Ein Unterlassungsanspruch setzt allgemein voraus, dass in der Zukunft eine Rechtsverletzung droht.
Der Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht setzt konkret voraus:
-
einen Verstoß gegen einen Verbotstatbestand des UWG, ggfs. in Verbindung mit der Verletzung einer Norm außerhalb des UWG (siehe dazu die Verbotstatbestände) und
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die Gefahr, dass eine Rechtsverletzung wiederholt oder begangen wird, und
- der Unterlassungsanspruch nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird.
Wenn eine unlautere geschäftliche Handlung bereits begangen wurde, besteht für weitere unlautere geschäftliche Handlungen Wiederholungsgefahr. Wenn eine unlautere geschäftliche Handlung konkret droht, besteht für deren Begehung eine Erstbegehungsgefahr.
Eine Wiederholungsgefahr besteht wegen jeder einzelnen Verletzungshandlung, die in der Vergangenheit begangen wurde.
BGH, Urt. v. 15.8.2013, I ZR 188/11, Tz. 81 - Hard Rock Cafe
Gleichartige Verletzungshandlungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus.
Aber:
BGH, Urt. v. 25.4.2019, I ZR 93/17, Tz. 10 - Prämiensparverträge
Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist.
Ebenso BGH, Urt. v. 28.5.2020, I ZR 7/16, Tz. 30 - Cookie-Einwilligung II
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Omsels, Online-Kommentar zum UWG: