Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Rücktritts- oder Widerrufsrecht (§ 5b Abs. 1 Nr. 5 UWG)

Der Tatbestand fand sich bis zum 27.5.2022 in § 5a Abs. 3 Nr. 5 UWG und wurde mit Wirkung zum 28.5.2022 nach § 5b Abs. 1 Nr. 5 UWG verschoben. Inhaltliche Änderungen waren damit nicht verbunden.

§ 5b Abs. 1 UWG

Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

Nr. 5 das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.

Im Falle einer Aufforderung zum Kauf muss auf ein bestehendes Rücktritts- oder Widerrufsrecht hingewiesen werden. Diese Verpflichtung ergibt sich außerdem aus Art. 246a § 1 Abs. 2  EGBGB.

Unklar ist, ob auch auf ein freiwilliges Rücktritts- oder Widerrufsrecht hingewiesen werden muss. Der Wortlaut des § 5b Abs. 1 Nr. 5 UWG scheint dafür zu sprechen. Die Vorschrift will aber nur gewährleisten, dass der Verbraucher über sein gesetzlich gegebene Rücktritts- oder Widerrufsrecht informiert wird. Eine Notwendigkeit, ihn über ein Recht zu informieren, dass der Anbieter freiwillig gewährt, besteht nicht. Durch den unterlassenen Hinweis wird dem Verbraucher nichts vorenthalten, was ihm von Gesetzes wegen zusteht.

OLG Köln, Urt. v. 23.4.2021, 6 U 149/20 (WRP 2021, 941)

Nach § 5a Abs. 3 Nr. 5 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 5 UWG) ist eine wesentliche Information (nur) das Bestehen eines Rechts zum Widerruf. Insoweit genügt der Hinweis auf das Bestehen des Rechts, Angaben über seine Ausübung sind nach § 5a UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 UWG) nicht erforderlich.

Eine Information seitens der Beklagten darüber, bis zu welcher Größe Ware noch auf dem normalen Postweg versendet werden kann, benötigt der Verbraucher nicht. Diese Information ist ihm allgemein bekannt bzw. ohne Weiteres zugänglich. Sie steht in keinem Zusammenhang speziell mit der Beklagten.

Der Verbraucher kann anhand der ihm zur Verfügung stehenden Produktinformationen auch zumindest in etwa abschätzen, ob ein Produkt noch per Post versandt werden kann (z.B. ein kleineres Zubehörteil) oder nicht (z.B. ein Spielturm oder Spielbett). Dem Verbraucher ist zudem bewusst, welche Kosten auf ihn bei einem Widerruf und Rücksendung der Ware – maximal – zukommen können, nämlich allenfalls die eines großen Pakets und jedenfalls keine Speditionskosten.