Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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2. Fristverlängerung

 

1. Gesetzte Frist ausreichend

1. Gesetzte Frist zu kurz

Gesetzte Frist ausreichend

 

Wenn die in einer Abmahnung gesetzte Frist angemessen lang ist, besteht kein Anspruch auf eine Fristverlängerung.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.11.2016, 6 W 101/16

Die Klägerin ist ihrer Abmahnobliegenheit nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG nachgekommen. Die gesetzte Frist war ... nicht unangemessen kurz. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, dem einen Tag vor Fristablauf erklärten Verlängerungsersuchen nachzukommen. Auf eine Fristverlängerung muss sich der Gläubiger nur einlassen, wenn nachvollziehbare Gründe mitgeteilt werden (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl., § 12 Rn. 1.19). In dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom ... wird lediglich auf eine noch erforderliche Rücksprache mit dem Schuldner verwiesen. Dies ist ... nicht ausreichend.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Mitarbeiterin des Beklagtenvertreters am Tag des Fristablaufs auf telefonische Anfrage mitgeteilt wurde, der Klägervertreter sei in einer Besprechung, werde sich aber telefonisch zurückmelden.

Der Unterlassungsgläubiger muss sich nicht auf Umstände einlassen, die im Unternehmen des Unterlassungsschuldners ihre Ursache haben, z.B. in der Abwesenheit des Geschäftsführers begründet sind.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.2.2009, 4 W 59/08

Der Abmahnende ist nicht gehalten, einer Bitte des abgemahnten Unternehmens um Verlängerung der Abmahnfrist nachzukommen, wenn diese mit der Abwesenheit des Geschäftsführers begründet wird. Der Geschäftsführer eines Unternehmens hat für den Zeitraum seiner Abwesenheit dafür Sorge zu tragen, dass dringende Entscheidungen innerhalb von einer Woche von einem Vertreter vor Ort oder von ihm selbst getroffen werden können. Das gilt umso mehr, wenn der Abgemahnte in einem wettbewerbsrechtlich sensiblen Geschäftsfeld tätig ist und deshalb jederzeit mit wettbewerbsrechtlichen Begehren rechnen muss. Dem abgemahnten Unternehmen ist es ohne Weiteres zuzumuten, einen Anwalt vor Abreise des Geschäftsführers vorsorglich mit der Prüfung etwaiger Unterlassungsbegehren zu beauftragen, damit der Geschäftsführer selbst oder auch ein Dritter zügig in der Sache entscheiden kann.

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Gesetzte Frist zu kurz

 

Wenn die gesetzte Frist zu kurz ist, sollte um eine konkrete Fristverlängerung bitten.

OLG Hamburg, Beschl. v. 31.1.2005, 5 W 150/04

Ist die in einer Abmahnung gesetzte Äußerungsfrist zu kurz bemessen und beanstandet dies der Verletzer zu Recht, so muss die von ihm verlangte Fristverlängerung konkret sein, um eine dahingehende Verpflichtung des Verletzten auszulösen. Auf einen indifferenten und unpräzisen Wunsch, die Angelegenheiten kurzfristig zunächst noch mit dem Mandanten besprechen zu wollen, muss sich der Verletzte nicht einlassen, solange der Verletzer nicht zugleich eindeutig zu erkennen gibt, bis zu welchem Zeitpunkt er reagieren wird.

Wenn die Fristverlängerung nicht gewährt wird, besteht die Möglichkeit, dass der Unterlassungsschuldner den Rechtsanspruch wegen der zu kurz bemessenen Frist nach der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens noch sofort anerkennen kann.

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