Bei Handeln der Kirchen ist zu differenzieren.
Kirchen können als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auftreten, z.B. als Veranstalter eines Basars. Dann gilt das Wettbewerbsrecht auch für sie.
Kirchen können auch den Wettbewerb Dritter fördern. Dafür besteht aber bei einem Verhalten einer Kirche keine Vermutung, auch wenn es objektiv dazu geeignet ist.