Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) regelt als europäische Verordnung mit unmittelbarer Geltung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union das sog. internationale Privatrecht im Bereich außervertraglicher Schuldverhältnissse. Sie ist am 11. Januar 2009 in Kraft getreten.
Zu den außervertraglichen Schuldverhältnissen gehören auch die wettbewerbsrechtlichen Beziehungen zwischen Mitbewerbern, die sich aus einem Verstoß eines Unternehmers gegen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts ergeben.
Die einschlägigen Bestimmungen der ROM-II-Verordnung, die das Wettbewerbsrecht und angrenzende Rechtsgebiete betreffen, lauten wie folgt:
Artikel 4 Allgemeine Kollisionsnorm
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
(2) Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates.
(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien — wie einem Vertrag — ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.
Art. 6 Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten
(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.
(2) Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist Artikel 4 anwendbar.
(3) a) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird.
b) Wird der Markt in mehr als einem Staat beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigt, so kann ein Geschädigter, der vor einem Gericht im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Beklagten klagt, seinen Anspruch auf das Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts stützen, sofern der Markt in diesem Mitgliedstaat zu den Märkten gehört, die unmittelbar und wesentlich durch das den Wettbewerb einschränkende Verhalten beeinträchtigt sind, das das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, auf welches sich der Anspruch stützt; klagt der Kläger gemäß den geltenden Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit vor diesem Gericht gegen mehr als einen Beklagten, so kann er seinen Anspruch nur dann auf das Recht dieses Gerichts stützen, wenn das den Wettbewerb einschränkende Verhalten, auf das sich der Anspruch gegen jeden dieser Beklagten stützt, auch den Markt im Mitgliedstaat dieses Gerichts unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt.
(4) Von dem nach diesem Artikel anzuwendenden Recht kann nicht durch eine Vereinbarung gemäß Artikel 14 abgewichen werden.
Artikel 8 Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums
(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird.
(2) Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums ist auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen
Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde.
(3) Von dem nach diesem Artikel anzuwendenden Recht kann nicht durch eine Vereinbarung nach Artikel 14 abgewichen werden.
Zu diesen Bestimmungen finden sich Erläuterungen in den Erwägungsgründen des europäischen Gesetzgebers zur ROM-II-Verordnung. Sie lauten:
Erwägungsgrund 21
Die Sonderregel nach Artikel 6 stellt keine Ausnahme von der allgemeinen Regel nach Artikel 4 Absatz 1 dar, sondern vielmehr eine Präzisierung derselben. Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs sollte die Kollisionsnorm die Wettbewerber, die Verbraucher und die Öffentlichkeit schützen und das reibungslose Funktionieren der Marktwirtschaft sicherstellen. Durch eine Anknüpfung an das Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder beeinträchtigt zu werden drohen, können diese Ziele im Allgemeinen erreicht werden.
Erwägungsgrund 22
Außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten nach Artikel 6 Absatz 3 entstanden sind, sollten sich auf Verstöße sowohl gegen nationale als auch gegen gemeinschaftliche Wettbewerbsvorschriften erstrecken. Auf solche außervertraglichen Schuldverhältnisse sollte das Recht des Staates anzuwenden sein, in dessen Gebiet sich die Einschränkung auswirkt oder auszuwirken droht. Wird der Markt in mehr als einem Staat beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigt, so sollte der Geschädigte seinen Anspruch unter bestimmten Umständen auf das Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts stützen können.
BGH, Urt. v. 8.10.2015, I ZR 225/13, Tz. 16 - Eizellspende
Nach Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Danach ist der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nach dem jeweiligen Marktortrecht zu beurteilen. Maßgeblich ist daher der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision. Bei einer Werbemaßnahme ist entscheidend, auf welchen Markt die Maßnahme ausgerichtet ist.
Ebenso BGH, Urt. v. 12.1.2017, I ZR 253/14, Tz. 42 - World of Warcraft II; OLG Frankfurt, Urt. v. 14.2.2019, 6 U 3/18, II.B.1; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.9.2019, I-15 U 48/19, Tz. 74; OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.5.2020, 6 U 127/19, Tz. 41; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.1.2020, 6 W 9/20, II.5; BGH, Urt. v. 26.1.2023, I ZR 27/22, Tz. 14 - Haftung für Affiliates
BGH, Urt. v. 23.1.2024, I ZR 147/22, Tz. 30 – chalk in it
Nach Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 Rom-II-VO hingegen die allgemeine Kollisionsnorm des Art. 4 Rom-II-VO anwendbar.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.9.2019, I-15 U 48/19, Tz. 74
Die Regel des Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO ist nicht als Ausnahme, sondern als Präzisierung der allgemeinen Regel des Art. 4 Rom II-VO zu verstehen (Erwägungsgrund 21 S. 1 Rom II-VO; EuGH GRUR 2016, 1183 Rn. 41 – Amazon; BGH WRP 2009, 1545 Rn. 19), so dass grundsätzlich auch die Anwendung des Art. 4 Abs. 2, Abs. 3 Rom II-VO ausgeschlossen ist (Umkehrschluss aus Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO). Sonach ist der Ort der „Beeinträchtigung“ als Ort des „Schadenseintritts“ iSd Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO anzusehen. Dementsprechend ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Beeinträchtigung der Wettbewerbsbeziehungen oder der kollektiven Verbraucherinteressen ereignet oder ereignen kann.
OLG Frankfurt, Urt. v. 14.2.2019, 6 U 3/18, II.A.2.b
Der EU-Gesetzgeber hat sich für multistate-Sachverhalte innerhalb der EU bewusst nicht für das Herkunftslandprinzip entschieden. Für die Lieferungen nach Deutschland stellt sich die Sache einfach dar: Liefert ein Wettbewerber - über welche Internetseite auch immer der Kauf veranlasst wurde - ein Produkt nach Deutschland, werden die Wettbewerbsbeziehungen offensichtlich in Deutschland beeinträchtigt.
BGH, Urt. v. 12.12.2013, I ZR 131/12, Tz. 37 – englischsprachige Pressemitteilung
Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 Rom-II-Verordnung die Bestimmung des Art. 4 Rom-II-Verordnung anwendbar. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der behauptete Verstoß gegen § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 UWG zwar in erster Linie die Interessen der Klägerin, daneben aber auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb beeinträchtigt (vgl. auch BGH, Urt. v. 11.2.2010, I ZR 85/08, Tz. 19 - Ausschreibung in Bulgarien).
Ebenso BGH, Urt. v. 12.1.2017, I ZR 253/14, Tz. 43 - World of Warcraft II
BGH, Urt. v. 12.1.2017, I ZR 253/14, Tz. 43 - World of Warcraft II
Wenn diese Voraussetzung - etwa bei marktvermittelten Einwirkungen auf die Interessen der ausländischen Marktgegenseite - nicht erfüllt ist, bleibt die Marktortregel des Art. 6 Abs. 1 RomII-VO anwendbar.
BGH, Urt. v. 11.2.2010, I ZR 85/08, Tz. 19 – Ausschreibung in Bulgarien
Art. 6 Rom-II-VO gilt seit dem 11.1.2009. Nach Art. 6 Abs. 1 bestimmt sich das anwendbare Recht für vor Vertragsschluss begangene unlautere Handlungen regelmäßig nach dem Marktort (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, Einl. UWG, Rdn. 534). Gemäß Art. 6 Abs. 2 Rom-II-VO findet bei einem als unlauterer Wettbewerb anzusehenden Verhalten allerdings das gemeinsame Heimatrecht der Parteien dann Anwendung, wenn die Wettbewerbshandlung im Ausland ausschließlich die Interessen des Klägers beeinträchtigt. Das soll beispielsweise bei bestimmten unternehmensbezogenen Eingriffen wie Betriebsspionage der Fall sein. Zwar weisen auch diese von der Kommission als „bilateral“ bezeichneten Wettbewerbshandlungen notwendigerweise einen Marktbezug auf, der jeder Wettbewerbshandlung bereits begrifflich immanent ist; denn grundsätzlich hat jede Wettbewerbshandlung, die sich gezielt gegen einen Wettbewerber richtet, im Verhältnis zu anderen Wettbewerbern eine wettbewerbsverzerrende Wirkung. Den von Art. 6 Abs. 2 ROM-II-VO erfassten unternehmensbezogenen Eingriffen fehlt aber die unmittelbar marktvermittelte Einwirkung auf die geschäftlichen Entscheidungen der ausländischen Marktgegenseite.
OLG Köln, Urt. v. 14.3.2014, 6 U 172/13, Tz. 15
Durch die VO (EG) Nr. 864/2007 v. 11.07.2007 (ROM II-VO) ist das Kollisionsrecht innerhalb der Union zum 11.01.2009 vereinheitlicht und damit sichergestellt worden, dass in allen Mitgliedstaaten dieselben Verweisungen zu Bestimmung des anzuwendenden Lauterkeitsrechts gelten, unabhängig von dem Staat, in dem der Anspruch geltend gemacht wird. Nach Art. 6 Abs. 1 ROM II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Dabei deckt sich der Begriff des unlauteren Wettbewerbsverhaltens weitgehend mit dem Anwendungsbereich des UWG; insbesondere wird auch der von der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken abgedeckte Bereich erfasst (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, Einl. 5.31). Es ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Beeinträchtigung der Wettbewerbsbeziehungen oder der kollektiven Verbraucherinteressen ereignet oder ereignen kann. Zu einer Beeinträchtigung kommt es, wenn der Handelnde in unlauterer Weise auf die Mitbewerber oder die Marktgegenseite einwirkt. Maßgebend ist also der Ort, an dem diese Einwirkung stattfindet, d.h. der sog. Markort. Bei behaupteten Verstößen gegen Marktverhaltensregelungen (§ 4 Nr. 11 UWG) ist Einwirkungsort der Ort, an dem das betreffende Marktverhalten auf die Mitbewerber oder Verbraucher einwirkt (Köhler/Bornkamm, UWG, Einl. 5.31, 5.34).
KG Berlin, Urt. v. 27.11.2015, 5 U 20/14, I.2.a
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom II VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektive Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden (Marktortprinzip, vergleiche BGH, GRUR 2006, 513 Tz. 25 - Arzneimittelwerbung im Internet; GRUR 2007, 245 Tz. 13 - Schulden Hulp). Auch insoweit genügt eine wahrscheinliche (drohende) Beeinträchtigung (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, Einl Rn. 5.32).
Ebenso KG, Urt. v. 12.6.2015, 5 U 167/12 (MD 15, 1001); KG, Urt. v. 29.9.2015, 5 U 16/14 (MD 16, 23)
OLG Hamm, Urt. v. 17.12.2013, 4 U 100/13, Tz. 43
Informationspflichten ... unterfallen ... dem Wettbewerbsrecht, also der außervertraglichen Haftung. Die hierfür maßgeblichen Kollisionsnormen finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog. Rom-II-VO). Nach dem hier maßgeblichen Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO ist dabei das Recht des Ortes anwendbar, an dem die Marktinteressen der Konkurrenten oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden können. Bei einer auf deutsche Verbraucher zielenden und in Deutschland abrufbaren Werbung ist daher deutsches Recht anzuwenden.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.1.2019, 6 W 9/19, Tz. 32 f
Art. 6 Abs. 2 Rom-II-VO enthält eine spezielle Regelung für sog. bilaterale Wettbewerbshandlungen. Bei unlauterem Wettbewerbsverhalten, das sich ausschließlich gegen einen bestimmten Wettbewerber richtet (betriebsbezogene Wettbewerbsverstöße), werden die Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit weniger stark berührt als bei marktbezogenen Verstößen. Die wettbewerbsspezifischen Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht treten in den Hintergrund, das anwendbare Recht bestimmt sich nach der Grundregel des Art. 4 Rom-II-VO. Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 Rom-II-VO die Bestimmung des Art. 4 Rom-II-VO anwendbar.
Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.1.2020, 6 W 9/20, II.5.b
Nicht unter Art. 6 Abs. 2 zu subsumieren sind allerdings betriebsbezogene Wettbewerbshandlungen, die sich unter Beteiligung von Kunden oder Lieferanten gegen den Mitbewerber richten, wie z.B. Boykottaufforderungen, Anschwärzungen oder sonstige geschäfts-schädigende Äußerungen. Bei Vorliegen eines unmittelbaren Einwirkens auf die geschäftlichen Entscheidungen der ausländischen Marktgegenseite ist Art. 6 Abs. 1 anzuwenden (BGH, Urteil vom 11.02.2010 - I ZR 85/08 Rn 19, Ausschreibung in Bulgarien - zit. nach juris; Staudinger/Fezer/Koss, Internationales Wettbewerbsprivatrecht (2015), Rn 662). Der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision ist in diesen Fällen das Land, in dem auf den Kunden bzw. Lieferanten eingewirkt wird bzw. worden ist.
S.a. OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.1.2020, 6 W 9/20, II.5.b
Die Bestimmungen von ROM-II können nicht vertraglich abbedungen oder geändert werden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.1.2020, 6 W 9/20, II.5.a).