Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

1. Vorraussetzungen des Unterlassungsanspruchs

Gesetzlicher Unterlassungsanspruch

Ein Unterlassungsanspruch setzt allgemein voraus, dass in der Zukunft eine Rechtsverletzung droht.

Der Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht setzt konkret voraus:

Wenn eine unlautere geschäftliche Handlung bereits begangen wurde, besteht für weitere unlautere geschäftliche Handlungen Wiederholungsgefahr. Wenn eine unlautere geschäftliche Handlung konkret droht, besteht für deren Begehung eine Erstbegehungsgefahr.

BGH, Urt. v. 9.12.2021, I ZR 146/20, LS. b) - Werbung für Fernbehandlung

Die für einen geltend gemachten Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr erstreckt sich im Ausgangspunkt auf mit der konkreten Verletzungshandlung identische Verletzungshandlungen. Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes besteht eine Wiederholungsgefahr darüber hinausgehend für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In dem Umfang, in dem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch über eine zulässige Verallgemeinerung hin-ausgeht, fehlt es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch ist in diesem Umfang unbegründet und der Klageantrag insoweit abzuweisen, sofern auch greifbare Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr fehlen.

Eine Wiederholungsgefahr besteht wegen jeder einzelnen Verletzungshandlung, die in der Vergangenheit begangen wurde.

BGH, Urt. v. 15.8.2013, I ZR 188/11, Tz. 81 - Hard Rock Cafe

Gleichartige Verletzungshandlungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus.

Aber:

BGH, Urt. v. 25.4.2019, I ZR 93/17, Tz. 10 - Prämiensparverträge

Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist.

Ebenso BGH, Urt. v. 28.5.2020, I ZR 7/16, Tz. 30 - Cookie-Einwilligung II

Vertraglicher  Unterlassungsanspruch

Nach Abschluss eines Unterlassungsvertrags besteht neben einem gesetzlichen Unterlassungsanspruch auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch, der weiter gehen kann als der gesetzliche Unterlassungsanspruch.

OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 16.6.2021, 3 U 458/21, Tz. 9

Bei Verstößen gegen die vereinbarte Unterlassungspflicht kann der Gläubiger der Unterwerfung neben der Forderung der Vertragsstrafe i.S.v. § 339 BGB (vgl. dazu BGH, GRUR 2014, 909, Rn. 11 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich) den Verletzer auf Unterlassung in Anspruch nehmen (BGH, GRUR 1995, 678, juris-Rn. 22 - Kurze Verjährungsfrist). Die Geltendmachung des vertraglichen Unterlassungsanspruchs setzt dabei keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr - und damit keine Wettbewerbswidrigkeit - voraus (BGH, GRUR 1999, 522, juris-Rn. 41 - Datenbankabgleich).

OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 16.6.2021, 3 U 458/21, Tz. 41

Bei vertraglich übernommenen Unterlassungspflichten lassen auch unverschuldete Zuwiderhandlungen einen Unterlassungsanspruch entstehen (BGH, GRUR 1960, 307 (309) - Bierbezugsvertrag).

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6JtBU5hB1