Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Fernabsatzverträge

 

1. Offenlegung von Identität und Anschrift

2. klar und verständlich

3. Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich

Offenlegung von Identität und Anschrift

 

Nach § 312 c Abs. 1BGB iVm Art 246 § 1 Nr 1 und 3, § 2 Abs. 2, 2 Nr 2 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages klar und verständlich“ seine Identität und seine ladungsfähige Anschrift mitteile. 

BGH, Urt. v. 20.7.2006, I ZR 228/03, Tz. 30 - Anbieterkennzeichnung im Internet

Bei § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, der Unterrichtungspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen regelt, handelt es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift, die das Marktverhalten von Unternehmern im Interesse der Marktteilnehmer bestimmt.



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klar und verständlich

 

BGH, Urt. v. 20.7.2006, I ZR 228/03, Tz. 33 f - Anbieterkennzeichnung im Internet

Die über einen Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" abrufbaren Informationen werden dem Verbraucher in einer dem Telekommunikationsmittel Internet entsprechenden Weise klar und verständlich i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt. Dazu genügt das Bereithalten der zur Identifikation des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite, die über zwei Links erreicht werden kann, wenn diese Verfahrensweise und die entsprechenden Links im Verkehr zum Abruf der Informationen bekannt sind. Davon ist vorliegend auszugehen, wenn sich die Angabe von Informationen zur Identifikation des Anbieters unter den Links "Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt hat und dies den Nutzern bekannt ist.

Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger.

Siehe hierzu auch die Ausführungen zur Art der Angaben nach § 5 TMG.

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Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich ?

 

In § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG heißt es, dass bei juristischen Personen u.a auch der Vertretungsberechtigte genannte werden muss. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist aber nicht wettbewerbswidrig.

KG Berlin, Beschl. v. 21.9.2012, 5 W 204/12, Tz. 7

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB (in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) stellen - soweit sie bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten fordern - keine Marktverhaltensregelungen Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht. ...

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr erfordern nur die Angabe des Namens des Diensteanbieters und dessen Anschrift. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a gebietet ebenso nur eine Information über die Identität des Lieferers und (u.U.) seine Anschrift. Bei juristischen Personen des Handelsrechts ist der Name die Firma des Unternehmens. Diese identifiziert auch das jeweilige Unternehmen. Die Angabe eines Vertretungsberechtigten gehört nicht zur Angabe der Firma.



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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG, http://www.webcitation.org/6BonPmWic