Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Produktbezeichnung

OLG Stuttgart, Urt. v. 27.4.2017, 2 U 132/16 – Bambussocken (MD 2017, 872)

Ob der Verbraucher der Produktbezeichnung Hinweise auf die Zusammensetzung des Produkts entnimmt, hängt allein von der Gestaltung der Produktbezeichnung ab. Dass der Verbraucher der Etikettierung zusätzliche (oder entgegenstehende) Hinweise entnehmen kann, ändert nichts an der Möglichkeit, dass der Verbraucher bereits der Produktbezeichnung – je nach Art der Bezeichnung – Hinweise zur Beschaffenheit und Zusammensetzung des Produkts entnehmen kann.

OLG Stuttgart, Urt. v. 27.4.2017, 2 U 132/16 – Bambussocken (MD 2017, 872)

Erforderlich ist, dass der Verbraucher in der fraglichen Kennzeichnung eine inhaltlich nachprüfbare Angabe erkennt. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn der Verbraucher den Begriff Bambus als Marke bzw. als reine Fantasiebezeichnung verstehen würde. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Schon die unterschiedliche Verwendung des Begriffs Bambus, einmal als Kompositum „Bambussocken“, einmal nachgestellt wie in „Socken Bambus“ spricht gegen eine markenmäßige Verwendung des Begriffs Bambus.

OLG Stuttgart, Urt. v. 27.4.2017, 2 U 132/16 – Bambussocken (MD 2017, 872)

Künstliche Erzeugnisse dürfen grundsätzlich nicht mit Bezeichnungen versehen werden, die der Verkehr für Naturerzeugnisse verwendet oder die auf solche hindeuten.

OLG Stuttgart, Urt. v. 27.4.2017, 2 U 132/16 – Bambussocken (MD 2017, 872)

Deutet die Verwendung des Begriffs Bambus im Zusammenhang mit Socken und Strümpfen darauf hin, dass Bambus nicht nur als Ausgangsstoff verwendet wurde, sondern dass es sich um eine Naturfaser aus Bambus handelt, so läge eine irreführende Angabe vor, ... weil die Eigenschaften des Ausgangsstoffs Bambus nach dem Viskoseprozess nicht mehr vorhanden sind.