Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

Der Newsletter zum UWG
Registrieren Sie sich hier !


 

 

5. Frist

In der Abmahnung muss ein Zeitpunkt gesetzt werden, bis zu dem die mit einer Vertragsstrafe verbundene Unterlassungserklärung abgegeben werden soll.

Die Dauer der Frist ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Üblich ist eine Woche. In ganz dringenden Fällen kann die Frist aber auch in Minuten oder Stunden bemessen sein.

Wenn die gesetzte Frist unangemessen kurz ist, wird an ihrer Stelle eine angemessene Frist in Gang gesetzt.

BGH, Urt. v. 19.10.1989, I ZR 63/88, Tz. 11  –  Antwortpflicht des Abgemahnten

Der abgemahnte Störer ist verpflichtet, auf eine berechtigte Abmahnung innerhalb der vom Abmahnenden gesetzten Frist, oder falls diese unangemessen kurz bemessen ist, innerhalb angemessener Frist durch Unterlassungserklärung oder deren Ablehnung zu reagieren.

Ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.6.2018, 4 W 22/18 (MD 2018, 657)

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.6.2018, 4 W 22/18 (MD 2018, 657)

Ob die gesetzte Frist angemessen ist, lässt sich nur nach Lage des Einzelfalls bestimmen. Im Regelfall, in dem es darum geht, dass eine wettbewerbswidrige Werbung irgendwann wiederholt wird, muss dem Schuldner Zeit zum Überlegen und zum Einholen anwaltlichen Rat gelassen werden. In diesen Fällen wird eine Zeit von einer Woche bis 10 Tagen genügen, wobei immer auf die Zeit ab Zugang der Abmahnung abzustellen ist.

 OLG Hamm, Urt. v. 13.3.2014, Tz. 123, 4 U 121/13

Dem Schuldner muss Zeit zum Überlegen und zum Einholen anwaltlichen Rates gelassen werden. Doch ist diesem Umstand regelmäßig mit Fristen von einer Woche bis zehn Tagen genügt (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.19). Eine zu kurz bemessene Frist führt nur dazu, dass statt dieser eine angemessene Frist läuft (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.19).

Bei der Bemessung der Frist sollten Feiertage berücksichtigt werden.

OLG Bamberg, Beschl. v. 9.4.2018, 3 W 11/18, Tz. 17

Unter diesen Umständen war die gesetzte Frist selbst im Lichte der Auslegungsregel des § 193 BGB offensichtlich schon deshalb zu kurz bemessen, weil (1) die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Telefaxes am … und dem Fristende (nach § 193 BGB) am … nur sechs Werktage umfasst und (2) hierbei für die Schuldnerseite noch erschwerend hinzukommt, dass auf die zusammenhängenden vier Werktage bis … als „Brückentag“ sowie - nach zwei weiteren Feiertagen, nämlich dem 31.10.2017 (Reformationstag) und dem 01.11.2017 (Allerheiligen) - der 02.11.2017 (Donnerstag) als Werktage folgten.

Wird die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag gesetzt, endet sie erst mit Ablauf des Folgetages:

OLG Bamberg, Beschl. v. 9.4.2018, 3 W 11/18, Tz. 12

Nach § 193 iVm § 186 BGB verschiebt sich der Ablauf einer in einem Rechtsgeschäft bestimmten Frist zur Abgabe einer Willenserklärung auf den nächsten Werktag , wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fällt.

Der Abmahnende ist nicht verpflichtet, auf eine Bitte um Fristverlängerung zu antworten. Er muss auch keine Rücksicht auf den Abgemahnten nehmen, wenn dieser sich meldet und mitteilt, dass er demnächst eine Unterlassungserklärung abgeben wird. Nur in Ausnahmefällen geht die Rechtsprechung von einer Nachfasspflicht aus. Dazu hier und hier.