Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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2. Grundlagen

1. Was ist eine Behinderung

2. Gegenstand der Behinderung

3. Zwei Varianten gezielter Behinderung

4. Fallgruppen

5. Umstände des Einzelfalls

6. Behinderungsabsicht

7. Interessenabwägung

8. Intensität der Behinderung

9. Eigenes rechtswidriges Verhalten des betroffenen Wettbewerbers

Was ist eine Behinderung

Das Tatbestandsmerkmal der Behinderung in § 4 Nr. 4 UWG ist weit auszulegen. Es erfasst jede (geschäftliche) Handlung, die geeignet ist, die Wettbewerbsposition und wettbewerbliche Handlungsfreiheit eines Mitbewerbers zu beeinträchtigen.

BGH, Urt. v. 17.5.2001, I ZR 216/99, II.1.a - Mitwohnzentrale.de

Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs … ist stets eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber.

Ebenso BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 51 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; BGH, Urt. v. 19.4.2018, I ZR 154/16, Tz. 23 – Werbeblocker II; BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 210/16, Tz. 12 - Portierungsauftrag; BGH, Urt. v. 21.4.2016, I ZR 151/15, Tz. 54 - Ansprechpartner; BGH, Urt. v. 22.1.2014, I ZR 164/12, Tz. 28 – wetteronlin.de;  BGH, Urt. v. 12.3.2015, I ZR 188/13, Tz. 16 - Uhrenankauf im Internet; OLG Köln, Urt. v. 24.6.2016, 6 U 149/15, Tz. 53; OLG München, Urt. v. 5.12.2019, 29 U 3149/18, Tz. 23 - Grenzbeschlagnahmte Modellautos; OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 26.11.2021, 3 U 2473/21, Tz. 42; OLG München, Urt. v. 21.7.2022, 29 U 1499/20, Tz. 44

OLG Köln, Urt. v. 24.6.2016, 6 U 149/15, Tz. 54

Wirtschaftliche Schäden, die einem Mitbewerber durch Angebote von Konkurrenten zugefügt werden, weil Umsätze eingebüßt oder abgezogen werden, sind für sich genommen wettbewerbsimmanent.

Die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten stellt zwar eine Behinderung dar, führt aber nicht zur Unlauterkeit der Behinderung.

BGH, Urt. v. 17.5.2001, I ZR 216/99, II.1.a - Mitwohnzentrale.de

Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muß freilich noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung und … von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann.

Ebenso BGH, Urt. v. 19.4.2018, I ZR 154/16, Tz. 23 – Werbeblocker II; BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 210/16, Tz. 12 - Portierungsauftrag; GH, Urt. v. 21.4.2016, I ZR 151/15, Tz. 54 - Ansprechpartner; BGH, Urt. v. 12.3.2015, I ZR 188/13, Tz. 16 - Uhrenankauf im Internet

Siehe dazu unten: Zwei Varianten gezielter Behinderung.

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Gegenstand der Behinderung

BGH, Urt. v. 24.6.2004, I ZR 26/02, II.1.b.aa - Werbeblocker

Die Behinderung kann sich auf alle Wettbewerbsparameter des Mitbewerbers wie beispielsweise Absatz, Bezug, Werbung, Produktion, Finanzierung oder Personal beziehen.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 10.30.2022, 6 U 196/20, II.2.b.1

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Zwei Varianten gezielter Behinderung

Die Rechtsprechung unterscheidet bei der gezielten Behinderung zwei Untergruppen, die sich in verschiedene Fallgruppen aufspreizen. Die beiden Untergruppen werden folgendermaßen umschrieben:

BGH, Urt. v. 7.10.2009, I ZR 150/07, Tz. 12 – Rufumleitung

Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann,

  • wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder
  • wenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können.

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber beurteilen, wobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen zu orientieren hat.

Ebenso BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 51 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; BGH, Urt. v. 20.9.2018, I ZR 71/17, Tz. 29 - Industrienähmaschinen; BGH, Urt. v. 19.4.2018, I ZR 154/16, Tz. 23 – Werbeblocker II; BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 210/16, Tz. 12 - Portierungsauftrag; BGH, Urt. v. 12.1.2017, I ZR 253/14, Tz. 49 - World of Warcraft IIBGH, Urt. v. 23.6.2016, I ZR 137/15, Tz. 14 – Fremdcoupon-EinlösungBGH, Urt. v. 21.4.2016, I ZR 151/15, Tz. 54 - Ansprechpartner; BGH, Urt. v. 12.3.2015, I ZR 188/13, Tz. 16 - Uhrenankauf im Internet; BGH, Urt. v. 22.1.2014, I ZR 164/12, Tz. 28 – wetteronlin.de; BGH, Urt. v 22.6.2011, I ZR 159/10, Tz. 65 - Automobil-Onlinebörse; BGH, Urt. v. 30.4.2014, I ZR 224/12, B.II.1 - Flugvermittlung im Internet; OLG Hamburg, Urt. v. 6.11.2014, 3 U 86/13, B.III.1.c.5.2.bb - WoW-Bots; OLG Stuttgart, Urt. v. 2.7.2015, 2 U 148/14, Tz. 52; OLG Köln, Urt. v. 24.6.2016, 6 U 149/15, Tz. 53; OLG München, Urt. v. 17.8.2017, U 2225/14 Kart, Tz. 153; OLG Hamburg, Urt. v. 29.5.2019, 3 U 12/16, Tz. 83, 89; OLG Nürnberg, Urt. v. 12.11.2019, 3 U 592/199, Tz. 57; OLG München, Urt. v. 5.12.2019, 29 U 3149/18, Tz. 23 - Grenzbeschlagnahmte Modellautos; OLG Dresden, Urt. v. 9.10.2020, 14 U 807/20, OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.4.2021, 6 W 26/21; OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 26.11.2021, 3 U 2473/21, Tz. 42, 45; OLG Köln, Urt. v. 3.9.2021, 6 U 81/211, Tz. 77; KG, Beschl. v. 12.5.2022, 5 U 139/19, Tz. 97; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.30.2022, 6 U 196/20, II.2.b.1; OLG München, Urt. v. 21.7.2022, 29 U 1499/20, Tz. 44; ständige Rechtsprechung

OLG Köln, Urt. v. 24.6.2016, 6 U 149/15, Tz. 53 f

Damit die Beeinträchtigung unlauter wird, müssen aber weitere Umstände hinzutreten. Hierzu werden in der Rechtsprechung zum einen das Handeln in Schädigungsabsicht, zum anderen die übermäßige Beeinträchtigung der Möglichkeiten eines Wettbewerbers, seine Leistungen am Markt angemessen zu platzieren gerechnet. Im zuletzt genannten Fall ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geboten, bei der die sich gegenüberstehenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegenüber abzuwägen sind.

... Für die Schädigung gilt: Wenn die Schädigungsabsicht nicht bewiesen ist, darf auf ihr Vorliegen nicht ohne weiteres geschlossen werden. Allein in Fällen, in denen das Handeln eines Unternehmers betriebswirtschaftlich keinen Sinn ergibt, also nur schädigt, nicht aber dem Handelnden unternehmerisch nützt (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2001, 247, 250), mag eine Vermutung für die Schädigungsabsicht bestehen.

Als dritte Variante der gezielten Behinderung oder Unterfall der übermäßigen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten kann gelten:

BGH, Urt. v. 22.1.2014, I ZR 164/12, Tz. 42 – wetteronlin.de

Unlauter ist eine Wettbewerbshandlung auch dann, wenn sie sich zwar als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit.

Fallgruppen

Die Anwendung von § 4 Nr. 4 UWG auf einen Sachverhalt wird dadurch erleichtert, dass von der Rechtsprechung im Laufe der Jahre Fallgruppen herausgearbeitet wurden, die auf die im Kern gleichen Sachverhalte unmittelbar oder vergleichbare Sachverhalte entsprechend angewendet werden können. Diese Fallgruppen werden in den folgenden Unterkapiteln in alphabetischer Reihenfolge abgehandelt.

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Umstände des Einzelfalls

Ist eine Fallgruppe nicht einschlägig, muss auf die beiden Grundsätze zur gezielten Behinderung zurückgegriffen und eine Bewertung des Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden.

BGH, Urt. v. 22.1.2014, I ZR 164/12, Tz. 28 – wetteronlin.de

Ob diese Voraussetzungen einer gezielten Behinderung erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen.

Ebenso BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 51 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 210/16, Tz. 12 - Portierungsauftrag; OLG Hamburg, Urt. v. 6.11.2014, 3 U 86/13, B.III.1.c.5.2.bb - WoW-Bots

Abgesehen von den Sachverhalten, bei denen ein Verhalten den Konkurrenten offensichtlich in erster Linie behindern soll (z.B. das Überkleben von dessen Werbung) sind dabei jeweils

    • die Auswirkungen eines Verhaltens auf Wettbewerber und
    • die Interessen des Handelnden und des/der betroffenen Mitbewerber(s) sowie deren Berechtigung und Schutzwürdigkeit

unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des § 1 UWG und etwaiger anderer einschlägiger gesetzlicher Vorgaben und Wertungen

zu ermitteln und zu gewichten (siehe OLG Köln, Urt. v. 3.9.2021, 6 U 81/21, Tz. 78). Diese Erfassung und Gewichtung aller maßgeblichen Umstände und Interessen ist im Einzelfall sehr schwierig. Das macht in der Folge auch die richtige Anwendung des § 4 Nr. 4 UWG außerhalb der anerkannten Fallgruppen so schwer.

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Behinderungsabsicht

Auch wenn das Tatbestandsmerkmal der ‚gezielten‘ Behinderung darauf hindeuten könnte, dass die Zielgerichtetheit der geschäftlichen Handlung, also die Absicht, von Bedeutung sein könnte, kommt es darauf gerade nicht an.

BGH, Urt. v. 11.1.2007, I ZR 96/04, Tz. 22 – Außendienstmitarbeiter

Durch das Tatbestandsmerkmal des gezielten Handelns soll … klargestellt werden, dass eine Behinderung von Mitbewerbern als bloße Folge des Wettbewerbs nicht ausreicht, um den Tatbestand der unlauteren individuellen Mitbewerberbehinderung zu verwirklichen (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 4 Nr. 10, BT-Drucks. 15/1487 S. 19). Damit ist nicht gesagt, dass der Tatbestand der individuellen Behinderung von subjektiven Erfordernissen, insbesondere einer auf die Behinderung gerichteten Absicht, abhängig sein soll.

Ebenso OLG Dresden, Urt. v. 9.10.2020, 14 U 807/20; KG, Beschl. v. 12.5.2022, 5 U 139/19, Tz. 98

BGH, Urt. v. 11.1.2007, I ZR 96/04, Tz. 22 – Außendienstmitarbeiter

Dem Tatbestandsmerkmal der gezielten Absicht lässt sich … nicht entnehmen, dass (allein) die subjektive Kenntnis der einen Mitbewerber behindernden Umstände die Unlauterkeit begründen kann, wenn sich die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des Mitbewerbers objektiv im Rahmen dessen hält, was dem Wettbewerb als solchen eigen ist.

BGH, Urt. v. 19.2.2009, I ZR 135/06, Tz. 41 - ahd.de

Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist nicht erforderlich.

BGH, Urt. v. 22.1.2014, I ZR 164/12, Tz. 42 – wetteronlin.de

Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist für die Annahme einer gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 (alt) UWG nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 19.2.2009, I ZR 135/06 - ahd.de).

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 6.11.2014, 3 U 86/13, B.III.1.b - WoW-Bots; OLG Stuttgart, Urt. v. 2.7.2015, 2 U 148/14, Tz. 69

Diese Zitate aus BGH-Urteilen schließen nicht aus, dass im Einzelfall eine böse Absicht dennoch erforderlich sein könnte. Von prominenter Seite wird sogar die Auffassung vertreten, dass die Behinderungsabsicht eine hinreichende Bedingung für eine gezielte Behinderung sei. Einzelne Fallgruppen setzen in ständiger Rechtsprechung ebenfalls eine subjektive Komponente voraus (z.B. der Preiskampf). Da diese subjektive Komponente aber in aller Regel aus objektiven Umständen geschlossen wird, sollte auf subjektive Absichten oder Vorstellungen des Handelnden soweit wie möglich verzichtet werden. Denn, auch für die Spielregeln des Wettbewerbsrechts gilt am Ende: ‚Grau ist alle Theorie – Entscheidend is auf’m Platz‘. (Alfred ‚Adi‘ Preißler, Borussia Dortmund)

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Interessenabwägung

BGH, Urt. v. 19.4.2018, I ZR 154/16, Tz. 36 – Werbeblocker II

Im Rahmen der Anwendung des lauterkeitsrechtlichen Behinderungstatbestands ist - wie auch im Falle anderer unbestimmter Rechtsbegriffe des Zivilrechts - die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte zu beachten (mittelbare Drittwirkung der Grundrechte; grundlegend BVerfGE 7, 198, 205 ff. - Lüth-Urteil).

BGH, Urt. v. 23.6.2016, I ZR 137/15, Tz. 30 – Fremdcoupon-Einlösung

Bei der Feststellung einer gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Rolle spielen, so dass es darauf ankommen kann, ob der Handelnde seine Ziele mit weniger einschneidenden Wirkungen erreichen könnte. Das setzt jedoch voraus, dass andernfalls eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der behinderten Mitbewerber eintritt.

BGH, Urt. v. 19.2.2009, I ZR 135/06, Tz. 41 - ahd.de

Unlauter kann eine Wettbewerbshandlung unter anderem sein, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit.

Ein exemplarisches Beispiel für eine Abwägung der beteiligten Interessen sind die Ausführungen des BGH im Zusammenhang mit der Frage, ob der Deutschen Fußball Verband einem Internetportal verbieten kann, die vom DFB mit veranstalteten Ligaspiele zu filmen und im Internet zu zeigen:

BGH, Urt. v. 28.10.2010, I ZR 60/09, Tz. 25, 33 – Hartplatzhelden

Würde die in Rede stehende Verwertungsbefugnis ausschließlich dem Kläger zugewiesen, so wäre damit eine Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit verbunden, die im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Interessen der Beklagten (Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) nur bei einem überwiegenden Interesse des Klägers gerechtfertigt werden könnte. Ein solches überwiegendes Interesse des Klägers kann jedoch nicht angenommen werden. Insbesondere ist der vom Kläger begehrte Rechtsschutz nicht erforderlich, um für ihn ein Leistungsergebnis zu schützen, für das er erhebliche Investitionen getätigt hätte und dessen Erbringung und Bestand ohne diesen Rechtsschutz ernstlich in Gefahr geriete.

Es ist nicht ersichtlich, dass durch das nachträgliche Einstellen von Filmaufzeichnungen auf dem Online-Portal der Beklagten die Durchführung der Fußballspiele im Verbandsgebiet des Klägers als solche in irgendeiner Weise beeinträchtigt würde und dass die Verwertungshandlungen der Beklagten insbesondere der Nachfrage nach den unter Mitwirkung des Klägers angebotenen Fußballveranstaltungen abträglich sein könnten. Es spricht auch nichts dafür, dass der Kläger und die ihm angehörigen Vereine ohne die ausschließliche Zuweisung der in Rede stehenden Vermarktungsrechte nicht mehr in der Lage wären, die für die Durchführung des Spielbetriebs notwendigen Investitionen zu tätigen. Anders als bei Fußballveranstaltungen im Profibereich spielt die Vermarktung des Spiels durch Vergabe von "Übertragungs- und Aufzeichnungsrechten" im Amateurbereich auf der Ebene der von den jeweiligen Landesverbänden durchgeführten Verbandsspiele auch nach Ansicht der Revisionserwiderung keine maßgebliche wirtschaftliche Rolle. Die Erteilung von Erlaubnissen, die in Rede stehenden Verbandsspiele zu filmen, gehört nicht zu dem typischen Tätigkeitsbereich der Veranstalter solcher Spiele und damit nicht zum wesenseigenen gewerblichen Tätigkeitsbereich des Klägers als deren Mitveranstalter.

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Intensität der Behinderung

BGH, Urt. v. 12.1.2017, I ZR 253/14, Tz. 81 - World of Warcraft II

Für eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG muss eine Behinderung nicht tatsächlich eingetreten sein. Es genügt, dass die geschäftliche Handlung zur Behinderung geeignet ist (zu § 4 Nr. 10 UWG aF vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 17; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG § 4 Rn. 4.6). Die bloß theoretische Möglichkeit einer Behinderung reicht allerdings nicht aus (vgl. BGH, GRUR 1990, 44, 46 = WRP 1990, 266 - Annoncen-Avis).

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Eigenes rechtswidriges Verhalten des betroffenen Wettbewerbers

Bei der Bewertung eines Sachverhalts unter dem Aspekt der gezielten Behinderung kann von Bedeutung sein, dass der betroffene Konkurrent sich selber rechtswidrig verhält und die behindernde Maßnahme lediglich dieses rechtswidrige Verhalten abstellen soll. Das bedeutet aber nicht, dass der Schutz gegen Behinderung nur gegen eigenes rechtmäßiges Verhalten gewährt wird. Maßgeblich ist vielmehr, welche Mittel und Möglichkeiten die Rechtsordnung vorsieht, um gegen ein rechtswidriges Verhalten eines Wettbewerbers vorzugehen. Der Besitzer einer Sache darf eine Besitzstörung im Rahmen der Selbsthilfe (§ 859 Abs. 1 BGB) beenden. Der Inhaber eines Ladenlokals darf deshalb Werbezettel, die ein Konkurrent dort ohne seine Einwilligung ausgelegt hat, beseitigen. Er darf ein Plakat im öffentlichen Straßenland aber nicht deshalb überkleben, weil Angaben darauf irreführend sind. Für diesen Fall sieht die Rechtsordnung vor, dass der möglicherweise gegebene Unterlassungsanspruch im Wege der Abmahnung und/oder eines gerichtlichen Verfahrens durchgesetzt wird.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG

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