Das Verbot eines Verhaltens über § 3a UWG kommt nicht in Betracht, wenn das vom Gesetzgeber vorgesehene Sanktionssystem anderweitig abschließend geregelt ist.
BGH, Urt. v. 23.6.2016, I ZR 71/15, Tz. 42 – Arbeitnehmerüberlassung
Ein auf § 3a UWG gestütztes lauterkeitsrechtliches Vorgehen scheidet aus, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift oder dem Regelungszusammenhang, in dem diese steht, ergibt, dass die dort vorgesehenen Sanktionen abschließend sein sollen (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2006, KZR 33/04, BGHZ 166, 154 Rn. 13 - Probeabonnement). Das ist insbesondere der Fall, wenn das Gesetz ein in sich geschlossenes Sanktionssystem vorsieht, das nicht mit Hilfe des Lauterkeitsrechts umgangen oder "ausgehebelt" werden darf (vgl. GroßKomm.UWG/Metzger § 4 Nr. 11 Rn. 17; Link in Ullmann juris PraxisKommentar UWG § 3a Rn. 58; Alexander, WRP 2012, 660, 662).