Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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e) Mitverschulden

Nach § 254 BGB kann der Schadenersatzanspruch gemindert werden, wenn den Geschädigten ein Mitverschulden trifft.

Die Vorschrift kann auch bei Schadensfällen im UWG angewendet werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

BGH v. 24.2.1994, I ZR 74/92, II.2.a.cc - Sistierung von Aufträgen

Dem geschädigten Mitbewerber kann unter bestimmten Voraussetzungen sein provozierendes Verhalten als Mitverschulden anzulasten sein, und zwar insbesondere dann, wenn es geeignet erscheint, den Betroffenen zur Überreaktion - etwa in der zwar irrigen, aber nicht ganz fernliegenden Annahme einer Berechtigung zu wettbewerblicher Abwehr - zu veranlassen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 19.9.2013, 6 U 105/12, Tz. 34

Die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten begründet kein Mitverschulden, wenn es dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, das Prozessrisiko zu übernehmen (vgl. BGH NJW 1984, 1527).

S.a. Ausschluss des Schadenersatzanspruchs für den entgangenen Gewinn aus eigenem wettbewerbswidrigem Verhalten.

 

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6KhSIMLou