Zu Lebensmitteln siehe Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), insbesondere hier.
Zu geografischen Angaben siehe hier.
Zu Berufsbezeichnungen siehe unter Berufe
OLG Nürnberg, Urteil vom 17.4.2018, 3 U 2083/17 (MD 2018, 543)
Die VO (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse stellt eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 3a UWG dar. Nach Art. 78 Abs. 2 dieser Verordnung dürften die Bezeichnungen des Anhangs VII nur für die Vermarktung solcher Erzeugnisse verwendet werden, die den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügen.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.8.2025, 2 U 270/24 – alkoholfreier Gin (bei juris)
Gemäß Art. 10 Abs. 7 Satz 1 Spirituosen-VO (VO (EU) 2019/787) dürfen die in dieser Verordnung rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang I nicht erfüllen. ... Diese Vorschrift gilt nicht nur für Spirituosen oder … für alkoholische Getränke, sondern für Getränke allgemein. Der Verordnungsgeber hat damit den Anwendungsbereich der Verordnung bewusst ausgedehnt und möchte nicht nur alkoholische Getränke erfassen, sondern Getränke jeder Art (vgl. Böhler, GRUR 2022, 689).
OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.8.2025, 2 U 270/24 – alkoholfreier Gin (bei juris)
Bei der Regelung des Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Die Spirituosen-VO dient ausweislich ihres Erwägungsgrundes 2 unter anderem dem Verbraucherschutz sowie der Verwirklichung von Markttransparenz und lauterem Wettbewerb und wirkt sich unmittelbar auf den Wettbewerb zwischen Getränkeherstellern und -händlern aus, so dass es sich dabei um eine Vorschrift handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.