Zu § 11a RDG (a.F.), heute 13a RDG
OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.3.2023, 20 U 50/22, Tz. 38
Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG hat der Inkassodienstleister bei der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson den Forderungsgrund zu übermitteln. Forderung in diesem Sinne sind auch Nebenforderungen, beispielsweise auf der Grundlage von §§ 280, 286 BGB (...). Die Anforderungen an die Darlegung und Information über den Forderungsgrund lassen sich wiederum der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13057) zur Vorgängerregelung § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-5 RDG aF entnehmen. Danach müssen sämtliche dort genannten Informationen, wovon auch der Forderungsgrund für Forderungen und Nebenforderungen im Sinne des § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG aF, dem heutigen § 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG, umfasst ist, „in klarer und verständlicher Weise erfolgen und für die durchschnittlichen Adressaten der Zahlungsaufforderung ohne weiteres verständlich sein. Sie müssen dem Schreiben ohne Inanspruchnahme weiterer Hilfe den Grund ihrer Inanspruchnahme und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt sowie die genaue Höhe und ggf. Berechnung der gegen sie erhobenen Haupt- und Nebenforderungen entnehmen können.“ Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung: „Werden neben der Hauptforderung sonstige Nebenforderungen geltend gemacht, ist auch für diese – soweit nicht für Zinsansprüche besondere Vorschriften gelten – der jeweilige Forderungsgrund darzulegen.“ Zu einer in diesem Sinne hinreichenden Darlegung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts gehört damit, ... dass nicht pauschal von „Mahnauslagen“ die Rede ist, sondern dass die Nebenforderungen konkret bezeichnet werden (vgl. auch VG Neustadt a.d. Weinstraße BeckRS 2022, 12277). So lässt eine pauschale Bezeichnung mit „Mahnauslagen“ den Adressaten der Zahlungsaufforderung im Unklaren, um welche Kosten es sich konkret handeln soll. Damit ist ihm eine nähere Überprüfung, ob die einzelnen Kostenpositionen überhaupt angefallen sein können und weiter auch erstattungsfähig sind, nicht möglich. Gerade dies soll, wie der Gesetzesbegründung an mehreren Stellen entnommen werden kann, dem Adressaten einer Zahlungsaufforderung aber bereits durch diese ermöglicht werden. So heißt es in der Gesetzesbegründung beispielsweise: „Die Neuregelung soll sicherstellen, dass die von einem Inkassounternehmen mit einer Zahlungsaufforderung konfrontierte Privatperson alle Angaben erhält, die sie benötigt, um die Berechtigung einer gegen sie geltend gemachten Forderung zu überprüfen und sich gegebenenfalls gegen sie zur Wehr zu setzen. Derzeit besteht eine solche gesetzliche Pflicht zur schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnschreiben nicht. Dies führt dazu, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher oft nicht über die Informationen verfügen, die sie benötigen, um die Berichtigung einer gegen sie geltend gemachten Forderung – insbesondere auch der Erstattung von Verzugszinsen, der Inkassovergütung und der sonstigen Inkassokosten wie Auslagen und Umsatzsteuer oder eines weiteren Verzugsschadens – zu beurteilen.“ Dass ein betroffener Verbraucher die Möglichkeit hat, beim Inkassounternehmen nachzufragen, und ihm hierfür sogar ein Rückantwortformular zur Verfügung gestellt wird ..., ändert mithin nichts daran, dass der Zahlungsaufforderung selbst der Zahlungsgrund nicht zuverlässig zu entnehmen ist. Angesichts der in einer Zahlungsaufforderung regelmäßig gesetzten kurzen Frist (im Streitfall sind es 10 Tage ab Datum des Schreibens) ist es einem Verbraucher auch nicht zumutbar, sich die für die Prüfung der Forderung erforderlichen Informationen in aller Eile zu besorgen. Diese sollen, wie ausgeführt, aber nach dem Wortlaut („bei der ersten Geltendmachung“) sowie Sinn und Zweck des Gesetzes bereits mit dem Mahnschreiben zur Verfügung gestellt werden.
OLG Köln, Urt. v. 5.10.2018, 6 U 98/17, Tz. 44
Bei § 11a RDG und § 4 RDGEG als verletzt gerügten Vorschriften des RDG iVm RDGEG handelt es sich um Marktverhaltensreglungen iSd § 3a UWG. Solche müssen (zumindest) auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Köhler, UWG, § 3a Rn. 1.61). Da der § 11a RDG sowie der § 4 Abs. 5 RDGEG zum Schutz der Verbraucher vor unseriösen Inkassounternehmen (Verbraucherschutz durch Transparenz) eingeführt worden sind, ist der das Marktverhalten regelnde Charakter unproblematisch gegeben.
OLG Köln, Urt. v. 5.10.2018, 6 U 98/17, Tz. 45
Nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG sind, wenn Inkassovergütungen geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund klar und verständlich anzugeben.
OLG Köln, Urt. v. 17.7.2020, 6 U 6/20, Tz. 61
§ 11a RDG soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers mehr Transparenz beim Forderungseinzug gewährleisten. Er soll sicherstellen, dass die von einem Inkassounternehmen mit einer Zahlungsaufforderung konfrontierte Privatperson alle Angaben erhält, die sie benötigt, um die Berechtigung einer gegen sie geltend gemachten Forderung zu überprüfen und sich gegebenenfalls gegen sie zur Wehr zu setzen. Zuvor bestand eine solche gesetzliche Pflicht zur schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnschreiben nicht. Dies führte dazu, dass die Verbraucher oft nicht über die Informationen verfügten, die sie benötigten, um die Berechtigung der gegen sie erhobenen Forderungen - insbesondere auch der Ansprüche auf Erstattung von Verzugszinsen, der Inkassovergütung und der sonstigen Inkassokosten wie Auslagen und Umsatzsteuer oder eines weiteren Verzugsschadens - zu beurteilen. Die unter § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Satz 2 RDG geregelten Darlegungs- und Informationspflichten für Inkassounternehmen sollten insofern auf der Ebene des Berufsrechts Abhilfe in einem Bereich schaffen, in dem es in der Vergangenheit gerade durch die mit dem Forderungseinzug beruflich befassten Unternehmen gehäuft zu Missbrauch und überhöhten Rechnungen gekommen war. Gemäß § ߠ1a Abs. 1 Satz 1 RDG sollen die Angaben den Privatpersonen mit der ersten Geltendmachung der Forderung durch den Inkassounternehmer übermittelt werden. Die Informationen müssen in klarer und verständlicher Weise erfolgen und für die durchschnittlichen Adressaten der Zahlungsaufforderung ohne weiteres verständlich sein. Sie müssen dem Schreiben ohne Inanspruchnahme weiterer Hilfe den Grund ihrer Inanspruchnahme und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt sowie die genaue Höhe und ggf. Berechnung der gegen sie erhobenen Haupt- und Nebenforderungen entnehmen können. Die einzelnen Mindestangaben sind in den Nummern 1 bis 6 geregelt. Nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 sind eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten unter Angabe von Art, Höhe und Entstehungsgrund genau zu bezeichnen. Die Inkassovergütung ist das Entgelt, das die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und das Inkassounternehmen für den Forderungseinzug vereinbart haben.
OLG Köln, Urt. v. 5.10.2018, 6 U 98/17, Tz. 74, 77
Zu prüfen ist, bezogen auf den konkreten Fall, ob es noch der Billigkeit entspricht, wenn ein Anwalt für eine Inkassoleistung der vorliegenden Art eine 1,3 Gebühr abrechnete. Es ist nicht zu prüfen, was ein Inkassounternehmen – wenn es hypothetisch nach RVG abrechnen dürfte – hätte zum Zeitpunkt der Inrechnungstellung ansetzen dürfen, sondern nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 RDGEG ist der erstattungsfähige Teil der Inkassokosten beschränkt auf das, was ein Anwalt für einen vergleichbaren Fall abrechnen darf. ...
... Wenn es um die Frage der Ersatzpflicht eines Dritten geht, ist es Sache des Klägers, Umstände für die Unbilligkeit darzulegen und ggfls. zu beweisen.
OLG Köln, Urt. v. 5.10.2018, 6 U 98/17, Tz. 50, 52, 54
In der alten wie der neuen Fassung des § 4 Abs. 1 RDGEG sind ausdrücklich nur Rentenberater aufgeführt, für die das RVG gelten soll. Rentenberater müssen und dürfen nach RVG abrechnen. Die Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG, wie die Beklagte, sind hingegen von der erweiterten Anwendung nicht erfasst. Für sie gelten nur die Absätze 4 und 5, aus denen sich – im Umkehrschluss – eine vom RVG abweichende Abrechnung ergibt. In Abs. 5 ist lediglich eine Deckelung geregelt.
Soweit die Beklagte in ihrem Aufforderungsschreiben neben der Erwähnung ihrer Beauftragung und der Zitierung der §§ 280, 286 BGB auch eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. § 4 Abs. 5 RDGEG iVm Nr. 2300 VVRVG bzw. 7022 VV RVG erwähnt, liegt ein Verstoß gegen § 11a RDG iVm § 4 Abs. 5 RDGEG aF wie nF vor. ...
... § 4 Abs. 5 RDGEG gibt lediglich eine Deckelung der Erstattungsfähigkeit der privatautonom zwischen den Parteien des Geschäftsbesorgungsvertrages vereinbarten Vergütung vor, ohne dass damit eine Aussage dazu getroffen würde, wie und in welcher Höhe die Parteien die Vergütung vereinbaren. Eine Erwähnung der RVG-Vorschriften und –Begrifflichkeiten ist daher für die Aufklärung des Verbrauchers in keiner Weise erforderlich.
Zu 13b RDG
KG, Urt. v. 24.2.2026, 5 U 69/25, Tz. 30 ff
Die Vorschrift des § 13b Abs. 1 RDG dient dem Schutz der Verbraucher und soll sicherstellen, dass Verbraucher, die die Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Durchsetzung ihrer Forderungen in Erwägung ziehen, eine möglichst umfassende Information über das Geschäftsmodell der Anbieter und die für sie mit einem Vertragsschluss möglicherweise verbundenen Risiken erhalten (vgl. BeckOK RDG/Günther, 35. Ed. 1.10.2025, RDG § 13b Rn. 2). Sie soll dem Verbraucher eine informierte Bewertung der Dienstleistung und einen Vergleich der Anbieter ermöglichen (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 43; S. Overkamp/Y. Overkamp in: Henssler/Prütting, 6. Aufl. 2024, RDG § 13b Rn. 1).
Mit der in § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG statuierten Informationspflicht hat der Gesetzgeber solche Geschäftsmodelle adressiert, bei denen Inkassodienstleister – wie die Antragsgegnerin – auf der Grundlage eines Erfolgshonorars tätig werden.
Nach der Wertung des Gesetzgebers ist das Modell einer Forderungsbeitreibung auf Erfolgshonorarbasis mit Vor- und Nachteilen verbunden. Der Vorteil besteht darin, dass sich Verbraucher bei einer solchen Vereinbarung grundsätzlich nicht dem Risiko einer kostenverursachenden, aber fruchtlosen und damit das aktuelle Vermögen schädigenden Rechtsverfolgung aussetzen. Nachteilig wirkt sich dagegen der mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars verbundene Verzicht auf die vollständige Kompensation der Schäden oder auf Entschädigungszahlungen aus, die dem Verbraucher gesetzlich zustünden. Durch die in § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG normierten Pflichten soll deshalb gewährleistet werden, dass sich Verbraucher auch der Nachteile eines Erfolgshonorars bewusst sind und in Kenntnis der wesentlichen Bemessungsgrundlagen eine informierte Entscheidung treffen können (vgl. dazu die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 44).
Das Ziel, dem Verbraucher eine informierte Entscheidung über die Vor- und Nachteile einer Forderungsbeitreibung auf Erfolgshonorarbasis zu ermöglichen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers dadurch erreicht werden, dass der Verbraucher Informationen zu anderen Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung erhält, und zwar insbesondere zu solchen, die eine vollständige Kompensation erwarten lassen. Zu diesen Möglichkeiten sind nach der Gesetzesbegründung bspw. die Möglichkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu den hierfür zu entrichtenden (im Erfolgsfall aber regelmäßig vom Gegner zu tragenden) Gebühren, aber auch Hinweise auf Verbraucherschutzverbände und Schlichtungsstellen zu zählen (vgl. dazu die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 45). Letztere erlangen besondere Bedeutung für die vom Gesetz hervorgehobene ("insbesondere, wenn dies es dem Verbraucher im Erfolgsfall ermöglichen, seine Forderung in voller Höhe zu realisieren") und dem Verbraucher deshalb besonders vor Augen zu führende Möglichkeit, die Forderung im Erfolgsfall ohne Abzüge zu realisieren. Denn das Verfahren vor den Schlichtungsstellen ist für den Verbraucher häufig – und so auch hier – kostenlos.
Die dem Verbraucher nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG vor Abgabe seiner auf den Abschluss eines Vertrages über eine Inkassodienstleistung, die mit einem Erfolgshonorar vergütet werden soll, zu erteilenden Informationen haben danach die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Entscheidung für oder gegen eine Forderungsbeitreibung gegen Zahlung eines vereinbarten Erfolgshonorars haben kann, zum Gegenstand, über die sich der Verbraucher vor Abschluss eines solchen Vertrages in klaren sein und die er in Kenntnis anderer Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung abwägen können soll.
Es handelt sich bei den von § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG erfassten Informationen danach nicht nur um Angaben, die für den Verbraucher nützlich und von allgemeinem Interesse sind, sondern um solche, die für die Entscheidung darüber, ob eine Forderungsbeitreibung zu den bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars geltenden Konditionen in Auftrag gegeben werden soll oder nicht, von ganz zentraler Bedeutung sind. Denn nur, wenn sich der Verbraucher sowohl der an einen Inkassodienstleister im Erfolgsfall zu entrichtenden Vergütung (in deren Höhe er sich regelmäßig einem Abzug von der realisierten Forderung gefallen lassen muss) bewusst ist, als auch des Umstandes, dass andere Dienstleister zu anderen Konditionen und unter Umständen – wie Schlichtungsstellen – grundsätzlich für den Verbraucher kostenlos tätig werden, ist er dazu in der Lage, eine informierte Entscheidung über die Beauftragung eines gegen Zahlung eines Erfolgshonorars tätigen Inkassodienstleisters zu treffen.
KG, Urt. v. 24.2.2026, 5 U 69/25, Tz. 41 f
Mit dem durch die Wendung "klar und verständlich" in § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG zum Ausdruck gebrachten Transparenzgebot ist nicht nur die sprachliche Formulierung, sondern auch die Darstellung der Information auf dem jeweiligen zur Kommunikation genutzten Medium angesprochen (vgl. dazu BeckOK BGB/Martens, 76. Ed. 1.11.2025, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 3; HdB-VerbraucherR/Schirmbacher/Haak, 4. Aufl. 2026, § 5b Rn. 119). Wird vom Gesetz gefordert, dass dem Verbraucher bestimmte Pflichtinformationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung "klar und verständlich" zur Verfügung zu stellen sind, ist diese Verpflichtung deshalb regelmäßig nur dann erfüllt, wenn dem Verbraucher die geforderten Informationen so präsentiert werden, dass er von ihnen in zumutbarer Weise noch vor Abgabe seiner Vertragserklärung Kenntnis nehmen kann (vgl. BeckOGK/Busch, 15.3.2025, EGBGB Art. 246 Rn. 10).
Unter welchen Umständen diese Anforderungen erfüllt sind, hängt – sofern die Pflichtinformationen dem Verbraucher nicht bereits nach dem Gesetz unter Wahrung ganz bestimmter Formerfordernisse zu übermitteln sind (vgl. dazu Art. 246a § 4 Abs. 2 und 3 EGBGB) – von dem für die Vertragsanbahnung gewählten Vertriebs- und Kommunikationsweg ab (vgl. dazu BeckOK BGB/Martens, 76. Ed. 1.11.2025, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 4). Entscheidend ist, dass die Pflichtinformationen "von durchschnittlich verständigen Verbrauchern ohne zumutbaren Aufwand aufgefunden werden können" (so die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 44; vgl. ferner BeckOK RDG/Günther, Ed. 1.10.2025 RDG § 13b Rn. 5; vgl. ferner BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 20. Ed. 1.10.2025, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 7).
KG, Urt. v. 24.2.2026, 5 U 69/25, Tz. 45 f
Unabhängig hiervon ist dem Erfordernis der Präsentation der Pflichtinformation in "klarer und verständlicher" Weise nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die betreffende Information – wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorhebt – dem Verbraucher gemessen an dem für die Vertragsanbahnung gewählten Kommunikations- und Vertriebsweg "leicht erkennbar" und "leicht zugänglich" zur Verfügung gestellt wird (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 44). Das mit der Wendung "klar und verständlich" angesprochene Transparenzgebot ist nur gewahrt, wenn der aufmerksame und verständige Verbraucher die Pflichtinformation ohne weiteres auffinden kann (vgl. HdB-VerbraucherR/Schirmbacher/Haak, 4. Aufl. 2026, §5b Rn. 119). Der Verbraucher muss die Pflichtinformationen auch ohne gezielte Suche zur Kenntnis nehmen können (MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312d Rn. 83).
Dies ist bei einer über eine Internetplattform erteilten Pflichtinformation betreffend andere Möglichkeiten der Forderungsbeitreibung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung des zwischen dem Inkassounternehmen und dem Verbraucher geschlossenen Vertrages steht, und die der Verbraucher daher auch nicht im Umfeld der Vertragsbedingungen zu finden erwarten wird, nur gewährleistet, wenn der Verbraucher in geeigneter Weise – wie etwa über einen entsprechend beschrifteten Link (vgl. dazu BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 20. Ed. 1.10.2025, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 9f.) – auf das Vorhandensein der Information und den Ort, an dem sie abgerufen werden kann, aufmerksam gemacht und sie auf diese Weise "leicht erkennbar" und "leicht zugänglich" wird (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 44; vgl. ferner S. Overkamp/Y. Overkamp in: Henssler/Prütting, 6. Aufl. 2024, RDG § 13b Rn. 3; BeckOK RDG/Günther, Ed. 1.10.2025 RDG § 13b Rn. 6).
KG, Urt. v. 24.2.2026, 5 U 69/25, Tz. 49
Neben der Art und Weise der Präsentation der nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG zu erteilenden Pflichtinformation setzt eine dem Transparenzgebot gemäß § 13b Abs. 1 RDG genügende Darstellung derselben ferner eine übersichtliche Gestaltung voraus (vgl. dazu HdB-VerbraucherR/Schirmbacher/Haak, 4. Aufl. 2026, §5b Rn. 121). Ist die betreffende Information in eine umfangreiche Textpassage oder aber in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebunden, ist daher "auf eine besonders deutliche und sorgfältige Gestaltung der Informationserteilung zu achten" (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 44; vgl. ferner BeckOK RDG/Günther, Ed. 1.10.2025 RDG § 13b Rn. 5). Auch hier kommt der Aspekt zum Tragen, dass dem Verbraucher die betreffende Information "leicht erkennbar" zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher diese ohne unzumutbaren Aufwand auffinden können muss. Die Informationen dürfen insbesondere nicht an einer Stelle gebracht werden, an der der Verbraucher nicht mit ihnen rechnet; sie dürfen auch nicht in überlangen AGB "untergehen" (vgl. HdB-VerbraucherR/Schirmbacher/Haak, 4. Aufl. 2026, § 5b Rn. 125; vgl. ferner BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 20. Ed. 1.10.2025, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 13; BeckOGK/Busch, 1.7.2023, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 7).