Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

c) Wissenserklärung

 

1. Die Auskunft ist eine Wissenserklärung

2. Eigenes Wissen

3. Pflicht zur Recherche?

Die Auskunft ist eine Wissenserklärung

 

Die Auskunft ist eine Wissenserklärung. Eine Auskunft kann auch darin bestehen, dass der Auskunftspflichtige die Information erteilt, dass er über den Sachverhalt, über den er Auskunft erteilen soll, nichts weiß.

BGH, Urt. v. 23.1.2003, I ZR 18/01, II.1. – Cartier-Ring

Die Auskunft ist eine Wissenserklärung, die gegebenenfalls auch durch die negative Erklärung, den Hersteller und weitere Vorbesitzer nicht zu kennen, erfüllt werden kann.

Die Auskunftspflicht beschränkt sich nicht nur auf das, was der Auskunftspflichtige "im Kopf hat". Er muss alle Informationsquellen ausschöpfen, die seiner Verfügungsgewalt unterliegen.

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Eigenes Wissen

 

BGH v. 24.3.1994, I ZR 42/93, B.I.2.a – Cartier-Armreif

Die verlangte Auskunftserklärung ist eine Wissenserklärung, welche naturgemäß vom Erinnerungsvermögen und der Erinnerungsbereitschaft des Verletzers abhängig ist. Der Verdacht, dass bei einem dubiosen Geschäft der Produktpiraterie, wie es auch dem Streitfall zugrunde liegt, der Verletzer bewusst oder unbewusst seine Erinnerungsfähigkeit unterdrückt, wenn er angibt, den Lieferanten nicht mehr benennen zu können, mag naheliegen, erlaubt es aber nicht, eine dahingehende Erklärung von vornherein als unglaubhaft und damit als nicht abgegeben zu behandeln.

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Pflicht zur Recherche?

 

BGH, Urt. v. 23.1.2003, I ZR 18/01, II.1 – Cartier-Ring

Die Auskunftspflicht beschränkt sich nicht auf das präsente Wissen des Verpflichteten. Vielmehr ist dieser gehalten, seine Geschäftsunterlagen durchzusehen und alle ihm zugänglichen Informationen aus seinem Unternehmensbereich zur Erteilung einer vollständigen Auskunft heranzuziehen.

BGH, Beschl. v. 12.6.2014, I ZB 37/13, Tz. 9, 11

Wer zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen - soweit erforderlich - auch von Dritten zu beschaffen. Er kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung daher nicht mit der Begründung verweigern, er könne die von einem Dritten für ihn gefertigte Auskunft nicht auf ihre Richtigkeit hin nachprüfen. ...

... Einem Schuldner ist es grundsätzlich zumutbar, sich um eine Einsichtnahme in ihm nicht zur Verfügung stehende Unterlagen zu bemühen und sich auf diese Weise die für eine vollständige Auskunft benötigten Informationen zu beschaffen.

Bei der Verletzung von Rechtspositionen, die über das Wettbewerbsrecht ähnlich wie Ausschließlichkeitsrechte geschützt oder Ausschließlichkeitsrechte sind, kann die Verpflichtung, sich das Wissen zu verschaffen, auch noch weitergehen.

BGH, Urt. v. 23.1.2003, I ZR 18/01, II.1 – Cartier-Ring

Der Auskunftsanspruch kann, soweit der zur Auskunft Verpflichtete seinen Lieferanten anhand seiner Unterlagen nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen kann, im Einzelfall auch eine Pflicht begründen, diese Zweifel durch Nachfrage bei den in Betracht kommenden Lieferanten aufzuklären.

ABER:

BGH, Urt. v. 23.1.2003, I ZR 18/01, II.1 – Cartier-Ring

Der Auskunftsanspruch umfasst grundsätzlich nicht die Verpflichtung des Auskunftsschuldners, Nachforschungen bei Dritten vorzunehmen, um unbekannte Vorlieferanten und den Hersteller erst zu ermitteln. Eine solche Ermittlungspflicht wäre mit der Rechtsnatur der Auskunft als Wissenserklärung nicht zu vereinbaren.

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