Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

Der Newsletter zum UWG
Registrieren Sie sich hier !


 

 

c) Anwendungsbereich/Begriffe

1. Anwendungsbereich/Gesetzestext

2. Voraussetzung: Produktbezogene Werbung

a. Arztwerbung

Anwendungsbereich/Gesetzestext

 

§ 1 HWG Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1.    Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,

1a.  Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes,

2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.

(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.

(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

zurück nach oben

Voraussetzung: Produktbezogene Werbung

 

Das HWG erfasst nur die Werbung für ein (oder mehrere) bestimmte Arzneimittel, nicht die Werbung ohne Bezug auf ein (oder mehrere) bestimmte Arzneimittel. (s.a. Werbung im Sinne des HWG und Imagewerbung).

BGH, Urt. v. 26.3.2009, I ZR 99/07, Tz. 15 - DeguSmiles & more

In den Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes einbezogen ist allein die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung), nicht dagegen die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), die ohne Bezugnahme auf bestimmte Produkte für das Ansehen und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein wirbt. Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidende Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt danach maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht.

BGH, Urt. v. 1.3.2007, I ZR 51/04, Tz. 17 - Krankenhauswerbung

Bei einer Werbung ist zunächst zu prüfen, ob bzw. inwieweit es sich bei dieser Werbung um eine ... produktbezogene Werbung oder aber um eine sog. Imagewerbung handelt, die der Steigerung des Ansehens des Unternehmens dienen soll und von vornherein vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes ausgenommen ist (vgl. zu der nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung vorzunehmenden Abgrenzung (BGH, Urt. v. 6.7.2006, I ZR 145/03 - Kunden werben Kunden).

Ebenso

BGH, Urt. v. 31. Oktober 2002 - I ZR 60/00 – Klinik mit Belegärzten

OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.12.2012, I-20 U 46/12

Ausnahme: § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 HWG.

Zur Abgrenzung von produktbezogener Werbung und Imagewerbung (Firmenwerbung) siehe auch hier.

zurück nach oben

Arztwerbung

 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.12.2012, I-20 U 46/12, B.

Die ärztliche Behandlung insbesondere im Falle einer Operation ist nicht in jeder Hinsicht austauschbar. Vielmehr hängt die Entscheidung insbesondere von der Qualifikation und dem Ruf, insgesamt also von der Person des jeweiligen Arztes ab. Das hat jedoch zur Folge, dass die Bewerbung einer ärztlichen Leistung in der Regel in dem vorgenannten Sinne „produktbezogen“ ist, als das Angebot eines bestimmten Behandlers beworben wird und sich dessen Angebot von dem anderer Ärzte unterscheidet. Die Auswahlentscheidung in Bezug auf den jeweiligen Arzt ist daher jedenfalls in der Regel „produktbezogen“ und fällt damit in den Bereich, in dem das Heilmittelwerbegesetz den Patienten vor einer unsachlichen Entscheidungsfindung schützen soll.

zurück nach oben

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6EiJH9B6j