Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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(5) Objektivität

1. Objektivität= Ausschluss subjektiver Wertungen

2. Einseitigkeit/Unvollständigkeit des Vergleichs

3. Beispiele

Objektivität = Ausschluss subjektiver Wertungen

EuGH, Urt. v. 19.9.2006, C‑356/04 – Lidl/Colruyt

Das Kriterium der Objektivität zielt im Wesentlichen darauf ab, Vergleiche auszuschließen, die sich aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers und nicht aus einer objektiven Feststellung ergeben.

BGH, Urt.v.1.10.2009, I ZR 134/07, Tz. 30 – Gib mal Zeitung

Die Eigenschaften müssen objektiv verglichen werden. Diese Voraussetzung soll vor allem Vergleiche ausschließen, die sich aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers und nicht aus einer objektiven Feststellung ergeben.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.2.2022, 15 U 16/21, Tz. 84

Das Erfordernis der Objektivität (gem. Art. 3a I. c) der Richtlinie 97/55/EG) dient nach der Entscheidung „LIDL Belgium/Colruyt“ des EuGH (GRUR 2007, 69; ebenso EuGH EuZW 2017, 259 – Carrefour/ITM) im Wesentlichen dazu, Vergleiche auszuschließen, die sich aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers und nicht aus einer objektiven Feststellung ergeben. Zur Begründung dessen verwies der EuGH auf die Schlussanträge des Generalanwalts. Dieser hatte u.a. (Rn. 44 f.) ausgeführt, dass seines Erachtens das Erfordernis nur bedeute, dass die Eigenschaften der beworbenen Erzeugnisse einen gerechten und unvoreingenommenen Vergleich ermöglichen müssten. Die in der Werbeaussage vorgenommene Gegenüberstellung müsse also objektiv feststellbare Merkmale betreffen, nicht aber Eigenschaften, die subjektiven Empfindungen oder Vorlieben unterworfen sein können. Beispielhaft hatte der Generalanwalt weiter erläutert, dass ein Preis eine objektive Eigenschaft darstelle, über die nicht diskutiert werden könne. Die Eigenschaften „ästhetisch schöner“ und „eleganter“ seinen hingegen Eigenschaften, die offensichtlich eine subjektive Wertung enthielten und die für jedermann unterschiedlich ausfallen könnten.

Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH sollen nach der Rechtsprechung des BGH durch das Objektivitätsgebot (vor allem) Vergleiche ausgeschlossen werden, die sich aus Werturteilen ihres Urhebers und nicht aus objektiven Feststellungen ergeben (BGH WRP 2010, 757 – Paketpreisvergleich; BGH GRUR 2010, 161– Gib mal Zeitung; BGH GRUR 2007, 896 – Eigenpreisvergleich).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.2.2012, I-20 U 141/08, Tz. 35 – (Saatgut-) Sortenvergleich

Das Erfordernis der Objektivität zielt darauf ab, Vergleiche auszuschließen, die sich nicht aus einer objektiven Feststellung, sondern aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers ergeben. Danach ist der Begriff allein dahin zu verstehen, dass subjektive Wertungen ausgeschlossen sind. Die Objektivität ist demnach nicht gleichbedeutend mit der Richtigkeit des Vergleichs; diese ist im Rahmen der Eignung zur Irreführung zu prüfen (Köhler/Bornkamm, UWG, § 6 Rn. 116).

OLG Karlsruhe Urt. v. 27.2.2013, 6 U 122/11, Tz. 48

Das Erfordernis der Objektivität zielt dabei darauf ab, Vergleiche auszuschließen, die sich nicht aus einer objektiven Feststellung, sondern aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers ergeben. Danach ist der Begriff der Sachlichkeit dahin zu verstehen, dass subjektive Wertungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausgeschossen sind.

OLG Köln, Beschl. v. 30.11.2015, 6 W 130/15, II.1.a.cc - Wenn 1 & 1 sich streiten.

Das Objektivitätserfordernis soll Vergleiche ausschließen, die sich aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers und nicht aus einer objektiven Feststellung ergeben. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich stellt erst dann eine unzulässige und unsachliche Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden wird (EuGH, Urt. v. 19.9.2006, C‑356/04, Tz. 46 – Lidl/Colruyt; BGH, Urt.v.1.10.2009, I ZR 134/07, Tz. 20 – Gib mal Zeitung)

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Einseitigkeit/Unvollständigkeit des Vergleichs

BGH, Urt. v. 19. 11. 2009, I ZR 141/07 - Paketpreisvergleich

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zielt das Erfordernis der Objektivität darauf ab, Vergleiche auszuschließen, die sich nicht aus einer objektiven Feststellung, sondern aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers ergeben (EuGH, Urt. v. 19.9.2006 - C-356/04, Tz. 40 ff., 46 - LIDL Belgium/Colruyt). Danach ist der Begriff der Sachlichkeit allein dahin zu verstehen, dass subjektive Wertungen ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2007, I ZR 184/03). Dementsprechend lässt die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt.

BGH, Urt. v. 20.2.2013, I ZR 175/11, Tz. 15 - Kostenvergleich bei Honorarfactoring

Die Auswahl nur eines bestimmten Angebots für den Preisvergleich verletzt nicht das Objektivitätserfordernis für vergleichende Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

OLG Karlsruhe Urt. v. 27.2.2013, 6 U 122/11, Tz. 48

Die bloße Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs (z.B. die einseitige Darstellung der nur für eine Seite günstige Konstellationen) lässt dessen Objektivität unberührt.

Einseitige oder unvollständige Vergleiche können aber irreführend sein (s. § 5 Abs. 3 UWG)

Beispiel:

EuGH, Urt. v. 8.2.2017, C-562/15, Tz. 22, 26f - Carrefour/Intermarché

Art. 4 der Richtlinie 2006/114 verlangt nicht, dass die Geschäfte, in denen die dem Preisvergleich unterliegenden Waren vertrieben werden, gleicher Art oder Größe sind. Auch ist ein Preisvergleich zwischen vergleichbaren Waren, die in Geschäften unterschiedlicher Art oder Größe vertrieben werden, für sich genommen geeignet, zur Verwirklichung der ... Ziele vergleichender Werbung beizutragen, und verstößt weder gegen das Gebot eines fairen Wettbewerbs noch gegen Verbraucherinteressen. ...

Unter bestimmten Umständen kann aber die Objektivität des Vergleichs durch die unterschiedliche Größe oder Art der Geschäfte, in denen die vom Werbenden verglichenen Preise ermittelt wurden, beeinträchtigt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn sowohl der Werbende als auch die Mitbewerber, deren Preise ermittelt wurden, zu Handelsgruppen gehören, die jeweils über eine Reihe von Geschäften unterschiedlicher Größe und Art verfügen, und der Werbende die Preise, die in den Geschäften größeren Umfangs oder größerer Art seiner Handelsgruppe verlangt werden, mit den Preisen vergleicht, die in Geschäften kleineren Umfangs oder kleinerer Art konkurrierender Handelsgruppen ermittelt wurden, ohne dass sich dies aus der Werbung ergibt.

Es können nämlich die Preise gängiger Verbrauchsgüter je nach der Art und Größe des Geschäfts variieren, so dass ein asymmetrischer Vergleich bewirken könnte, dass der Preisunterschied zwischen dem Werbenden und den Mitbewerbern künstlich erzeugt oder vergrößert wird, je nachdem, welche Geschäfte für den Vergleich herangezogen werden.

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Beispiele

OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.2.2022, 15 U 16/21, Tz. 95 f

Bei dem „Kundenbarometer Mobilfunk, den sich die Beklagte zu eigen gemacht hat, handelt es sich nicht um einen subjektiven Vergleich seiner Urheberin. Die Zeitschrift „D.“ nimmt keine subjektive Bewertung der Kundenzufriedenheit mit Blick auf die verglichenen Mobilfunkanbieter vor. Sie hat vielmehr ihrerseits Dritte befragt, nämlich die Kunden und Kundinnen von Mobilfunkanbietern, die sodann ihre subjektiven Einschätzungen zu ihrem jeweiligen Anbieter abgegeben haben. Die Zeitschrift „D.“ hat die Antworten gesammelt, mit Hilfe des vom FiFT angewendeten WPS bewertet bzw. in ein Notensystem umgerechnet und das daraus folgende Ergebnis hinsichtlich der einzelnen Mobilfunkdienstanbieter und in ihrem Verhältnis zueinander präsentiert. Die Befragung ist sachkundig und nach vertretbaren Prüfungsmethoden in dem Bemühen um Richtigkeit durchgeführt worden; die Zeitschrift „D.“ hat den ihr zustehenden Ermessenspielraum nicht überschritten (BGH GRUR 1997, 942 – Druckertest; BGH GRUR 1989, 539 – Warentest V; OLG Stuttgart GRUR 2018, 1066 – Verblindung von Warentest).

Handelt es sich bei einem Vergleich nicht um ein subjektives Werturteil des Urhebers, besteht kein Grund, ihn per se als unlauter zu qualifizieren, nur weil in dem Vergleich subjektive Einschätzungen eines Dritten eingeflossen sind, die der Dritte auf Fragen zu objektiven Elementen bzw. Umständen im Rahmen einer nicht zu beanstandenden Befragung abgegeben hat. … Weder der EuGH noch der BGH stellen allein auf die „Subjektivität“ ab, sondern erachten Vergleiche mit subjektiven Einschätzungen der Urheber als wettbewerbswidrig. Dies gilt insbesondere für den EuGH, der dieses Kriterium benennt, obgleich die Schlussanträge des Generalanwalts zeitweise die Urheberschaft nicht erwähnen.

Abgesehen davon erscheint auch keine strenge oder schlichte Gegenüberstellung von „subjektiv“ und „objektiv“ in dem Sinne angezeigt, dass jede vergleichende Werbung, die subjektive Wertungen enthält, automatisch unter den Verbotstatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG fällt. Denn dann wäre das Merkmal der Nachprüfbarkeit obsolet (Büscher/Lopez Ramos, a.a.O., § 6 UWG, Rn. 127; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 6 UWG, Rn. 118).

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