Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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§ 7 PAngV: Gaststätten, Beherbergung

Die Preisangabenverordnung ist wahrscheinlich europarechtswidrig!

Näheres dazu hier.

1. Gesetzestext

2. Richtlinienkonformität

3. Ergänzung von § 1 Abs. 1, 6 PAngV

4. Gaststätten und ähnliche Betriebe

a. Preisverzeichnisse auslegen und aushängen

5. Beherbergungsbetriebe

6. Telekommunikationsanlage

7. Endpreise

8. Ausnahmen

Gesetzestext

§ 7 PAngV: Gaststätten, Beherbergungsbetriebe

(1) In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1 angeboten, so muss die Preisangabe dieser Vorschrift entsprechen.

(2) Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.

(3) In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind.

(4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der Telekommunikationsanlage anzugeben.

(5) Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.

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Richtlinienkonformität

§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 PAngV enthält eine Reihe von Konkretisierungen, wie in Gaststätten und ähnlichen Betrieben Preise Ware anzugeben sind. Es ist zweifelhaft, ob diese Vorgaben mit der Preisangaben-Richtlinie, der Verbraucher-Richtlinie oder Art. 7 Abs. 4 lit. c) der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu vereinbaren sind (Köhler WRP 2013, 723, 726). Danach ist es zwar erforderlich, dass der Endpreis unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar (Art. 4 Abs. 1 PAngRL), in klarer und verständlicher Weise (Art. 5 Abs. 1 VRL) bzw. klar, verständlich und unzweideutig (Art. 7 Abs. 2 UGP-RL) angegeben wird. Wie der Unternehmer diese Pflicht umsetzt wird ihm aber überlassen.

Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 5 (a.F.)  der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (näheres dazu hier) bestehen an der Richtlinienkonformität des § 7 Abs. 1 und 2 PAngV seit dem 13. Juni 2013 Bedenken (vgl. Köhler WRP 2013, 723, 726). Ein Händler, der seine Waren unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar mit dem Endpreis auszeichnet, dürfte seit dem 13. Juni 2013 nicht deshalb gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen oder nicht deshalb nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig handeln, bloß weil er den Vorgaben des § 4 PAngV nicht nachkommt.

§ 7 Abs. 3 und 4 PAngV beziehen sich auf Dienstleistungen und fallen nicht in den Anwendungsbereich der Preisangaben-Richtlinie, sondern der Dienstleistungs-Richtlinie. Sie gehen aber über deren Regelung der Preisangaben in Art. 22 Dienstleistungs-RL hinaus. Art. 22 Abs. 5 der Dienstleistungs-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten der EU allerdings das Recht ein, im nationalen Recht Regelungen vorzusehen, die über den Schutzstandard der Richtlinie hinausgehen. Es ist umstritten, ob diese Regelungen auch über den 12. Juni 2013 hinaus weiter gilt. Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 5 (a.F.) der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (näheres zu dieser Problematik siehe hier).

§ 7 Abs. 5 PAngV entspricht Art. 3 Abs. 1 der Preisangaben-Richtlinie.

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Ergänzung von § 1 Abs. 1, 6 PAngV

§ 7 PAngV ergänzt § 1 Abs. 1, 6 PAngV, gilt aber nur für das Angebot, nicht auch die Werbung für Speisen und Getränke in Gaststätten und ähnlichen Betrieben oder die Leistungen eines Beherrbergungsbetriebs.

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Gaststätten und ähnliche Betriebe

Gaststätten sind nach § 1 Abs. 1 GastG Betriebe, die jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sind, und in denen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) werden. Ein Gaststättengewerbe betreibt nach § 1 Abs. 2 GastG ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Auch Teile größerer Betriebe, z.B. Restaurants in Kaufhäusern, sind Gaststätten; ebenso nur temporäre Einrichtungen, bspw. anlässlich eines Straßenfestes.

Ähnliche Betriebe sind solche, in denen ebenfalls gewerblich Speisen und Getränke zum in der Regel zeitnahen Verzehr abgegeben werden, die aber ansonsten nicht alle Voraussetzungen der Gaststättendefinition erfüllen, z.B. Imbissbuden oder Kioske.

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Preisverzeichnisse auslegen und aushängen

In Gaststätten oder ähnlichen Betrieben muss ein Preisverzeichnis vorgehalten werde, auf dem die Speisen und Getränke und deren jeweiliger Preis aufgeführt werden. Der Gastwirt hat drei Möglichkeiten, Gäste dieses Preisverzeichnis zur Kenntnis zu bringen. Es muss

  • entweder auf Tischen ausgelegt werden oder
  • jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorgelegt oder
  • gut lesbar angebracht werden.

Außerdem muss das Preisverzeichnis mit den wesentlichen Speisen und Getränken  - allerdings nur bei bei Gaststätten - neben dem Eingang bzw. dem Eingang des Gaststättenteils, wenn die Gaststätte Teil eines Handelsbetriebes ist, z.B. das Restaurant bei IKEA), angebracht werden (§ 7 Abs. 2 PAngV). Wenn ein Eintrittspreis oder ein Mindestverzehr verlangt wird, ist im Preisverzeichnis auch darauf deutlich hinzuweisen (Harte/Henning/Völker § 7 Rdn 2; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 7 PAngV, Rdn. 4).

§ 7 Abs. 1 S. 3 PAngV verweist hinsichtlich der Preisangabe auf § 4 Abs. 1 PAngV. Diese Vorschrift findet anstelle von § 7 Abs. 1, 2 PAngV Anwendung, wenn in der Gaststätte oder dem gaststättenähnlichen Betrieb Speisen und Getränke wie bei einem Händler verkauft werden, etwa der Kuchen an der Kuchentheke oder die Backwaren in der Bäckerei mit Speisen- und Getränkeangebot.

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Beherbergungsbetriebe

Ein Beherbergungsbetrieb ist ein Unternehmen, dass in der Regel gegen Entgelt Dritten regelmäßig Übernachtungsmöglichkeit anbietet. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen auch Privatpersonen, die Gästen ihre Wohnung oder Zimmer in ihrer Wohnung regelmäßig vorübergehend zur Verfügung stellen (z.B. Ferienwohnungen).

Beherbergungsbetriebe müssen am Eingang oder der Anmeldestelle des Betriebes, d. i. in der Regel die Rezeption, an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anbringen oder auslegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind.

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Telekommunikationsanlage

§ 7 Abs. 4 PAngV verlangt die Angabe des Preises für eine Telekommunikationsanlage in einer Gaststätte oder einem Beherbergungsbetrieb. Dazu gehört nicht nur das Telefon, sondern auch etwa der WLAN-Anschluss. Der Preis für die Nutzung in in unmittelbarer Nähe der Telekommunikationsanlage angegeben werden. Welchen Preis er für die Nutzung nimmt, steht in seinem Ermessen.

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Endpreise

Die in den Preisverzeichnissen der Gaststätten, gaststättenähnlichen Betriebe und Beherbergungsbetriebe aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen, also Endpreise im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV sein.

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Ausnahmen

Die Ausnahmebestimmungen des § 9 Abs. 8 PAngV gelten auch für § 7 PAngV.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6I02yfl6m