Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Befristete Angebote (Verlängerung/Abkürzung)

1. Einleitung

2. Verlängerung des Aktionszeitraum regelmäßig irreführend

3. Maßgeblich: Verständnis nach dem Umständen des konkreten Falls

a. Verlängerung von Anfang an beabsichtigt

b. Sonstige Vorhersehbarkeit der Verlängerung

(1) Subjektive Komponente

(2) Verlängerung aufgrund des großen Erfolgs

(3) Darlegungs- und Beweislast

c. Angebotsspezifische Besonderheiten

Frühbucherrabatt

Kundenspezifische Aktionszeiträume

d. Wiederholung der Aktion

4. Verkürzung einer Verkaufsförderungsmaßnahme

a. Abkürzung von vornherein geplant oder für möglich gehalten

b. Irreführung bei nachträglicher Entscheidung zur Abkürzung

c. Darlegungs- und Beweislast

5. Spätere Korrektur der Irreführung

6. Wettbewerbliche Relevanz

7. Überholt

Einleitung

Die Befristung einer Werbeaktion ("bis zum ...") ist in der Regel irreführend, wenn der Aktionszeitraum später verlängert oder verkürzt wird. Eine Irreführung scheidet allerdings aus, wenn die Verlängerung oder Verkürzung aus Gründen erfolgt, die bei der Werbung noch nicht vorher zu sehen waren, da das mit der Werbung angesprochene Publikum mit einer Verlängerung oder Verkürzung aufgrund unvorhergesehener Umstände rechnet. Ein solcher unvorhersehbarer Umstand ist aber nicht schon der überraschende Erfolg der Werbeaktion, eher aber ihre Erfolglosigkeit. Wer sich eine Verlängerung oder Verkürzung der Aktion vorbehält, muss darauf in der Werbung hinweisen.

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Verlängerung des Aktionszeitraum regelmäßig irreführend

BGH, Urt. v. 7.7.2011, I ZR 173/09, Tz. 17 f - 10% Geburtstags-Rabatt 

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält.

Insbesondere kann sich die Ankündigung einer Sonderveranstaltung als irreführend erweisen, wenn ein für einen befristeten Zeitraum angekündigter Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 I ZR 181/10 Rn. 15 - Frühlings-Special; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 6.6c).

Ebenso OLG München, Urt. v. 22.3.2018, 6 U 3026/17, Tz. 33; OLG München, Urt. v. 17.1.2019, 29 U 3848/17 (WRP 2019, 791); OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.6.2019, 2 U 55/18, Tz. 87; OLG Köln, Urt. v. 3.12.2021, 6 U 62/21, Tz. 39 (auch bei 3 Tagen Pause zwischen den Aktionen)

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Maßgeblich: Verständnis nach dem Umständen des konkreten Falls

BGH, Urt. v. 7.7.2011, I ZR 173/09, Tz. 20 f - 10% Geburtstags-Rabatt

Werden in der Ankündigung der Sonderveranstaltung von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich der Kaufmann hieran grundsätzlich festhalten lassen. Dabei hängt die Frage der Irreführung maßgebend davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einer befristeten Verkaufsaktion oder einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falls versteht.

Ebenso OLG München, Urt. v. 22.3.2018, 6 U 3026/17, Tz. 33; s.a. BGH, Urt. v. 7. 7.2011, I ZR 181/10, Tz. 16, 19 - Frühlings-Special; OLG München, Urt. v. 17.1.2019, 29 U 3848/17 (WRP 2019, 791); OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.6.2019, 2 U 55/18, Tz. 87

BGH, Urt. v. 7. 7.2011, I ZR 181/10, Tz. 16 - Frühlings-Special 

Eine Ankündigung kann sich auch als irreführend erweisen, wenn sich der Kaufmann erst nachträglich dazu entschließt, den Frühbucherrabatt über die angekündigte zeitliche Grenze hinaus zu gewähren und beispielsweise den Normalpreis überhaupt nicht mehr verlangt.

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Verlängerung von Anfang an beabsichtigt

BGH, Urt. v. 7.7.2011, I ZR 173/09, Tz. 21 - 10% Geburtstags-Rabatt

Bei den Verbrauchern wird eine Fehlvorstellung regelmäßig dann erzeugt, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen Jubiläumsrabatt die Absicht hat, die Aktion zu verlängern, dies aber nicht in der Werbung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Denn ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltlosen Angebot eines solchen Rabattes mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsächlich einhalten will.

Ebenso OLG München, Urt. v. 22.3.2018, 6 U 3026/17, Tz. 33; s.a. BGH, Urt. v. 7. 7.2011, I ZR 181/10, Tz. 20 - Frühlings-Special; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.6.2019, 2 U 55/18, Tz. 88

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Sonstige Vorhersehbarkeit der Verlängerung

BGH, Urt. v. 7.7.2011, I ZR 173/09, Tz. 22 - 10% Geburtstags-Rabatt

Wird die Rabattaktion dagegen aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, wird regelmäßig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung, etwa durch Hinweise auf eine für diesen Fall in Betracht kommende Verlängerung, berücksichtigt werden konnten. Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung zwar in Rechnung stellen, dass eine mit einem Endtermin beworbene besondere Verkaufsaktion oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vorhersehbaren Gründen ausnahmsweise - etwa in Fällen der vorrübergehenden Schließung des Ladenlokals wegen höherer Gewalt oder von sonstigen unverschuldeten Geschehensverläufen - verlängert wird. Mit einer Verlängerung aus Gründen, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge unter Beachtung der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt voraussehbar waren, rechnet der Verkehr allerdings nicht.

Ebenso BGH, Urt. v. 7. 7.2011, I ZR 181/10, Tz. 21 - Frühlings-SpecialOLG München, Urt. v. 22.3.2018, 6 U 3026/17, Tz. 33; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.6.2019, 2 U 55/18, Tz. 88

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Subjektive Komponente

BGH, Urt. v. 7.7.2011, I ZR 173/09, Tz. 28 - 10% Geburtstags-Rabatt

Es steht der Annahme eines von vornherein gefassten Verlängerungsvorsatzes nicht entgegen, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag eine Verlängerung davon abhängig gemacht hat, ob die Rabattaktion ein geschäftlicher Erfolg wird oder nicht. Nach allgemeinen, auch im Deliktsrecht anwendbaren Grundsätzen ist zwischen dem unbedingt gefassten Vorsatz auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage und dem Vorbehalt der späteren Fassung des Vorsatzes zu unterscheiden. So handelt derjenige, der sich für das „Ob“ der Tat noch nicht abschließend entschieden hat, nicht vorsätzlich. Für die Annahme eines dolus eventualis reicht es nicht aus, dass der Kaufmann es für möglich hält, sich später zu der fraglichen Handlung zu entschließen. Dagegen ist Vorsatz anzunehmen, wenn der Handelnde die Ausführung seines bereits gefassten Tatentschlusses von einer Bedingung abhängig macht, auf deren Eintritt er keinen Einfluss hat.

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Verlängerung aufgrund des großen Erfolgs

BGH, Urt. v. 7.7.2011, I ZR 173/09, Tz. 23 - 10% Geburtstags-Rabatt

Der wirtschaftliche Erfolg einer Aktion, also letztlich das mit der Aktion verfolgte wettbewerbliche Ziel, gehört nicht zu den Gründen, die nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können. Mit z.B. einer Jubiläumsaktion möchte ein Unternehmen seine Kunden an seinem Erfolg teilhaben lassen und neue Kunden auf das Angebot hinweisen. Ist dieses Ziel in dem geplanten Zeitrahmen erreicht und sogar überschritten, besteht an sich für eine Verlängerung der Sonderaktion keine Veranlassung. Wird gleichwohl verlängert, deutet dies darauf hin, dass es dem Unternehmen darum geht, sich die besondere Anlockwirkung zunutze zu machen, die jeweils von einer solchen kurzen Fristsetzung ausgeht.

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Verlängerung wegen fortwährender günstiger Einstandspreise

BGH, Urt. v. 7. 7.2011, I ZR 181/10, Tz. 22 - Frühlings-Special 

Ein absehbarer Umstand kann auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer mit dem Rabatt bezweckt, die ihm gewährten günstigen Einkaufspreise an seine Kunden weiterzugeben, wenn und soweit für ihn bei sorgfältiger Beurteilung der Umstände erkennbar war, dass ihm solche günstigen Einkaufspreise auch nach Ablauf der Befristung weiter gewährt werden. Dabei kann von erheblicher indizieller Bedeutung sein, ob und in welchem Umfang der Unternehmer einen befristet beworbenen Vorteil bereits zuvor aus dem gleichen Grund verlängert hatte.

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Darlegungs- und Beweislast

BGH, Urt. v. 7.7.2011, I ZR 173/09, Tz. 22 - 10% Geburtstags-Rabatt

Es ist grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen.

Ebenso OLG München, Urt. v. 22.3.2018, 6 U 3026/17, Tz. 33

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Angebotsspezifische Besonderheiten

Frühbucherrabatt

BGH, Urt. v. 7. 7.2011, I ZR 181/10, Tz. 16 - Frühlings-Special 

Ob bei den angesprochenen Verbrauchern durch die Ankündigung der Sonderaktion eine relevante Fehlvorstellung erzeugt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier mögen sich bei einem Frühbucherrabatt für Reisen deutliche Unterschiede zur Ankündigung einer Jubiläumsaktion ergeben, weil es aus der Sicht des Verkehrs für die Verlängerung eines Frühbucherrabatts - etwa im Falle schleppender Nachfrage - vernünftige Gründe gibt, mit denen der Verkehr rechnet und die daher sein Verständnis von vornherein beeinflussen.

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Kundenspezifische Aktionszeiträume

OLG Köln, Urt. v. 3.12.2021, 6 U 62/21, Tz. 45 f

Es handelt sich um die Kombination von zwei individuellen Rabattaktionen, die von Seiten der Beklagten derart durch Cookies gesteuert werden, dass derjenige, der zum ersten Mal auf der Seite der Beklagten landet, eine individuelle Rabattaktion angezeigt bekommt. Hinterlässt er – was regelmäßig der Fall ist – bei seinem Besuch Cookies, erkennt dies das System der Beklagten bei einem weiteren Besuch desselben Internetnutzers von demselben Gerät. In diesem Fall wird diesem Nutzer die individuelle Rabattaktion nach Ablauf der Frist nicht mehr angezeigt. Einem neuen Nutzer bzw. einem Nutzer, der nicht anhand von Cookies wiedererkannt wird, wird hingegen erneut die individuelle Rabattaktion angezeigt.

Auch diese Art der Hintereinanderschaltung zweier individueller Rabattaktionen ist irreführend. Denn auch hier erwartet der Nutzer, der zum ersten Mal auf der Seite der Beklagten ist, dass die Rabattaktion nur innerhalb der angezeigten Frist angeboten und in Anspruch genommen werden kann. Tatsächlich handelt es sich jedoch nicht um eine allgemein befristete Rabattaktion. Denn auch nach Ablauf der Frist wurde jedem Nutzer eine entsprechende Rabattaktion angezeigt und konnte von diesem in Anspruch genommen werden, solange er erstmalig auf der Seite war bzw. nicht über Cookies vom System wiedererkannt wurde. Der durchschnittliche Nutzer, der von diesen technischen Hintergründen keine Kenntnis hat, versteht die Rabattwerbung aber dahingehend, dass es einen besonderen Preisnachlass nur in der angegebenen Frist gibt, und zwar generell. Er nimmt die Frist als allgemeingültig ernst und geht davon aus, dass es diesen Rabatt nach Ablauf der ihm angezeigten Frist nicht mehr gibt, wodurch ihm die Attraktivität des Rabattangebots, aber auch die Dringlichkeit besonders hoch erscheint.

Siehe auch nachfolgend zur 'Wiederholung der Aktion'.

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Wiederholung der Aktion

OLG München, Urt. v. 17.1.2019, 29 U 3848/17 (WRP 2019, 791)

Einen Grundsatz, dass der Verbraucher bei einer befristeten Aktion annehmen könnte, diese werde nicht wiederholt, kann der Senat nicht erkennen und ist auch der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Dem angesprochenen Verkehr steht es grds. frei, das Angebot binnen des in der Werbung genannten Zeitraums wahrzunehmen oder darauf zu vertrauen, dass sich dieses wiederholt oder das beworbene Produkt sogar noch günstiger angeboten wird. Auch rechnet er aufgrund seiner Erfahrung mit Sonderaktionen im Allgemeinen damit, dass sich solche in nicht vorhersehbaren Zeiträumen wiederholen können.

Dagegen

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.6.2019, 2 U 55/18, Tz. 100

Ebenso wenig wie mit einer nicht auf nachträglich eingetretenen Umständen beruhenden Verlängerung einer zeitlich befristeten Rabattaktion muss der angesprochene Verkehr mit einer zeitnahen Wiederholung einer solchen Aktion rechnen. Der Verbraucher kennt die weitergehenden Planungen des Werbenden nicht; er sieht sich bereits im Rahmen der ersten Rabattaktion vor die Entscheidung „jetzt oder nie“ gestellt. Soweit die Beklagte die Wiederholung ihrer Rabattaktion mit dem Erfolg der Aktion in der Vorwoche und damit letztlich mit dem von ihr verfolgten wettbewerblichen Ziel begründet, gehört ein solcher wirtschaftlicher Erfolg nicht zu den Gründen, die nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können (BGH, GRUR 2012, 208, 211 – 10 % Geburtstags-Rabatt).

Bei drei Tagen Pause nahm das OLG Köln eine Verlängerung an (OLG Köln, Urt. v. 3.12.2021, 6 U 62/21).

Zu der zeitnahen Wiederholung einer Rabattaktion:

OLG Hamburg, Urt. v. 2.9.2021, 3 U 99/20, Tz. 41 , 43

Die angegriffene Rabatt-Werbung ist angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin die … Rabattangebote stets zeitlich befristet, potentiellen Kunden das nämliche Rabattangebot (30% Rabatt) aber mit allenfalls kurzen zeitlichen Abständen von 2-3 Tagen wiederholt unterbreitet, ohne die Bedingungen des Rabattangebotes - wie z.B. eines sogenannten Neukundenrabatts - offen zu legen, irreführend i.S. der §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. ...

Der angesprochene Verkehr unterliegt angesichts der jeweiligen Bewerbung einer zeitlich befristeten Rabattaktion ... der Verkehrsvorstellung, dass es den beworbenen Rabatt nur vorübergehend gebe, nämlich nur bis zum Ende des in der Werbung angegebenen Zeitraumes von wenigen Tagen.

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Verkürzung einer Verkaufsförderungsmaßnahme

Die Verkürzung einer Verkaufsförderungsmaßnahem beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Verlängerung. Sie ist in der Regel irreführend, es sei denn, dass sie auf Gründen beruht, die nicht absehbar waren. Dafür trägt der Werbende die Darlegungs- und Beweislast.

Regelmäßig irreführend, aber Umstände des Einzelfalls maßgeblich

BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 175/12, Tz. 21 - Treue-Punkte

Kündigt ein Kaufmann die Gewährung einer Vergünstigung von vornherein mit einer festen zeitlichen Grenze an, muss er sich daran grundsätzlich festhalten lassen. Die Beurteilung der Frage, ob die Ankündigung irreführend ist, hängt allerdings maßgeblich davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falls versteht.

BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 175/12, Tz. 19 - Treue-Punkte

Die Ankündigung einer Rabattaktion kann sich als irreführend erweisen, wenn ein für einen befristeten Zeitraum angekündigter Rabattverkauf vorzeitig beendet wird. Ob bei den angesprochenen Verbrauchern ... eine relevante Fehlvorstellung erzeugt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. ... Aus der Sicht des Verkehrs kann es für die Verkürzung oder Verlängerung einer Rabattaktion - beispielsweise im Falle der Erschöpfung einer Ware trotz ausreichender Kalkulation oder wegen schleppender Nachfrage - vernünftige Gründe geben, mit denen der Verkehr rechnet und die daher sein Verständnis von vornherein beeinflussen.

S.a. Vorinstanz: OLG Köln, Urt. v. 10.8.2012, 6 U 27/12, Tz. 23 f

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Abkürzung von vornherein geplant oder für möglich gehalten

BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 175/12, Tz. 22 - Treue-Punkte

Eine irreführende Angabe liegt vor, wenn der Unternehmer bereits zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung unabhängig vom Verlauf der beworbenen Aktion die Absicht hat, die Vergünstigung vor Erreichen der angegebenen zeitlichen Grenze nicht mehr zu gewähren, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Denn ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltlosen Angebot eines Rabatts mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsächlich einhalten wird.

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Irreführung bei nachträglicher Entscheidung zur Abkürzung

BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 175/12, Tz. 19 - Treue-Punkte

Für die Annahme einer relevanten Fehlvorstellung ist es nicht erforderlich, dass die Unrichtigkeit der Ankündigung bereits zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung feststand. Eine Ankündigung kann sich auch dann als irreführend erweisen, wenn sich der Unternehmer erst nachträglich dazu entschließt, den beworbenen Rabatt schon vor Ablauf der angekündigten zeitlichen Grenze nicht mehr zu gewähren.

BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 175/12, Tz. 23 - Treue-Punkte

Wird die Rabattaktion aufgrund von Umständen verkürzt oder verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, ist danach zu unterscheiden, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung hätten berücksichtigt werden können. Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung nur in Rechnung stellen, dass eine befristete Vergünstigung allein aus Gründen verkürzt oder verlängert wird, die zum Zeitpunkt der Schaltung der Werbung ersichtlich nicht zugrunde gelegt wurden und auch nicht berücksichtigt werden konnten. Mit einer Verkürzung oder Verlängerung aus Gründen, die bei Schaltung der Anzeige bereits absehbar waren, rechnet der Verkehr dagegen nicht.

Beispiel

BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 175/12, Tz. 23 - Treue-Punkte

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hätte die Beklagte ohne weiteres in der Ankündigung oder in den Teilnahmebedingungen mit der gebotenen Deutlichkeit darauf hinweisen können, dass die „Rabattaktion“ vorzeigt beendet werden könnte, falls der Vorrat an Messern wider Erwarten frühzeitig erschöpft sei. Einen solchen Hinweis durften die angesprochenen Verbraucher auch erwarten. Sie sind bei solchen Rabattaktionen besonders schutzbedürftig, weil sie - wenn sie sich auf die Aktion einlassen - quasi in Vorleistung treten, indem sie ihren Bedarf verstärkt bei dem werbenden Unternehmen befriedigen und darauf achten, dass der Einkauf - gegebenenfalls durch den Erwerb zusätzlicher Waren - die nächste Fünf-Euro-Schwelle erreicht.

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Darlegungs- und Beweislast

BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 175/12, Tz. 23 - Treue-Punkte

Es ist Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verkürzung oder Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen. Von erheblicher indizieller Bedeutung dafür, ob der Werbende die gebotene fachliche Sorgfalt angewandt hat, sind dabei die Erfahrungen, die er aus früheren vergleichbaren Verkaufsförderungsmaßnahmen gewonnen hat.

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Spätere Korrektur der Irreführung

BGH, Urt. v. 7.7.2011, I ZR 173/09, Tz. 34 - 10% Geburtstags-Rabatt

Dass die Klägerin gegenüber denjenigen Verbrauchern, die der weiteren Werbung der Klägerin entnehmen konnten, dass die Rabattaktion verlängert wurde, möglicherweise einen ursprünglichen Irrtum korrigiert hat, steht weder einer Irreführung an sich  noch der Annahme ihrer wettbewerbsrechtlichen Relevanz auch im Hinblick auf diese Verbraucher entgegen. Denn der zunächst erzeugte Irrtum bewirkt, dass sich der Verbraucher mit dem Angebot der Klägerin näher auseinandersetzt, was aus kaufmännischer Sicht bereits ein großer Vorteil für den Werbenden und dementsprechend ein Nachteil für den Mitbewerber ist (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG § 5 Rn. 2.192).

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Wettbewerbliche Relevanz

BGH, Urt. v. 7.7.2011, I ZR 173/09, Tz. 31, 33 - 10% Geburtstags-Rabatt

Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG überflüssig macht. Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.

Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufentscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer irreführenden Preisangabe in der Regel ohne weiteres gegeben. Dies gilt grundsätzlich auch für eine unrichtige Angabe des Zeitraums, in dem ein Rabatt, also ein besonders günstiger Preis, gewährt wird. Denn durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung des herabgesetzten Preises wird der Verbraucher gezwungen, die Kaufentscheidung unter einem zeitlichen Druck vorzunehmen. Dass ein zeitlicher Druck auf die Kaufentscheidung grundsätzlich ein wettbewerbsrechtlich relevanter Gesichtspunkt ist, ergibt sich bereits aus Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Ebenso OLG München, Urt. v. 22.3.2018, 6 U 3026/17, Tz. 38; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.6.2019, 2 U 55/18, Tz. 105

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Überholt

Durch die BGH-Urteile Frühlings-Special und 10% Geburtstags-Rabatt aufgehoben wurden: OLG Hamm, Urt. v. 2.9.2010, I-4 U 52/10 und OLG Hamm, Urt. v. 8.9.2009, 4 U 95/09; überholt auch OLG Köln, Urt. v. 18.9.2009, 6 U 79/09, II. 2, das allein darauf abstellte, ob die Befristung falsch oder richtig war und die subjektive Komponente beim Werbenden für unerheblich hielt.

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