Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Telekommunikation

OLG Koblenz, Urt. v. 15.1.2020, 9 U 1407/19

Bei der Vorschrift des § 41b Abs. 1 TKG (a.F.) handelt es sich um eine Marktverhaltensvorschrift. Sie dient jedenfalls auch dem Interesse der Verbraucher, indem sie deren Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Routerwahl schützt.

Bereits der Wortlaut der Norm lässt in § 41b Abs. 1 Satz 3 TKG (a.F.) einen verbraucherschützenden Zweck erkennen. Denn die Vorschrift verlangt von dem Telekommunikationsanbieter, dass er bei Vertragsschluss dem Teilnehmer notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste in Textform unaufgefordert und kostenfrei zur Verfügung stellt. § 41b TKG (a.F.) unterscheidet insoweit nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern, sondern gilt zugunsten aller Teilnehmer. Wenn es sich aus diesem Grund auch nicht um ein spezifisches Verbraucherschutzgesetz handelt, wird doch deutlich, dass zugunsten der Teilnehmer und damit auch der Verbraucher die Nutzungsdaten zu übersenden sein sollen.

wird fortgeführt

OLG Koblenz, Urt. v. 15.1.2020, 9 U 1407/19

Der Anbieter ist nach § 41b Abs. 1 Satz 2 TKG (a.F.) nicht verpflichtet, seine Telekommunikationsdienste ohne Telekommunikationsendeinrichtung anzubieten. Ihm bleibt es ausdrücklich unbenommen, seinen Telekommunikationsdienst zusammen mit Endgeräten anzubieten, die er z.B. im Rahmen von Bundle-Angeboten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt. Maßgeblich ist damit, ob im Rahmen ihres Angebotes die Beklagte den Anschluss und die Verwendung der von ihr überlassenen Endgeräte vorschreibt oder ob die Nutzung von Drittgeräten vertraglich zulässig ist. ...

Soweit die Beklagte mit der Formulierung, der Kunde "benötige" eines der von ihr angebotenen Geräte für den DSL-Tarif, und mit der Erforderlichkeit der Auswahl eines der Geräte zur Fortsetzung des Bestellvorgangs den unzutreffenden Eindruck vermittelt, das Angebot der Beklagten aus technischen Gründen nicht ohne den Bezug eines dieser Endgeräte nutzen zu können, kann dies als irreführend zu werten und damit nach § 5 UWG wettbewerbsrechtlich unzulässig sein. … Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 41b Abs. 1 Satz 2 TKG (a.F.) kann demgegenüber alleine aufgrund einer irreführenden Wirkung der Werbung nicht festgestellt werden. Denn diese Vorschrift bezweckt nicht den Schutz der Entschließungsfreiheit des Verbrauchers, sondern dessen Möglichkeit, im Rahmen der bereit gestellten Kommunikationsdienste Fremdgeräte anschließen und nutzen zu können.

Zu einem Fall der Irreführung siehe: OLG Koblenz, Urt. v. 4.12.2019, 9 U 1034/19

Zu § 1 TK-Transparenzverordnung: OLG Köln, Urt. v. 26.2.2021, 6 U 85/20

OLG Schleswig, Urt. v. 16.7.2021, 6 U 53/20, Tz. 19, 23 f, 26

Nach § 2 Abs. 1 TKTransparenzV sind Produktinformationsblätter für Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, ab dem Beginn der Vermarktung in leicht zugänglicher Form bereitzustellen. Abs. 2 regelt, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss auf die bereitgestellten Informationen hingewiesen werden muss. ...

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, das Produktinformationsblatt müsse nur auf solchen Internetseiten zur Verfügung gestellt werden, von denen aus es unmittelbar zu einem Vertragsabschluss kommen könne, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

Dies lässt sich insbesondere nicht aus der Verwendung des Wortes „Angebot“ in § 2 Abs. 1 TKTransparenzV entnehmen. Mit dem „Angebot“ in § 2 Abs. 1 TKTransparenzV ist kein rechtsgeschäftliches Angebot i. S. d. § 145 BGB gemeint. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 TKTransparenzV. Dort heißt es, dass das Produktinformationsblatt „ab dem Beginn der Vermarktung“ des Angebots bereitzustellen ist. Ein „Angebot“ wird „vermarktet“, wenn es in den Vertrieb gegeben wird. Das ist der Fall, bevor der Tarif, um den es dann geht, im Sinne eines Vertragsgesprächs dem potentiellen Kunden nahegebracht wird. Mit „Angebot“ ist demzufolge das Produkt, hier also der Tarif, gemeint. Nur ein solcher kann in die Vermarktung gegeben werden. ...

Dieses Verständnis entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, die unter anderem in der wettbewerbsfördernden Wirkung liegt (Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 und 2, BT-Drucksache 18/8804, Seite 18). Der Verbraucher soll die Informationen in dem Moment zur Kenntnis nehmen, in dem er dabei ist, unterschiedliche Angebote zu vergleichen und sich eine Meinung darüber zu bilden, ob und mit welchem Anbieter er einen Vertrag abschließen will. Dafür ist es erforderlich, dass der Verbraucher das Produktinformationsblatt zur Kenntnis nimmt, wenn er sich noch im Stadium der Informationsbeschaffung befindet.

OLG Schleswig, Urt. v. 16.7.2021, 6 U 53/20, Tz. 32 ff

Das Produktinformationsblatt muss an dem Ort bereitstehen, an dem sich der Verbraucher vorrangig informiert. Dieser Ort ist objektiv zu bestimmen. Es ist nicht auf das individuelle Nutzungsverhalten eines Verbrauchers abzustellen, sondern vielmehr darauf, ob in der konkreten Gestaltung der (Werbe)Maßnahme ein Ort zu sehen ist, an dem ein Verbraucher sich vorrangig informiert. Dies wiederum richtet sich nach der Vertriebsform. Insoweit ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 2 (BT-Drucksache 18/8804, Seite 19), dass zwischen den Angeboten im Internet, am Telefon und im stationären Handel unterschieden wird.

Kann ein Anbieter somit auch im Rahmen von Werbemaßnahmen verpflichtet sein, das Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, so hätte das Produktinformationsblatt auf der Internetseite der Beklagten „X.de“ nicht nur auf einer nachgelagerten Ebene (unter der Rubrik AGB & Datenschutz), sondern an einem prominenten Ort stehen müssen.