Literatur: Scherer, Inge, Abwehransprüche von Verbrauchern und sonstigen Marktbeteiligten gegen unzulässige geschäftliche Handlungen, GRUR 2019, 361
Der Verbraucher wird zwar durch das UWG geschützt. Er ist aber nicht berechtigt, gegen wettbewerbswidriges Verhalten vorzugehen.
Am Beispiel des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Spam):
BGH, Urt. v. 15.12.2015, VI ZR 134/15, Tz. 9
Von einem Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG im Vertikalverhältnis betroffene Verbraucher sind nach der abschließenden Regelung des § 8 Abs. 3 UWG nicht berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen.
Der Verbraucher hat aber die Möglichkeit, sich an Verbände zur Förderung der gewerblichen Interessen von Mitbewerbern, z.B. die Wettbewerbszentrale, oder an Verbraucherschutzverbände, z.B. die Verbraucherzentrale zu wenden. Diesen können (und werden) einen Wettbewerbsverstoß aufgreifen.
Außerdem steht eine Gesetzesänderung für wahrscheinlich Ende 2021 bevor, die dem Verbraucher eigene Rechte gibt.