OLG Brandenburg, Urt. v. 26.6.2012, 6 U 34/11, Tz. 29, 31 f
Die Gestaltung des Testsiegels hat das Landgericht zu Recht als nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG unlauter angesehen, weil die Bezeichnung des Testveranstalters unter hervorgehobener Verwendung des Begriffs „Deutsches Institut“ den unzutreffenden Eindruck einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung erweckt und mangels ausreichenden Hinweises auf die privatrechtliche Rechtsform den privatwirtschaftlichen Charakter des Testveranstalters nicht hinreichend erkennen lässt.
Die Irreführung ist darin zu sehen, dass die graphisch hervorgehobene Bezeichnung des Testveranstalters mit „Deutsches Institut für Service-Qualität“ bei einem jedenfalls nicht unwesentlichen Teil des dem Verbraucherleitbild entsprechenden durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquaten Betrachters den Eindruck erweckt, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung.
Der Begriff „Institut“ (lat. instituere - einrichten, errichten) wird insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Einrichtungen (Institute der Universitäten), aber auch sonst von öffentlichen Einrichtungen sowie - immer stärker - auch im gewerblichen Bereich verwendet. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Bezeichnung „Institut“ jedenfalls in der Wortkombination „Deutsches Institut“ nach dem noch immer vorherrschenden Sprachgebrauch Anlass zu der Vorstellung geben kann, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit oder der Wissenschaft dienende Einrichtung, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb.
OLG Hamm, Beschl. v. 8.3.2017, 27 W 179/16, Tz. 5 f
Der Begriff „Institut“ kann für sich betrachtet Anlass zu der Vorstellung geben, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Betrieb. Denn der Begriff wird häufig von ebensolchen Einrichtungen, insbesondere von wissenschaftlichen Betriebseinrichtungen der Hochschulen, verwendet.
Die Firma eines Privatbetriebes darf das Wort „Institut“ nur dann enthalten, wenn durch einen Zusatz oder die weiteren Firmenbestandteile eindeutig klargestellt wird, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handelt. Wird etwa dem Wort „Institut“ eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt, die auf eine gewerbliche Tätigkeit hinweist (z. B. Beerdigungsinstitut, Schönheitsinstitut, Heiratsinstitut, Kreditinstitut), so ist eine Täuschung ausgeschlossen, weil der Verkehr ohne Weiteres davon ausgehen wird, es handele sich um eine gewerbliche Einrichtung. Ebenso verhält es sich, wenn die Firma den Namen des Inhabers oder eines Gesellschafters enthält (OLG Köln, Beschl. v. 9.9.1991, 2 Wx 34/91 m.w.N.).