Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

Der Newsletter zum UWG
Registrieren Sie sich hier !


 

 

G. Rechnungslegung

Nach § 259 BGB muss der Schuldner eines Rechnungslegungsanspruchs dem Berechtigten eine geordnete Zusammenstellung der geschuldeten Informationen mitteilen und Belege vorlegen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 1.11.2017, 6 W 69/17

Die Rechnungslegung ist eine gesteigerte Form der Auskunft. Sie erfordert eine weitergehende, genauere Information (Köhler in Köhler/Bornkamm, 35. Aufl., § 9 Rn. 4.6, 4.31). Diese hat durch Vorlage einer die geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung zu erfolgen und durch Vorlage von Belegen, soweit solche erteilt zu werden pflegen (§ 259 I BGB). "Geordnet" bedeutet, dass die Rechnungslegung nicht nur übersichtlich, sondern auch nachprüfbar sein muss.

Ein Anspruch auf Rechnungslegung, d.h. auf Vorlage von Belegen, auf denen der Wettbewerber überprüfen kann, ob eine ihm erteilte Auskunft zutreffend ist, sowie eigene Informationen entnehmen kann, um seine Rechte zu wahren, besteht im Wettbewerbsrecht im Allgemeinen nicht.

OLG Hamm, Urt. v. 12.1.2017, 4 U 80/16, Tz. 64

Ein Rechnungslegungsanspruch besteht im Lauterkeitsrecht nur in bestimmten Fallkonstellationen, zu denen eine irreführende Werbung nicht gehört (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 9 Rdnr. 4.7b m.w.N.).

Eine Ausnahme bilden Fälle der Verletzung einer Rechtsposition, die dem Verletzten über das Wettbewerbsrecht wie ein Ausschließlichkeitsrecht zugewiesen ist. In Betracht kommen dabei die Nachahmung wettbewerblich eigenartiger Produkte, die Verletzung geschützter Vertriebssysteme und die Ausnutzung oder der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Verletzten.

BGH, Urt. v. 21.2.2002, I ZR 140/99, II.3.b – Entfernung der Herstellungsnummern III

Eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen sieht das Gesetz in den allgemeinen Vorschriften über Auskunft und Rechnungslegung (§§ 259, 260 BGB) nur für die Rechnungslegung, nicht dagegen für die Auskunft (§ 260 Abs. 1 BGB) vor. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass sich im Rahmen des aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruchs ausnahmsweise auch ein Anspruch auf Vorlage von Belegen ergeben kann, wenn der Gläubiger hierauf angewiesen ist und dem Schuldner diese zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden kann.

OLG Köln, Urt. v. 24.7.2020, 6 U 298/19, Tz. 103

Es ist anerkannt, dass in den Fällen, in denen die dreifache Schadensberechnung anerkannt wird, auch die Vorlage von Belegen geschuldet ist, die aus Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheinen bestehen können (Köhler in: KBF, UWG, 38. Aufl. § 9 Rn. 4.14 mwN.). Dies gilt aber nur, soweit der Gläubiger auf sie angewiesen ist und dem Schuldner dies zumutbar ist (vgl. BGH GRUR 2002, 709, 712 – Entfernung der Herstellungsnummer III). Um die Auskunft auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen zu können, reicht es nicht, nur eine Art von Beleg vorzulegen, also etwa nur die Auftragsbestätigungen oder nur die Rechnungen. Erst wenn dem Gläubiger alle Unterlagen vorliegen, kann er die Auskunft der Beklagten auf ihre innere Widerspruchsfreiheit überprüfen, sodass eine eidesstattliche Versicherung entbehrlich werden kann.

BGH, Urt. v. 21.2.2002, I ZR 140/99, II.3.b – Entfernung der Herstellungsnummern III

Bei einem Anspruch auf Drittauskunft sind diese Voraussetzungen im Allgemeinen gegeben. Zum einen macht es dieser Anspruch dem Auskunftsschuldner zur Pflicht, die Namen seiner Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu offenbaren; das sonst einer Vorlage von Belegen entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse muss im Interesse einer wirksamen Bekämpfung von Schutzrechtsverletzungen zurückstehen. Zum anderen wird dem Gläubiger erst durch die Einsicht in die Einkaufs- oder Verkaufsbelege ermöglicht, die Verlässlichkeit der Auskunft zu überprüfen. Im Übrigen wird die Vorlage der Belege häufig Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft ausräumen und damit eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners über die Richtigkeit der erteilten Auskunft überflüssig machen. Soweit die Belege Daten enthalten, hinsichtlich deren einerseits ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Schuldners, andererseits aber keine Offenbarungspflicht besteht, kann dem dadurch Rechnung getragen werden, dass – gegebenenfalls beglaubigte – Kopien vorgelegt werden, bei denen die entsprechenden Daten abgedeckt oder geschwärzt sind.

Aber auch hier gilt:

OLG Frankfurt, Urt. v. 1.11.2017, 6 W 69/17

Der Inhalt des Rechnungslegungsanspruchs unterliegt den Grenzen von Treu und Glauben (BGH, Urt. v. 16.5.2017 - X ZR 85/14, Rn. 67 - Sektionaltor II, juris). Der Rechnungslegungsaufwand darf deshalb nicht völlig außer Verhältnis zum erwartbaren Erkenntnisgewinn stehen.

Im Falle einer Verurteilung zur Rechnungslegung gilt:

OLG Frankfurt, Urt. v. 1.11.2017, 6 W 69/17

Die Beklagte war verpflichtet, die erforderlichen Belege, namentlich die Rechnungen und Lieferscheine ihrer Geschäfte vorzulegen. Für die Pflicht zur Belegvorlage ist maßgeblich, ob die Erteilung von Belegen bei demjenigen Vorgang üblich ist, den der Beleg dokumentieren soll (BGH, Urt. v. 16.5.2017, X ZR 85/14, Rn. 62 - Sektionaltor II). Bei den genannten Veräußerungsgeschäften werden üblicherweise Rechnungen und Lieferscheine erteilt. Es kommt nicht darauf an, dass die Pflicht zur Belegvorlage nicht ausdrücklich tenoriert ist. Zur Rechnungslegung gehört stets die Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen. Insoweit fehlt es auch nicht an der Bestimmtheit des Urteilstenors. Denn jedenfalls die Pflicht zur Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen kann bei einer Pflicht zur Rechnungslegung nicht zweifelhaft sein. Die in den Abrechnungen enthaltenen Kundenangaben hätte die Beklagte unkenntlich machen können. Zu deren Offenlegung war sie nicht verpflichtet. Die Klägerin benötigt für die Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs nicht die Kenntnis der Kundennamen (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2010, I ZR 130/08, Tz. 41). Ihr Überprüfungsinteresse tritt insoweit hinter dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten zurück.

Besteht der Verdacht, dass die Angaben und Belege nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gegeben wurden, kann der Gläubiger vom Schuldner eine eidesstattliche Versicherung verlangen.