Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Produktsicherheit (ProdSG)

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)

§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt

(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

1. die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und

2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet. ...

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Marktverhaltensregelung

OLG Frankfurt,Urt. v. 21.5.2015, 6 U 64/14, Tz. 29

Bei § 3 Abs. 1 ProdSG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 (alt) UWG. Nach dieser Bestimmung darf ein Produkt nur dann „auf dem Markt“ bereitgestellt werden, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet wird. Die Vorschrift dient dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Abnehmer der Produkte im Hinblick auf die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen. Sie regelt damit das Marktverhalten ihrer Anbieter.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2018, 6 U 111/17, II.3; OLG Köln, Urt. v. 8.5.2020, 6 U 241/19, Tz. 94

OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.3.2016, I-15 U 38/15, Tz. 67

Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG ist zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Produktbezogene Informationspflichten für Produkte, denen Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken innewohnen, stellen solche Marktverhaltensregelungen dar (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3a Rn 1.67). Dies ist in Bezug auf § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG der Fall, weil er produktbezogene Informationspflichten normiert und insbesondere auf den Schutz der Gesundheit der Anwender bei der Verwendung der Produkte abzielt.

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Sicherheit und Gefahr

OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2018, 6 U 111/17, II.3.b

§ 3 Abs. 1 ProdSG findet Anwendung, wenn das Produkt einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG unterliegt. Die Norm erlaubt dem Hersteller von Maschinen die Bereitstellung nur, wenn die Anforderungen der Rechtsverordnungen erfüllt sind und das Produkt die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Die auf Grundlage von § 8 Abs. 1 ProdSG erlassene hier einschlägige 9. Produktsicherheitsverordnung (Maschinenverordnung) bestimmt in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bspw., dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor Inverkehrbringen der Maschinen sicherstellen muss, dass die Maschine den in Anhang I der (Maschinen-)Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht. Diese Anforderungen haben Gesetzeskraft und sind unabhängig davon zu erfüllen, ob die Produkte der Beklagten den einschlägigen technischen Normen entsprechen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.5.2015, 6 U 64/14, Tz. 33

Bei der Beurteilung, ob ein Produkt eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Insbesondere können die in DIN-Normen enthaltenen anerkannten Regeln der Technik herangezogen werden (Schaffert in MüKo-UWG, § 4 Nr. 11 Rn. 223). Für den Auffangtatbestand des § 3 II ProdSG ergibt sich dies explizit aus § 5 I ProdSG. Für den § 3 I ProdSG i.V.m. der ProdSV unterliegenden Antrieb gilt nichts anderes.

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Anforderungen

OLG Frankfurt, Urt. v. 12.3.2015, 6 U 218/14, Tz. 10

Aus dem Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 8 Abs. 1 2 Nr. 1 ElektroStoffV ergibt sich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG zugleich das auch sie als Händlerin treffende Verbot, das fehlerhaft gekennzeichnete Produkt anzubieten und zu vertreiben. Nach dieser Regelung darf ein Produkt, das einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die in dieser Rechtsverordnung vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Da die ElektroStoffV auf Grund des § 8 ProdSG ergangen ist, führt die Verletzung der darin vorgesehenen Kennzeichnungspflichten zu dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG geregelten Bereitstellungsverbot.

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG

Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer

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Warnhinweise

OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.3.2016, I-15 U 38/15, Tz. 65

Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG darf ein Produkt, das ... keiner Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung sind gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ProdSG unter anderem die zum Produkt erteilten Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 1 ProdSG können bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 ProdSG entspricht, auch Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Die Anforderungen können somit auch durch DIN-Normen – wie die streitgegenständliche DIN EN 13236 – konkretisiert werden.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.3.2016, I-15 U 38/15, Tz. 73

Die betreffenden Informationspflichten können grundsätzlich auch anders als durch Beifügung der Sicherheitshinwiese und –empfehlungen zu den Produkten selbst erfüllt werden.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.3.2016, I-15 U 38/15, Tz. 100

Die Beklagte hat ihren eigenen Vertrieb so zu gestalten, dass ein Zugang der relevanten Informationen bei den Anwendern unter Zugrundelegung üblicher Abläufe sichergestellt ist. Zwar darf sie insoweit grundsätzlich frei aus den ... (zulässigen) Informationsinstrumentarien auswählen. Wählt sie allerdings eine andere Variante als die Hinzufügung einer „Benutzerinformation“ zum Produkt bzw. zur Produktverpackung, so muss sie in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, dass die relevanten Informationen auch alle Anwender erreichen. Diese Anforderungen hat die Beklagte selbst zu erfüllen und insbesondere sicherzustellen, dass sämtliche Händler ihres Vertriebsnetzes ihrerseits die maßgeblichen Informationen erhalten und an die Endabnehmer weitergeben können.

Zu Warnhinweisen im Angebot von Autositzbezügen, die für die Verwendung von Fahrzeugen mit Seitenairbag in der Rückenlehne des Fahrer- und Beifahrersitzes nicht geeignet sind, wenn auf die fehlende Eignung hingewiesen wird:

OLG Köln, Urt. v. 8.5.2020, 6 U 241/19, Tz. 96 f

Nach § 3 Abs. 2 ProdSG darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung sind auch die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise und weitere produktbezogene Angaben zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 ProdSG). Auch die Einwirkung auf andere Produkte ist zu berücksichtigen, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG).

Danach liegt eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht vor, soweit die Sitzbezüge in einem Fahrzeug mit in den Sitzen integrierten Seitenairbags eingesetzt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hinweise auf die Ungeeignetheit der Verwendung an sich und den Hinweis auf die Gefahr kumulativ geltend macht. Aufgrund des ersten Hinweises ist es auch nicht vorhersehbar, dass der Verkehr die Sitzbezüge in Fahrzeugen mit entsprechenden Seitenairbags verwendet. Vielmehr ist dem Verkehr unter Berücksichtigung des allgemeinen Hinweises bewusst, dass sich die Sitzbezüge für solche Fahrzeuge nicht eignen und daher Gefahren für die Funktion der Seitenairbags bestehen.

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Bedienungsanleitung

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.2.2019, 6 U 181/17, II.3

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 4 ProdSG, das Produkt in den Verkehr zu bringen, ohne eine deutschsprachige Bedienungsanleitung beizufügen.

Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern (§ 3 Abs. 4 ProdSG).

… In welcher Form eine Bedienungsanleitung mitzuliefern ist, ist in § 3 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz ProdSG nicht geregelt. Eine Verpflichtung, die Bedienungsanleitung in auf Papier gedruckter Form beizufügen, lässt sich aus dem ProdSG nicht ableiten (LG Potsdam, Urt. v. 26.6.2014 - 2 O 188/13, Rn. 31 - juris; Czernik, MMR 2015, 338). …

Es genügt daher, wenn der Beklagte dem Käufer vor der Lieferung eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per Email als PDF-Datei zur Verfügung stellt.

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Verkehrsfähigkeit

OLG Frankfurt, Urt. v. 5.7.2018, 6 U 28/18

Zwar können gemäß § 5 Abs. 1 ProdSG Normen oder anderen Spezifikationen bei der Beurteilung nach § 3 Abs. 2 ProdSG zugrunde gelegt werden. Das betrifft aber nur solche Normen, die auch für das in Rede stehende Produkt Geltung beanspruchen.

... Schon der Wortlaut von § 5 Abs. 1 ProdSG ("können zugrunde gelegt werden") macht deutlich, dass technische Normen lediglich eine - wenn auch wichtige - Leitlinie für die Auslegung von § 3 Abs. 2 ProdSG sind. Damit wäre es unvereinbar, Normen für bestimmte Bereiche ohne weitere Prüfung auf andere Erzeugnisse zu übertragen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn beide Erzeugnisse hinsichtlich ihrer sicherheitsrelevanten Merkmale ohne weiteres miteinander vergleichbar wären.

Da für die streitgegenständlichen Produkte eine Norm nicht existiert, hängt die Beurteilung nach § 3 Abs. 2 ProdSG entscheidend davon, ob die vom TÜV konkret festgestellten Mängel - normunabhängig - so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit von Personen im Sinne von § 3 Abs. 2 ProdSG führen.

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Informationspflichten (§ 6 ProdSG)

OLG Hamm, Urt. v. 4.9.2014, 4 U 77/14, Tz. 90

Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar. Die in dieser Vorschrift geregelte unternehmensbezogene Informationspflicht dient der Identifizierung des Verantwortlichen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Produkten, nachdem sie auf den Markt gebracht wurden. Sie flankiert insoweit das Gebot, ausschließlich sichere Produkte in den Verkehr zu bringen, und ist Teil der sicherheitstechnischen Regelungen des ProdSG zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verbraucher. Die Vorschrift dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und damit dem Verbraucherschutz.

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.6.2021, 6 U 244/19, II.2.c

Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltenen Bestimmungen stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar. Sie dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen (BGH, Urteil vom 12.1.2017 - I ZR 258/15 Rn 24 - Motivkontaktlinsen).

§ 6 Abs. 1 ProdSG

(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt

1. sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können,

2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,

3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.

BGH, Vers-Urt. v. 11.5.2017, I ZR 59/16, Tz. 12

Die Regelung dient der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (im Weiteren: Produktsicherheitsrichtlinie) geregelten Verpflichtungen des Herstellers eines Produkts und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 2 Buchst. e Ziffer ii der Produktsicherheitsrichtlinie bezeichnet der Ausdruck "Hersteller" den Vertreter des Herstellers, wenn der Hersteller seinen Sitz nicht in der Union hat, oder, falls kein Vertreter mit Sitz in der Union vorhanden ist, den Importeur des Produkts.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.6.2017, I-15 U 68/16, B.II.1.a.bbb

Während bspw. der § 3 ProdSG als Bezugsobjekt ganz allgemein ein "Produkt" zum Gegenstand hat, bezieht sich § 6 ProdSG exklusiv auf ein "Verbraucherprodukt", woraus im Umkehrschluss folgt, dass § 6 ProdSG genuin verbraucherproduktbezogene Anforderungen aufstellt (vgl. zum sog. "zweigeteilten Produktbegriff" des ProdSG: Schucht, in: VuR 2013, 86, 87).

BGH, Vers.-Urt. v. 12.1.2017, I ZR 258/15, Tz. 18 - Motivkontaktlinsen

Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift trifft allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer und nicht den Händler.

Ebenso BGH, Versurt. v. 11.5.2017, I ZR 59/16, Tz. 12

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.6.2021, 6 U 244/19, II.2.f.aa

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG besteht eine Kennzeichnungspflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers. Sie trifft allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer und nicht den Händler. Bei den Herstellerangaben handelt es sich jedoch um Informationen, die auch für die Sicherheit der Verbraucherprodukte von Bedeutung sind. Zum Beispiel können beim Käufer Fragen hinsichtlich Schadstoffen, Allergieverträglichkeit, Handhabung, etc. aufkommen, die nur der Hersteller beantworten kann. Demnach gehören diese Angaben auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung zu den Sicherheitsanforderungen, zu deren Einhaltung die Händler nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG mit der gebotenen Umsicht beizutragen haben, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen (BGH, Urteil vom 12.1.2017 - I ZR 258/15 Rn 18, 26, 32 - Motivkontaktlinsen).

§ 6 Abs. 5 ProdSG

(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.

BGH, Vers.-Urt. v. 12.1.2017, I ZR 258/15, Tz. 30 - Motivkontaktlinsen

§ 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG verweist lediglich beispielhaft und nicht abschließend auf § 3 ProdSG. Der vom Kläger mit der Revision weiterverfolgte Klageantrag ist daher nicht deshalb unbegründet, weil die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Angabe von Namen und Kontaktanschrift des Herstellers nicht zu den in § 3 ProdSG ausdrücklich genannten Sicherheitskriterien gehört.

Nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 der Produktsicherheitsrichtlinie haben die Hersteller im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessen sind, damit sie die von diesen möglicherweise ausgehenden Gefahren erkennen können (Buchst. a) und zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher (Buchst. b). Diese Maßnahmen umfassen nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. a der Produktsicherheitsrichtlinie beispielsweise die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt.

Ebenso BGH, Versurt. v. 11.5.2017, I ZR 59/16, Tz. 23

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.6.2021, 6 U 244/19, II.2.f.aa

Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf nach § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt diesen Anforderung entspricht, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ProdSG insbesondere seine Aufmachung, seine Kennzeichnung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen zu berücksichtigen.

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§ 7 ProdSG (CE-Kennzeichnung)

OLG Köln, Urt. v. 5.7.2019, 6 U 21/15, Tz. 64

Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern im Sinne des § 3a UWG und § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 24.6.2021, 6 U 244/19, II.2.c

Zur Ausnahme bei elektrischen Betriebsmittels siehe OLG Köln, Urt. v. 5.7.2019, 6 U 21/15, Tz. 67 ff

Verbraucherprodukte

Nach § 2 Nr. 26 ProdSG sind Verbraucherprodukte neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.

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Verantwortlichkeit

Hersteller

BGH, Versurt. v. 11.5.2017, I ZR 59/16, Tz. 14

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Person, die ein Produkt in Verkehr bringt, nur unter den in Art. 2 Buchst. e der Produktsicherheitsrichtlinie aufgestellten Voraussetzungen als Hersteller des Produkts und nur unter den in Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Händler angesehen und können dem Hersteller und dem Händler nur die Verpflichtungen auferlegt werden, die in der Richtlinie jeweils für sie vorgesehen sind (EuGH, Urteil vom 30. April 2008 - C-132/08, Slg. 2009, I-3841 Rn. 39 - Lidl/Hatóság).

Zur Verantwortlichkeit des Händlers siehe weiter unten.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.8.2014, I-2 U 33/14, Tz. 96

Als Hersteller gilt zunächst derjenige, der den Kopfhörer unter der Marke „W.“ vermarktet, also dasjenige Unternehmen, das unter dieser Marke im EAR-Register nach dem ElektroG eingetragen ist und die fraglichen Kopfhörer für die Verfügungsbeklagte produziert hat. Da dieses Register von jedermann eingesehen werden kann und die Anschrift des betreffenden Unternehmens dort registriert ist, hält es das Landgericht zu Recht für richtig, dass dessen Adressdaten auf dem Kopfhörer nicht wiederholt werden müssen. In Gestalt des Herstellerregisters steht dem Verbraucher eine anderweitige einfache und zugleich verlässliche Informationsquelle zur Verfügung, auf die zurückzugreifen ihm ohne weiteres zugemutet werden kann.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2015, I-2 U 3/15, Tz. 99

Hersteller ist nach § 2 Nr. 14 ProdSG derjenige, der ein Produkt herstellt oder entwickelt oder herstellen lässt und dieses Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet; gleichgestellt ist derjenige, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichnen an seinem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt (§ 2 Nr. 14 Buchst. a) ProdSG) oder ein Produkt aufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherproduktes beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt (§ 2 Nr. 14 Buchst. b) ProdSG).

Die Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG ist auf den Anwendungsbereich des ProdSG nicht übertragbar, weil das ProdSG die Herstellereigenschaft und die produktsicherheitsrechtlichen Verantwortlichkeiten eigenständig regelt und in diesem Rahmen gerade keine § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG entsprechende Regelung getroffen hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2015, I-2 U 3/15, Tz. 100).

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Händler

Neben dem Hersteller ist der Bevollmächtigte des Herstellers und der Importeur  verantwortlich. Streitig war, inwieweit den Händler eine Verantwortung trifft. Der BGH hat sich unter Verweis auf § 6 Abs. 5 ProdSG

"Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend."

dafür ausgesprochen:

BGH, Vers.-Urt. v. 12.1.2017, I ZR 258/15, Tz. 18 - Motivkontaktlinsen

Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltenen Bestimmungen stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Sie dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen.

Ebenso BGH, Versurt. v. 11.5.2017, I ZR 59/16, Tz. 17

BGH, Vers.-Urt. v. 12.1.2017, I ZR 258/15, Tz. 26 - Motivkontaktlinsen

Bei der Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers handelt es sich um Angaben, die für die Sicherheit der Verbraucherprodukte von Bedeutung sind.

Ebenso BGH, Versurt. v. 11.5.2017, I ZR 59/16, Tz. 19

BGH, Vers.-Urt. v. 12.1.2017, I ZR 258/15, Tz. 28 - Motivkontaktlinsen

§ 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG und die sie ergänzenden Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 ProdSG dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Buchst. b Ziffer iii der Produktsicherheitsrichtlinie und sind dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Produktsicherheitsrichtlinie haben die Händler mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Als „sicher“ gilt nach Art. 2 Buchst. b der Produktsicherheitsrichtlinie ein Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt, und zwar nach Ziffer iii dieser Bestimmung insbesondere im Hinblick auf seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.

Ebenso BGH, Versurt. v. 11.5.2017, I ZR 59/16, Tz. 21

BGH, Vers.-Urt. v. 12.1.2017, I ZR 258/15, Tz. 35 - Motivkontaktlinsen

Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG setzt voraus, dass der Händler gegen seine Verpflichtung verstößt, „dazu beizutragen“, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Aus § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG ergibt sich, dass ein Händler jedenfalls dann gegen diese Verpflichtung verstößt, wenn er ein Verbraucherprodukt in Verkehr bringt, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht sicher ist.

Zu dem dabei zu berücksichtigenden Erfahrungswissen gehört bei einem Gewerbetreibenden auch die Kenntnis der Rechtslage. Der Beklagte musste daher als Händler wissen, dass die von ihm auf dem Markt bereitgestellten Kontaktlinsen nicht im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG sicher waren, weil weder die Kontaktlinsen selbst noch die Glasfläschchen, in denen sie enthalten waren, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen waren. Soweit der Beklagte diese Rechtslage nicht ohne weiteres zutreffend zu beurteilen vermochte, mag er sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden haben. Dies könnte ihn allerdings grundsätzlich nur vor verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüchen gemäß § 9 UWG und nicht vor den verschuldensunabhängigen Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 8 UWG bewahren

Ebenso BGH, Versurt. v. 11.5.2017, I ZR 59/16, Tz. 28f; OLG München, Urt. v. 11.9.2014, 6 U 2535/14; a.A. früher OLG Köln, Urt. v. 20.2.2015, 6 U 118/14, Tz. 95f; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2015, I-2 U 3/15, Tz. 99

OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2018, 6 U 111/17, II.4

In Abstufung zur primären Verantwortung des Herstellers hat der Händler nach § 6 Abs. 5 1 ProdSG (nur) dazu "beizutragen", dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf nach § 6 Abs. 5 2 ProdSG insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht (BGH GRUR 2017, 409 [BGH 12.01.2017 - I ZR 258/15], Rnr. 23 - Motivkontaktlinsen). …

§ 6 Abs. 5 1 ProdSG stellt zunächst allgemein klar, dass auch der Händler eines Verbraucherprodukts die sich aus dem Produktsicherheitsrecht ergebenden Vorgaben nicht vollständig ignorieren darf, obwohl er regelmäßig weder Einfluss auf das konstruktive Produktdesign, noch auf formale Aspekte der Product Compliance wie etwa die rechtskonforme Produktkennzeichnung, die Ausstellung korrekter Konformitätserklärungen oder die Beifügung rechtskonformer Produktinstruktionen haben wird. Dass der Händler dennoch nicht ohne öffentlich-rechtliche Verantwortung für die Produktsicherheit bleibt, ist darauf zurückzuführen, dass er als Teil der Vertriebskette im Sinne der Definition des § 2 Nr. 4 ProdSG ebenfalls Produkte auf dem Markt bereit stellt, die für Verbraucher gefährlich werden können und deshalb das seinerseits Mögliche zum Schutz der Verbraucher beitragen muss (Klindt, ProdSG, 2. Aufl. 2015, § 6 Rnr. 93 ff.). Die in § 6 Abs. 5 ProdSG vorgesehene - spezielle - Einschränkung der (Prüf-)Pflicht des Händlers in objektiver und subjektiver Hinsicht ("... dazu beizutragen ... weiß oder ... wissen muss ...") verbietet daher eine Anwendung der - generellen - Regelung in § 3 ProdSG auf den Händler, auch wenn der Wortlaut des § 3 Abs. 2 ProdSG ("...Produkt ... bereitzustellen") ausgehend von den Definitionen in § 2 Nrn. 4 u. 12 ProdSG eine solche Auslegung zuließe (OLG Köln GRUR-RR 2017, 435 zur parallelen Regelung in § 7).

Welchen Beitrag der Händler eines Verbraucherprodukts konkret zu leisten hat, wird durch die Vorschrift des § 6 Abs. 5 S. 2 ProdSG konkretisiert. Danach darf ein Händler insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder von dem er auf Grund ihm vorliegender Informationen bzw. seiner Erfahrung nach wissen muss, dass es nicht den produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen aus § 3 ProdSG entspricht. Dies setzt indes ein Mindestmaß an Kenntnissen des Händlers über die produktspezifischen gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf diese formalen Aspekte voraus, die dem Händler seitens des Gesetzgebers allerdings durchaus zugetraut (und abverlangt) werden. Weiterhin mag er durch eine Information Dritter auf die fehlende Konformität des Produkts mit den gesetzlichen Anforderungen aufmerksam werden, z. B. durch Mitteilung des Herstellers, behördliche Beanstandungen, Presseinformationen oder durch entsprechende Kundenreklamationen etc.

Ob der Händler die Unsicherheit des Produkts kennen musste, ist nach dem Gesetzeswortlaut zunächst nach Maßgabe der ihm vorliegenden Informationen zu beurteilen. Gemeint sind dabei nur solche Informationen, die dem Händler zum Zeitpunkt der Abgabe des Produkts an einen Verbraucher tatsächlich und nachweislich vorliegen (z. B. Warnungen/Informationen des Herstellers oder eines anderen Lieferanten, Presseinformationen, Kundenreklamationen o. ä.). Darüber hinaus soll sich das "Wissenmüssen" des Händlers nach der Vorstellung des Gesetzes auch nach seiner (individuellen) Erfahrung richten.

… Die Beklagte muss als Generalvertreterin … zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht über erheblich mehr Kenntnisse des Produktes verfügen als ein "einfacher" Händler.

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Internetmarktplatz

Zur Verantwortung eines Internetmarktplatzes (ebay) für Verstöße gegen das Gebot der CE-Kennzeichnung auf von Händlern angebotenen Produkten siehe hier.

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Beispiele

Am Beispiel eines Bügelkopfhörers:

BGH, Versurt. v. 11.5.2017, I ZR 59/16, Tz. 25

Die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung gehört zu den Sicherheitsanforderungen, zu deren Einhaltung die Händler nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Produktsicherheitsrichtlinie - und entsprechend nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG - mit der gebotenen Umsicht beizutragen haben, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Diese Angaben sollen es dem Hersteller ermöglichen, die zur Vermeidung etwaiger von den Produkten ausgehender Gefahren zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.8.2014, I-2 U 33/14, Tz. 99

Die Verfügungsbeklagte erscheint mit ihrem Namen und ihren Kontaktdaten ausschließlich auf der Fahne, die an dem orangefarbenen Kabel des Kopfhörers befestigt ist. Als notwendiges Funktionsteil gehört das Kabel unbestreitbar zum Verkaufsprodukt, womit nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann, dass die Fahne ein Kennzeichnungsmittel am Verkaufsprodukt darstellt, und Zweifel allenfalls darüber aufkommen können, ob die besagte Kennzeichnung hinreichend dauerhaft ist, um als Produktkennzeichnung zu gelten, oder wegen der Gefahr, vom Erwerber sogleich nach dem Kauf entfernt zu werden, nicht als Produktkennzeichnung angesehen werden kann. ...

Wird die Kabel-Fahne als allzu flüchtiges Kennzeichnungsmittel betrachtet, kann nicht die Rede davon sein, dass sich die Verfügungsbeklagte dadurch, dass sie ihren Namen „an dem Produkt angebracht hat“ (§ 2 Nr. 14 lit. a) ProdSG), als Hersteller des Kopfhörers ausgegeben hat, womit sie zwangsläufiger Weise auch nicht die Verpflichtung treffen kann, neben dem Namen zusätzlich ihre Kontaktanschrift „auf dem Verbraucherprodukt“ anzubringen. Wird – umgekehrt – die Kabel-Fahne als hinreichend dauerhafter Kennzeichnungsträger am Produkt angesehen, hätte sich die Verfügungsbeklagte durch den Aufdruck ihres Namens zwar als Hersteller geriert; da sie ihrem Namen jedoch die Postanschrift beigefügt hat, wäre die Kontaktanschrift, weil sie sich auf derselben Kabel-Fahne wie der Name befindet, „auf dem Verbraucherprodukt“ wiedergegeben.

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