Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

d) Rufausnutzung/Rufbeeinträchtigung

§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt

Rufausnutzung und Rufbeeinträchtigung

1. Gesetzestext

2. Kennzeichen

3. Ruf

4. Rufausnutzung

5. Unlauterkeit der Rufausnutzung

a. Umstände des Einzelfalls

b. (Keine) Rufausbeutung durch Zeichenbenutzung als solche

c. Berücksichtigung der Verbraucherinteressen

d. Tabellenartige Gegenüberstellung

e. Weitere Beispiele zur Rufausbeutung durch einen Vergleich

6. Rufbeeinträchtigung

Gesetzestext

§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

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BGH, Urt. v. 2.4.2015, I ZR 167/13; tz. 17 - Staubsaugerbeutel im Internet

Nach § 6 UWG ... ist vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt. Sie stellt ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über Eigenschaften und Vorteile einer Ware oder Dienstleistung dar, wenn sie wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der in die Gegenüberstellung einbezogenen konkurrierenden Produkte vergleicht und nicht irreführend ist. Dabei kann es für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, dass auf eine ihm gehörende Marke oder auf seinen Handelsnamen Bezug genommen wird (vgl. Erwägungsgründe 8 und 14 f. der Richtlinie 2006/114/EG). Eine solche Bezugnahme verletzt das fremde Kennzeichenrecht nicht, wenn sie unter Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfolgt und das fremde Zeichen verwendet wird, um auf den Bestimmungszweck des angebotenen Produkts hinzuweisen.

Ebenso BGH, Urt. v. 24.1.2019, I ZR 200/17, Tz. 43 - Das beste Netz

OLG Frankfurt, Urt. v. 22.9.2016, 6 U 103/15, II.1

Die bloße Nennung der fremden Marke kann den Tatbestand der Rufausnutzung oder -beeinträchtigung naturgemäß nicht erfüllen. Hinzukommen müssen weitere Unlauterkeitselemente, die hier allerdings nicht dargelegt worden sind.

Kennzeichen

BGH, Urt. v. 28.9.2011, I ZR 48/10, Tz. 13 – Teddybär

Ein Zeichen fällt dann unter den - richtlinienkonform auszulegenden - Begriff des Kennzeichens im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG, wenn die angesprochenen Verkehrskreise es als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001, C-112/99, Tz. 49 - Toshiba/Katun; BGH, Beschl. v. 2.12.2004, I ZR 273/01 - Bestellnummernübernahme).

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 19.9.2014, 6 U 7/14, Tz. 59 - Hundefutter

BGH, Urt. v. 28.9.2011, I ZR 48/10, Tz. 15 – Teddybär

Vorausgesetzt wird, dass der Verkehr die Zeichen, um deren Ausnutzung es geht, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als solche, das heißt auch bei isolierter Verwendung ohne Angabe der Marke des Herstellers oder des Produkts, für die sie bestimmt sind, als Bezeichnung eines von einem bestimmten Unternehmen stammenden Erzeugnisses erkennen muss (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001, C-112/99, Tz. 50 - Toshiba/Katun).

OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2012, 3 U 17/11, II.3.b.aa

Dabei ist auf eine durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Person abzustellen und zu berücksichtigen, an welche Verkehrskreise sich die Werbung richtet. Das Kennzeichen muss zwar keine Bekanntheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG aufweisen, eine Rufausbeutung kommt bei völlig unbekannten Zeichen jedoch von vornherein nicht in Betracht.

OLG Köln, Urt. v. 18.6.2021, 6 U 158/20, Tz. 69

Da nach Art. 4 lit. f der Werbe-RL, den § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG umsetzt, neben Marken und Handelsnamen auch andere Unterscheidungskennzeichen genannt sind, ist der Begriff des „Kennzeichens“ richtlinienkonform neben Marken u.a. auch auf andere Unterscheidungskennzeichen zu erstrecken (vgl. Lopez-Ramos in: Büscher, UWG, § 6 Rn. 22).

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Ruf

OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2012, 3 U 17/11, II.3.b.bb

Unter dem „Ruf“ eines Kennzeichens ist unstreitig jedenfalls das Ansehen zu verstehen, das ihm im Verkehr zukommt. Dieses kann auf einer besonderen Preiswürdigkeit, Qualität, Exklusivität oder eines besonderen Prestigewertes beruhen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 6 Rz. 152). Teilweise wird vertreten, dass der Begriff des „Rufs“ jedoch noch weiter gehe und keine Gütevorstellungen voraussetze. Nach richtlinienkonformer Auslegung reiche vielmehr bereits die Ausnutzung von Aufmerksamkeitsvorstellungen des Publikums aus (Sack in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 6 Rz. 172; Sack, WRP 2011, 155). Hierfür spreche, dass in Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie 2008/95/EG der Begriff der „Wertschätzung“ verwendet werde, während in Art. 4 lit. f) der Werberichtlinie 2006/114/EG (früher Art. 3 a Abs. 1 lit. g) der Richtlinie 84/450/EG) von „Ruf“ die Rede sei, so dass der europäische Gesetzgeber gerade bewusst zwischen „Wertschätzung“ und „Ruf“ unterschieden habe.

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Rufausnutzung

BGH, Urt.v.1.10.2009, I ZR 134/07, Tz. 33 – Gib mal Zeitung

Der Ruf eines Kennzeichens wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn dessen Verwendung im Rahmen einer vergleichenden Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise hervorruft, dass diese den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen.

OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2012, 3 U 17/11, II.3.b.cc

Zu berücksichtigen ist, an wen sich die beanstandete Werbung richtet und wie diese insgesamt präsentiert wird (EuGH, Urt. v. 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 60 - Toshiba/Katun). Richtet sich eine Werbung an Fachkreise ist die Wahrscheinlichkeit einer Assoziation zwischen dem Ruf der Produkte der Parteien geringer, als wenn die Produkte für Endverbraucher bestimmt wären (EuGH, Urt. v. 23.2.2006, C-59/05, Tz. 19 - Siemens/VIPA; BGH, Urt. v. 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte).

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Unlauterkeit der Rufausnutzung

Umstände des Einzelfalls

BGH, Urt. v. 28.9.2011, I ZR 48/10, Tz. 23 – Teddybär

Die Feststellung, ob die Benutzung eines Zeichens dessen Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt, erfordert eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft des Zeichens, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der betroffenen Produkte und der Grad ihrer Nähe sowie die möglicherweise bestehende Gefahr der Verwässerung oder Verunglimpfung des Zeichens zu berücksichtigen sind (EuGH Urt. v. 18.6.2009, C-487/07, Rn. 44 f. - L'Oréal/Bellure). Die Verwendung eines Zeichens, das einem bekannten Zeichen ähnlich ist, nutzt dessen Ruf dann in unlauterer Weise aus, wenn dadurch versucht wird, sich in den Bereich der Sogwirkung des bekannten Zeichens zu begeben, um von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf und seinem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen des Inhabers dieses Zeichens zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Image dieses Zeichens ohne finanzielle Gegenleistung auszunutzen (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2009, C-487/07, Rn. 50 und 77 - L'Oréal/Bellure). Die Feststellung einer solchen Unlauterkeit erfordert daher die Abwägung zwischen den Interessen des Werbenden, des betroffenen Mitbewerbers und der Verbraucher, bei der die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind.

Ebenso BGH, Urt. v. 24.1.2019, I ZR 200/17, Tz. 44 - Das beste Netz; BGH, Urt. v. 2.4.2015, I ZR 167/13, Tz. 28 - Staubsaugerbeutel im Internet

BGH, Urt. v. 28.9.2011, I ZR 48/10, Tz. 24 – Teddybär

Nach diesen Grundsätzen ist eine unlautere Rufausnutzung regelmäßig zu verneinen, wenn auf Artikelnummern von Produkten der Mitbewerber hingewiesen wird; denn ohne diese wird sich ein Vergleich schwerlich in der gebotenen Weise durchführen lassen (vgl. auch EuGH, Urt. v. 25.10.2001, C-112/99, Tz. 59 - Toshiba/Katun). Dasselbe gilt dann, wenn Bestellnummern von Mitbewerbern vollständig oder in ihrem Kern übernommen werden und hierauf in der Werbung hingewiesen wird, weil andernfalls diese Bestellnummern anhand von Vergleichslisten herausgesucht werden müssten und hierdurch der Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher und des Werbenden unangemessen erschwert würde (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.2006, C-59/05, Tz. 26 - Siemens/VIPA). In damit unmittelbar vergleichbarer Weise würde der Wettbewerb beeinträchtigt, wenn den Beklagten verboten würde, bei Vergleichen ihrer Tintenpatronen mit denen der Beklagten die von dieser zur Bezeichnung ihrer Patronen gewählten Kennzeichen (hier Bilder u.a. eines Teddybärs) zu verwenden.

Ebenso BGH, Urt. v. 2.4.2015, I ZR 167/13, Tz. 29 - Staubsaugerbeutel im Internet

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Rufausbeutung durch Zeichenbenutzung als solche

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BGH, Urt.v.1.10.2009, I ZR 134/07, Tz. 32 – Gib mal Zeitung

Der Hinweis auf die Marken der in den Vergleich einbezogenen Produkte ist für eine Unterscheidung der verglichenen Erzeugnisse und einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erforderlich und begründet für sich genommen keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des guten Rufs der fremden Markenartikel. Vielmehr müssen über die bloße Nennung der Marke hinausreichende Umstände hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung zu begründen. Der Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist jedoch stets begründet, wenn die Voraussetzungen einer markenrechtswidrigen Rufausbeutung oder Rufausnutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorliegen.

Ebenso BGH, Urt. v. 2.4.2015, I ZR 167/13, Tz. 18 - Staubsaugerbeutel im Internet;BGH, Urt. v. 28.9.2011, I ZR 48/10, Tz. 21 – Teddybär; OLG Köln, Beschl. v. 19.9.2017, 6 W 97/17, Tz. 31 - Das beste Netz gibt‘s bei

EuGH, Urt. v. 23.2.2006, C‑59/05 – Siemens/VIPA

Der Werbende nutzt den Ruf von Unterscheidungszeichen seines Mitbewerbers nicht in unlauterer Weise aus, wenn ein Hinweis auf diese Zeichen Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist.

ebenso EuGH, Urt. v. 24.10.2001, C-112/99, Tz. 54 - Toshiba/Katun

BGH, Urt. v. 28.9.2011, I ZR 48/10, Tz. 22 – Teddybär

Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 der Richtlinie 2006/114/EG kann die Bezugnahme auf ein fremdes Kennzeichen für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein; eine solche Bezugnahme verletzt das fremde Kennzeichenrecht dann nicht, wenn sie unter Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfolgt und mit dem fremden Kennzeichen nur einer Abgrenzung der zu vergleichenden Produkte dient und damit die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede objektiv herausstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2009, C-487/07, Tz. 71 f. - L'Oréal/Bellure). Entsprechendes gilt, wenn das fremde Zeichen verwendet wird, um auf den Bestimmungszweck des angebotenen Produkts zu verweisen. Daher ist der Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung nur dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2009, C-487/07, Rn. 44-50 und 77 - L'Oréal/Bellure).

BGH, Urt. v. 2.4.2015, I ZR 167/13, Tz. 32 - Staubsaugerbeutel im Internet

Die Verwendung einer fremden Marke in einem Internet-Verkaufsangebot, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das Produkt eines Wettbewerbers aufmerksam zu machen, stellt für sich allein noch keine unlautere Rufausnutzung dar (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 6 Rn. 159; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, § 6 Rn. 63b; Sack in Harte/Henning, UWG, § 6 Rn. 199).

BGH, Urt. v. 2.4.2015, I ZR 167/13, Tz. 32 f - Staubsaugerbeutel im Internet

Die Unlauterkeit ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass die Beklagte für den Bestimmungszweck der von ihr vertriebenen Staubsaugerbeutel nicht auf Herstellermarken und Typenbezeichnungen von Staubsaugern Bezug nimmt, sondern auf die Marken und Artikelbezeichnungen der Klägerin, die selbst nur Staubsaugerbeutel als Zubehör für Staubsauger und keine Staubsauger herstellt. Zwar kann der Verbraucher die Kompatibilität eines bestimmten Staubsaugerbeutels für seinen Staubsauger auch mit der Information feststellen, zu welchem Staubsauger welchen Herstellers der jeweilige Staubsaugerbeutel passt. Je nach den Umständen des Einzelfalls mag ein berechtigtes Interesse fehlen, in einer Internetwerbung für einen Zubehörartikel die Marke eines konkurrierenden Zubehörherstellers zu nennen, wenn die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren, schon durch einen Hinweis auf die Kompatibilität für das Produkt erfüllt werden kann, für das das Zubehör bestimmt ist.

Wenn viele Verbraucher ihren Ersatzbedarf an Staubsaugerbeuteln mit einem bestimmten Produkt der Klägerin decken, werden sie sich eher dessen Bezeichnung, die sie regelmäßig in Erinnerung behalten werden, merken als die Typenbezeichnung ihres Staubsaugers. Daher würde der Wettbewerb in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn der Beklagten verboten würde, bei Angeboten ihrer Staubsaugerbeutel die Marken der entsprechenden Staubsaugerbeutel der Klägerin zu verwenden. Es spricht nichts dafür, dass der Nachteil, der sich dabei für die Klägerin ergeben kann, die Vorteile überwiegt, die sich aus dieser Verhaltensweise für die Beklagte und für die Verbraucher sowie den Wettbewerb als solchen ergeben (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 24 - Teddybär).

OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2012, 3 U 17/11, II.3.b.dd

Aus Erwägungsgrund 14 der Richtlinie lässt sich zwar … nicht zwingend schließen, dass eine vergleichende Werbung unter Verwendung fremder Kennzeichen nur dann zulässig ist, wenn diese Kennzeichenverwendung für den Zweck der Werbung unerlässlich ist. Das bedeutet indes nicht, dass die Frage der Erforderlichkeit einer solchen Kennzeichenverwendung für die Prüfung der Lauterkeit der vergleichenden Werbung ohne Bedeutung wäre und die Zulässigkeit einer solchen Werbung schon dann bejaht werden müsste, wenn die Kennzeichenverwendung dem mit der vergleichenden Werbung verfolgten Zweck nützlich ist (so auch schon BGH, Beschl. v. 2.12.2004, I ZR 273/01 - Bestellnummernübernahme). …

Es ist daher eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Interessen des Werbenden, des Mitbewerbers und der Verbraucher unter Berücksichtigung der legitimen Funktion der vergleichenden Werbung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BGH, Urt. v. 28.9.2011, I ZR 48/10, GRUR 2011, 1158 - Teddybär; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 6 Rz. 157 m.w.N.). Diese Prüfung schließt die Frage der Erforderlichkeit der Nennung des fremden Kennzeichens in der vergleichenden Werbung ein.

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Berücksichtigung der Verbraucherinteressen

EuGH, Urt. v. 23.2.2006, C‑59/05 – Siemens/VIPA

Der Vorteil, den die vergleichende Werbung für die Verbraucher hat, bei der Prüfung, ob die Ausnutzung des Rufes einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers durch den Werbenden unlauter ist, berücksichtigt werden.

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Tabellenartige Gegenüberstellung

BGH, Urt. v. 21.3.2007, I ZR 184/03 – Eigenpreisvergleich

Eine tabellenartige Gegenüberstellung der unter einer Hausmarke vertriebenen Produkte des Werbenden mit den Produkten der Marktführer in einem Preisvergleich stellt regelmäßig keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Kennzeichen i.S. von § 6 II Nr. 4 UWG dar.

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Weitere Beispiele zur Rufausbeutung durch einen Vergleich

Zur Aufnahme des Vergleich in das Logo eines Produkts: „X® Bioäquivalent mit P…®“: OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2012, 3 U 17/11, II.3.b.dd

OLG Köln, Urt. v. 19.9.2014, 6 U 7/14, Tz. 60 - Hundefutter

Es ist unlauter, wenn das Produkt des Mitbewerbers als „Zugpferd“ für den eigenen Absatz genutzt werden soll.

OLG Köln, Urt. v. 19.9.2014, 6 U 7/14, Tz. 60 - Hundefutter

Es spricht gegen eine unlautere Rufausbeutung, wenn sich der Werbende mit seinem Produkt als dem konkurrierenden Markenprodukt überlegen darstellt.

Es ist unlauter, in einem irreführenden Vergleich auf eine fremde Marke Bezug zu nehmen. Darin liegt auch eine Markenverletzung (OLG Köln, Beschl. v. 19.9.2017, 6 W 97/17, Tz. 29 - Das beste Netz gibt‘s bei).

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Rufbeeinträchtigung

BGH, Urt. v. 28.9.2011, I ZR 48/10, Tz. 21 – Teddybär

Die Bestimmung des Art. 4 Buchst. d der Richtlinie 2006/114/EG, die die unionsrechtliche Grundlage für die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG darstellt, sieht vergleichende Werbung, soweit sie Zeichen von Mitbewerbern beeinträchtigt, allein dann als unzulässig an, wenn sie diese herabsetzt oder verunglimpft. Im Hinblick darauf steht daher bei § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG - anders als im Kennzeichenrecht (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3, § 127 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 MarkenG) - eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft des Kennzeichens der Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

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