Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

Der Newsletter zum UWG
Registrieren Sie sich hier !


 

 

Maß- und Zeiteinheiten

Siehe hierzu das

Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG); (welches das Eichgesetz zum 1.1.2015 ablöste)

43 Anforderungen an Fertigpackungen

(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.

(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

OLG Hamburg, Urt. v. 25.2.2016, 3 U 20/15, Tz. 19 (= WRP 2016, 612)

Zwar erwartet der Verkehr grundsätzlich, dass die Verpackung im angemessenen Verhältnis zu der darin letztlich tatsächlich enthaltenen Füllmenge des Produkts steht. Die Verkehrsvorstellung kann jedoch je nach der Art des verpackten Produkts divergieren. Ist dem Verkehr aufgrund entsprechender Gewöhnung bekannt, dass die Verpackungsgröße regelmäßig außer Verhältnis oder in keinem bestimmten Verhältnis zum Inhalt des eigentlichen Produkts steht, dann ist eine solche Verpackungsgröße zur Täuschung nicht geeignet. Das ist etwa bei Pralinenpackungen der Fall (siehe Zipfel/Rathke, Rn. 29 und 33 zu § 7 EichG), die allerdings häufig auch nach Art einer Geschenkverpackung daherkommen (sogenannter Spiegeleinsatz – ebenda). Auch Parfümflaschen sind regelmäßig in besonderer Weise gestaltet und stehen in ihren Ausmaßen und daran orientiert auch hinsichtlich ihrer Umverpackung in keinem für den Verkehr klar erkennbaren Verhältnis zur Füllmenge. Das Kammergericht (ZLR 88, 523) hat für Eau de Toilette-Packungen ebenfalls festgestellt, dass der Verbraucher damit rechnet, dass die Verpackung besonders aufwendig und voluminös ist, und kein festes Verhältnis zwischen Verpackungsvolumen und Füllmenge des Produkts feststellbar ist.

OLG Hamburg, Urt. v. 14.9.2017, 3 U 246/16, B.I.2 – Vaginaler Selbsttest

Gemäß § 43 II MessEG ist es verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

Zwar erwartet der Verkehr grundsätzlich, dass die Verpackung im angemessenen Verhältnis zu der darin letztlich tatsächlich enthaltenen Füllmenge des Produkts steht. Die Verkehrsvorstellung kann jedoch je nach der Art des verpackten Produkts divergieren. Eine Füllmenge im Sinne eines bestimmten Maßes an Flüssigkeit, Gewicht oder Volumen erwartet der angesprochene Verkehr bei einem Vaginalen Selbsttest nicht. Vielmehr hat er keinerlei Vorstellungen über die Dimensionen des Tests, der sich theoretisch aus verschieden Komponenten zusammensetzen kann. Er hat somit auch keine Vorstellung über das Verhältnis der Größe des Produktes zur Größe der Umverpackung. Schließlich kann deswegen auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr seine Erwartung für die Zahl der enthaltenen Vaginalen Selbsttests an der Verpackungsgröße orientiert. Die Antragsgegnerin weist auch zutreffend darauf hin, dass sich die Verkehrsvorstellung im medizinischen Bereich, mithin auch bei Medizinprodukten wie hier, regelmäßig nicht an der Füllmenge eines Produktes, sondern an der von der Menge der Produkte unabhängigen Wirkung/Wirksamkeit orientiert. Das jedenfalls dann, wenn wie vorliegend, nicht äußerlich anzuwendende Salben oder Cremes in Rede stehen.

 

Zum früheren § 7 EichG

Marktverhaltensregelung und Konkurrenzen

 

BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 78/16, Tz. 41 - Tiegelgröße

Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist (§ 7 Abs. 2 EichG, § 43 Abs. 2 MessEG). Eine nach diesen Vorschriften verbotene Irreführung über die Füllmenge stellt auch eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3a UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar.

BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 78/16, Tz. 41 - Tiegelgröße

Die allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Irreführungsvorschriften sind neben dem Verbot nach § 7 Abs. 2 EichG und § 43 Abs. 2 MessEG anwendbar.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.3.2015, 4 U 196/14

Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 EichG stellt zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten i.S. der §§ 3, 4 Nr. 11 (alt) UWG und eine irreführende geschäftliche Handlung i.S. der §§ 3, 5 UWG dar (vgl. BGH, NJW 1982, 236 - Kippdeckeldose; OLG Frankfurt, ZLR 2009, 618). Zugleich liegt ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 (alt) UWG i.V. mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 (alt) LFGB vor.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.11.2012, 4 U 156/12, II.1.4.b

Nach § 7 Abs. 2 Eichgesetz müssen Fertigpackungen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist. § 7 Abs. 2 Eichgesetz ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer den Markt im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu regeln. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Eichgesetz stellt zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 5 UWG dar (vgl. BGH - NJW 1982, 236 f. - Kippdeckeldose zum inhaltsgleichen § 17 a Eichgesetz a.F.; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.10.2008, 14 U 240/07).

Sinn und Zweck

 

OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.11.2012, 4 U 156/12, II.1.4.b

Durch § 7 Abs. 2 Eichgesetz soll eine Täuschung durch die Verpackung selbst, z.B. durch doppelwandige Verpackungen, Hohlräume u. ä. verhindert werden. Der Verbraucher soll davor geschützt werden, dass bei ihm auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes einer Fertigpackung der Eindruck erweckt wird, er könne das Produkt in einer Menge erwerben, die dem äußeren Erscheinungsbild der Verpackung in etwa entspricht, obwohl diese tatsächlich wesentlich weniger enthält (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).

Beurteilungsmaßstab

 

Maßstab ist dabei, welche Vorstellungen der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der dem Produkt die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, über den Inhalt der jeweiligen Verpackung auf Grund deren äußerer Gestaltung entwickelt, und ob diese Vorstellung vom tatsächlichen Inhalt der Verpackung abweicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um geringwertige Waren handelt, bei welchen eine entsprechende Beurteilung nur auf Grund flüchtiger Wahrnehmung erfolgt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rdnr. 2.88).

Siehe ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.3.2015, 4 U 196/14

Ausräumung der Irreführungsgefahr durch Gewichts- oder Volumenangaben

 

OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.11.2012, 4 U 156/12, II.1.4.b

Die beiden Gewichtsangaben auf der Banderole der Verpackung und die dritte Gewichtsangabe auf der Deckelfolie stehen als im Geschäftsverkehr übliche Füllmengenkennzeichnung der Eignung zur Irreführung nicht entscheidend entgegen. … Zwar werden durch die Angaben gesetzliche Kennzeichnungsvorgaben eingehalten und übertroffen ( §§ 7 II, 18 I, 20 I FertigpackungsVO), eine so auffällige Füllmengenbezeichnung, dass die objektive Eignung zur Täuschung des Verbrauchers ausgeschlossen wäre, liegt aber nicht vor. Die Verpackung ist insgesamt nicht so ausgestaltet, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die Gewichtsangabe zwangsläufig wahrnimmt. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass ein erheblicher Anteil der Verbraucher bei einem entsprechenden Einkauf die Gewichtsangabe entweder nicht zur Kenntnis nimmt oder dennoch die Entscheidung alleine nach dem optischen Größeneindruck fällt.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.3.2015, 4 U 196/14

Die zutreffende Füllmengenbezeichnung auf vier Seiten der Umverpackung steht der Eignung zur Irreführung nicht entscheidend entgegen. Derartige - im Geschäftsverkehr übliche - Gewichtsangaben schließen eine Täuschung des Verbrauchers nicht aus, da solche Hinweise vom Verkehr häufig nicht beachtet werden und § 7 Abs. 2 EichG gerade auf dieser Erfahrung beruht (vgl. BGH ZLR 1982, 54, 59). Der Senat verkennt nicht, dass die Gewichtsangabe vorliegend gut zu erkennen ist und die gesetzlichen Vorgaben aus §§ 7 Abs. 2, 18 Abs. 1, 4, 20 Abs. 1 FertigpackungsVO übertrifft. Gleichwohl ist die Verpackung insgesamt nicht so ausgestaltet, dass der Verbraucher die jeweils am unteren Rand der Packung positionierte Angabe zwangsläufig wahrnimmt und zum Maßstab für seine Verkaufsentscheidung macht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass ein erheblicher Anteil der Verbraucher bei einem entsprechenden Einkauf die Gewichtsangabe entweder nicht zur Kenntnis nimmt oder dennoch die Entscheidung alleine nach dem optischen Gesamteindruck fällt.

 

Siehe dazu auch 'Mogelpackungen'

Verordnung über Fertigpackungen