoraussetzungen

Verbote>Vergleichende Werbung>Zulässigkeitsvoraussetzungen>Objektivität

Verbote>Vergleichende Werbung>Irreführung

Verbote>Irreführende Werbung>Vorenthalten von Informationen

Verbote>Irreführende Werbung>Wesentliche Informationen

 

Eingestellt am 9.2.2017

BGH, Urt. v. 12.1.2017, I ZR 253/14 - World of Warcraft II

a) Der lauterkeitsrechtliche Schutz eines durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestalteten Geschäftsmodells vor gezielter Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG durch Missachtung der Geschäftsbedingungen setzt grundsätzlich voraus, dass die missachteten Geschäftsbedingungen in die Verträge des Verwenders einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer gezielten Behinderung durch einen Verstoß gegen die Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln rechtlich verbindlich sind (Fortführung von BGH, Urt. v. 30.4.2014, I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Tz. 32 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet).

b) Das bloße Sich-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der einen Vertragspartei das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Geschäftsmodell der anderen Vertragspartei beeinträchtigt und damit in unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits in der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung zu sehen sein. Eine Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers ist regelmäßig als unlauter anzusehen, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine solche Einwirkung verhindern soll (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.6.2011, I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Tz. 69 und 70 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; BGH, Urt. v. 30.4.2014, I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 39 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet

Verfahren>Gerichtsverfahren>Streitgegenstand>Eigenes und abgetretenes Recht

Anwendungsbereich>Internationale Sachverhalte>Rom-II

Verbote>Unlautere Behinderung>Grundsatz

Verbote>Unlautere Behinderung>Parasitäre Leistungsangebote

Verbote>Unlautere Behinderung>Intensität der Behinderung

 

Eingestellt am 8.2.2017

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 221/15 - Energieverbrauchskennzeichnung im Internet

Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG sowie - nunmehr - des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Energiekennzeichnung>Haushaltsgroßgeräte

Ansprüche>Unterlassungsanspruch>Wegfall der Wiederholungsgefahr

 

BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017, I ZB 94/16

Wird gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt und wird beim Rechtsbeschwerdegericht beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz auszusetzen, steht dem Erfolg eines hierauf gerichteten Antrags nicht entgegen, dass der Antragsteller in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat.

 

Eingestellt am 6.2.2017

BGH, Beschl. v. 15.12.2016, I ZR 241/15 - Entertain

Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Verurteilung zur Unterlassung auf einen von mehreren Irreführungsaspekten, die mit einem einheitlichen, auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Klageantrag geltend gemacht werden, so fällt auch der erstinstanzlich nicht berücksichtigte Irreführungsaspekt in der Berufungsinstanz an.

Verfahren>Streitgegenstand

Verbote>§ 5a Abs. 2 UWG>Wesentlichkeit einer Information

Verbote>§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG>Wesentliche Merkmale einer Ware

 

BGH, Beschl. v. 8.12.2016, I ZB 118/15

Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen.

Verfahren>Bestrafung>Höhe der Ordnungsstrafe

Verfahren>Bestrafung>Unterlassen durch Beseitigen

Verfahren>Bestrafung>Beginn der Unterlassungspflicht

 

BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 213/15 - Energieverbrauchskennzeichnung

a) Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 und 1061/2010, des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG in Verbindung mit § 4 EnVKV und - nunmehr - des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

b) In einer Verkaufsstelle in undurchsichtigen Verpackungen aufgestellte Haushaltskühlgeräte und Haushaltsgeschirrspüler sind nicht ausgestellt im Sinne von Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010.

b) In einer Verkaufsstelle in undurchsichtigen Verpackungen aufgestellte Haushaltskühlgeräte und Haushaltsgeschirrspüler sind nicht ausgestellt im Sinne von Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010.

Verbote>§ 3a UWG - Vorsprung durch Rechtsbruch>Produktkennzeichnung>Elektrobacköfen

BGH, Beschl. v. 15.12.2016, I ZR 213/15

Verfahren>Streitwert>Streitwertbegünstigung bei Verbraucherverbänden

 

Eingestellt am 25.1.2017

BGH, Urt v. 10.11.2016, I ZR 29/15 - Hörgeräteausstellung

a) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV hat ihre (alleinige) unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG.

b) Eine Werbung, in der kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, kann nicht als Angebot im Sinne der Richtlinie 98/6/EG und - entsprechend - im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angesehen werden.

c) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 PAngV erfasst nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe.

c) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 PAngV erfasst nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe.

d) Die der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG dienende Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG ist hinsichtlich des in der Richtlinie 98/6/EG geregelten Aspekts eines in einer Werbung angegebenen oder anzugebenden Verkaufspreises einer Ware nicht anwendbar.

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Preisangabenverordnung>Gesamtpreisangabe>Richtlinienkonformität

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Preisangabenverordnung>Anbieten

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Preisangabenverordnung>Preisauszeichnung in der Schaufensterwerbung

Verbote>§ 5a Abs. 3 Nr. 3 (Preisangaben)>Verhältnis zur PreisangabenV

 

Eingestellt am 20.1.2017

BGH, Urt. v. 29.9.2016, I ZR 160/15 - Servicepauschale

a) Die Gestaltung eines Buchungsvorgangs für Flugdienste verstößt gegen das Gebot der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) 1008/2008, wenn der Verbraucher, der eine fakultative Leistung (hier: eine Reiserücktrittsversicherung) zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwendigkeit der Abwahl dieser Leistung getäuscht wird.

b) Eine Servicepauschale, die Kunden nur im Falle der Wahl eines von mehreren möglichen Zahlungsmitteln (hier: einer bestimmten Kreditkarte) erlassen wird und die bei Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln entrichtet werden muss, ist ein unvermeidbares und vorhersehbares Entgelt, das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1008/2008 in den Endpreis einzurechnen ist. Entgelte sind nicht nur dann unvermeidbar im Sinne dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann.

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Preisangaben>Flugpreise>Servicepauschalen

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Spürbare Beeinträchtigung

Verfahren>Zuständigkeit>örtlich>international

 

Eingestellt am 14.1.2017

BGH, Beschl. v. 29.9.2016, I ZB 34/15

a) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Dies kann die Verpflichtung beinhalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung des Störungszustands erforderlich ist. Danach muss ein Schuldner, dem der Vertrieb eines Produkts untersagt worden ist, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.

b) Die Klärung der Frage, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands geboten sind, kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben, wenn der Schuldner nicht bereits im Erkenntnisverfahren geltend macht, dass ihm die zur Beseitigung des Störungszustands nach Lage der Dinge erforderlichen Handlungen unmöglich oder unzumutbar sind.

Ansprüche>Beseitigungsanspruch

Verfahren>Verstoß gegen gerichtliches Verbot>Rückrufpflicht

 

Eingestellt am 10.1.2017

BGH, Urt. v. 21.9.2016, I ZR 234/15 - Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen

1. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote stellen, soweit sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar.

2. An den Nachweis eines bei "Ausreißern" in Betracht kommenden Bagatellverstoßes wegen der Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber nach § 5 ElektroG aF und § 3 ElektroStoffV sind strenge Anforderungen zu stellen.

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Stoffverbote>Quecksilber

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Ausreißer

 

Eingestellt am 5.1.2017

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 127/15 – Förderverein

a) Wer als Online-Buchhändler im Rahmen eines Partnerprogramms mit dem Förderverein einer Schule für jede Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt des Fördervereins platzierten Link eine Provisionszahlung zwischen 5% und 9% des Kaufpreises an den Förderverein leistet, verstößt nicht gegen die Buchpreisbindung, sofern der Buchkäufer den gebundenen Buchpreis in voller Höhe entrichten muss und die Provision nicht vom Förderverein an den Buchkäufer weitergeleitet wird.

b) Eine unzulässige Umgehung der Buchpreisbindung liegt vor, wenn dem Käufer im Gegenzug zur vollen Entrichtung des gebundenen Buchpreises ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, der so erheblich ist, dass er die auf den Preis bezogene Kaufentscheidung in relevanter Weise beeinflussen kann. Die Gewährung von ideellen und immateriellen Vorteilen, etwa die Vermittlung des Gefühls, etwas Gutes getan zu haben, reicht nicht.

c) Mit dem Näheverhältnis zwischen dem Käufer und dem Förderverein, welches sich aus der Mitgliedschaft oder der Interessenvertretung ergibt, ist noch kein wirtschaftlicher Vorteil für das Vermögen des Käufers verbunden, der die Annahme einer Umgehung der Buchpreisbindung rechtfertigen kann.

Verbote>§ 3a UWG>Buchpreisbindung

Verbote>§ 4a UWG>Historie